Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1859
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- 1859-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1859
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1859
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Nichtamtlicher Theil. R e ch t s f ä l l c. Borläufige Schlußentscheirung in Sachen der Dieterich'schen Buchhandlung, in Göltingen gegen die Ricger'sche Buchhandlung in Stuttgart. Die Ricger'sche Buchhandlung hat sich bei der in Nr. 123. dieses Blattes, Jahrgang 1858, mitgetheillen Entscheidung des König!. Appellationsgerichls nicht beruhigt, sondern gegen dieselbe das Rechtsmittel der Oberappellation ergriffen. Auf dieses ist die unter I.s und l.K nachstehende Entscheidung des Königl. Oberappellationsgerichls gefällt und vor wenigen Tagen bekannt gemacht worden, aus welcher dem Unbefangenen sofort ein leuchten wird, daß der anmaßliche Ton der Abfertigung nicht immer die sicherste Bürgschaft für den endlichen Erfolg darbielet. vr. Schellwitz, als Bevollmächtigter der Dieterich'schen Buchhandlung. I s Von dem Königlichen Appcllationsgcricht zu Leipzig wird die in Sachen Wilhelm Ferdinand Theodor Vogel's und Friedrich Schlem- mer's, als Inhaber der Dieterich'schen Buchhandlung in Göttingen, Jmpelranten, gegen Adolph Benedict, als Inhaber der Rieger'schen Buchhandlung in Stuttgart, Jmpelraten, von dem Königlichen Oberappellationsgcrichr unter dem 29. Januar dieses Jahres erlas sene, nebst beiverzeichneten Acten und Beilagen anher gesendete Verordnung dem Bezirksgerichte zu Leipzig mit der Anweisung zu- geferligt, das Weitere in der Sache zu verfügen. Hiernächst hat das Königliche Appellationsgericht die von dem Jmpctratcn gegen die Ausfertigung auf die von den Jmpetranten cingcrcichte Schädenklagc Fol. 69. Actor. sub Nr. 37. cingewcndete, auf die Ausflucht des incompctentcn Gerichtsstandes gestützte Ap pellation , da einem wohlbcgründcken Gerichtsgebrauche zufolge eine Klage -> liminu jusieii nicht zurückzuweisen und über deren Statt haftigkeit in der Regel nicht durch eine bloße Resolution und in dem Wege der Verordnung, vielmehr, nachdem die Parteien gehört wor den, durch ein Erkcnntniß zu entscheiden ist, verworfen, und verord net demnach hiermit gleichzeitig an das ermeldete Bezirksgericht, Appellanten mit dem gebrauchten Rechtsmittel, unter Abforderung der durch solches veranlaßten gerichtlichen Kosten, abzuweisen. Die hierauf bezüglichen Ertrajudicialien Fol. 91. b verbleiben gleich den ebendaselbst verzeichnctcn Gcrichlsexpcnsen ohne Ab minderung. Leipzig, am 15. März 1859. Königlich Sächsisches Appcllationsgericbt. vr. Beck. Biclitz. I l>. > Dein Königlichen Oberappellationsgerichte ist der Bericht vor- getragcn worden, welchen das Handelsgericht im Bezirksgericht zu Leipzig in Sachen Wilhelm Ferdinand Theodor Vogel's und Fried rich Schlcmmcr's, als Jnbaber der Dieterich'schen Buchhandlung zu Göltingen, Jmpelranten, entgegen Adolph Benedict, als In haber der Rieger'schen Buchhandlung in Stuttgart, Jmpetralen, auf die von Letzterem Bl. 67. der nebst anderen in der Beifüge sub T specisicirten Schriftstücken zurückfolgenden Acten Nr. 37. wider die Bl. 47. unzutreffende Verordnung eingewcndelc Berufung unter dem ^ "ober Jahres an das Königliche Appel- I. November lationsgericht zu Leipzig erstattet. Letzteres aber mittelst Signatur vom 2 /5. November vorigen Jahres Anher abgegeben hat. Wenn jedoch den Bl. 48 folg, entwickelten Gründen im We sentlichen lediglich beizupflichten ist, auch den Bl. 56. folg, ander weit erhobenen Einwendungen einiges Gewicht nicht beigelegt wer den kann, indem a) — zu Bl. 56. b folg. — die Verordnung vom 22. Februar 1844 I. 5 nur das Verhalten der Verwaltungsbehörde bei gesuchten provisorischen Verfügungen nicht das der Justizbehörden berükrt, auch nur von Anhängigmachung bei den Gerichten, nicht ausdrück lich von Anstellung förmlicher Klage spricht; b) — zu Bl. 57. b — der Einwand, daß Jmpetranten wie Jmpetrat Ausländer seien, sich dadurch erledigt, daß Erstere Ange hörige eines deutschen Bundesstaates und nach Bl. 4. und 5. in dem Besitze von Königl. Sächsischen Verlagsschcincn sind (§. 14. des Gesetzes vom 22. Februar 1844); o) — zu Bl. 58. — abgesehen von der Frage: ob bei defini tiver Entscheidung darüber, ob ein Nachdruck vorliege, das Recht des Staates, welchem der auswärtige Beklagte angehört, oder nicht, vielmehr lediglich das hier geltende Recht Anwendung finden könne? das Bl. 58. b Bemerkte richterlicher, durch die Klagcrhebung unge bahnter Entscheidung zu unterstellen ist; ä) — zu Bl. 60. b folg. — der Verneinung, daß ein Arrestfall vorliege, die Verlagsscheine bis zu dem Nachweise eines Anderen entgegenstehen ; e) — zu Bl. 61. b folg. — das Argument, daß ein Arrestschlag unthunlich, weil eine Hauptklage unmöglich sei, eine der Entscheid ung über letztere vorgreifcnde petilio prineipn enthält; f) — zu Bl. 62. folg. — der Frage, nach welchem Umfange für den libellirten Schädenanspruch das Arrestobject als Basis dienen könne, von der vorigen Instanz nicht vorgegriffen ist, auch nach Lage der Sache, da hierunter förmliche Entscheidung zu erwarten, nicht vorgegriffen werden kann; A) — zu Bl 64. b folg. — auf das oben sub s. und b. Bemerkte zu verweisen; b) — zu Bl 66. folg. — die Klage über „Verschleppung des Rechtsstreites" durch den Arrestschlag sich, da die Hauptklage bereits eingercicht ist, erledigt, und dagegen es die hicrländischen Behörden nicht tangirt, ob unv mit welchem Erfolge Jmpetrat daneben noch Klaganstellung vor seiner ordentlichen Gerichtsbehörde erzwingen könne, so hat das Königliche Oberappellationsgcricht die Eingangs ge dachte Berufung zu verwerfen, auch Jmpctratcn bei der Unerheb lichkeit seiner neueren Einwendungen zu Erstattung der Kosten des anderweilen Rechtsmittels anhalten zu lassen beschlossen. Die Ertrajudicialien Bl. 67. b sub li. sowohl wie Bl. 85. wer den um je 3 Thlr. ermäßigt, wogegen die Gcrichtskosten Bl. 91. b ohne Abgang verbleiben. Hiernach hat das Königliche Appellationsgericht zu Leipzig, wie andurch verordnet wird, das weiter in der Sache Erforderliche zu verfügen. Dresden, am 29. Januar 1859. Königlich Sächsisches Oberappcllationsgericht. vr. v. Langenn. Morgenstern. 120
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