An die bisherigen Abnehmer »er ersten betten Mute gelangt nnnmehr zur Versendung der 3. Band: SntevnalionaleS Ghe- und AindfchaNsrechi Aon Drr. Alexander Bergmann, Ministerialrat im Preußischen Justizministerium. 973 Seiten s» Glanzleinenband. Preis 30.— RM. Seitdem die beiden ersten Bände des Werkes im Fahr 4926 erschienen sind, hat sich der Name des Verfassers als derjenige des Autors durchgesetzt, der nach dem Krieg die erste ein gehende und zuverlässige Zusammenstellung der maßgebenden Gesehestexte herausgebracht hat. Nachdem nun das Werk durch den soeben erschienenen 3. Band abgeschlossen ist, kann gesagt werden, daß es in der ganzen Literatur des Zn- und Auslandes keine ähnlich vollständige Zusammenstellung der Ohe- und Kindschaftsrechte einschließlich des Staats angehörigkeitsrechts gibt. Verlag und Verfasser haben kein Opfer gescheut, um ein möglichst lückenloses Material zusammenzubringen. So enthält der 3. Band alle Ohe- und Kind schaftsrechte der Länder der Orde, die überhaupt für den internationalen Verkehr in Betracht kommen. Dabei sind im 3. Band nicht nur die souveränen Nationen behandelt, sondern es ist besondere Sorgfalt darauf gelegt, auch das vom Mutterland abweichende Recht der großen Kolonialbesttzungen Großbritanniens, Frankreichs, Hollands und Portugals zu behandeln. Auf diese Weise weist das Inhaltsverzeichnis 44 Staaten nach. Dies besagt aber noch nichts über die Reichhaltigkeit des 3. Bandes. Os sei darauf hingewiesen, daß allein unter dem Abschnitt, der die Rechte der Vereinigten Staaten von Nordamerika behandelt, 53 Ab schnitte das einzelstaatliche Recht in den amerikanischen Bundesstaaten und Territorien be treffen. Außerordentlich wertvoll ist die Oinfügung eines Sachregisters für Band 2 und 3 und die Hinzufügung von 2 Anhängen. Der erste Anhang behandelt die so wertvollen Nach träge zum Band 2, soweit auf dem Gebiet der in Band 2 behandelten europäischen Rechte Aenderungen erfolgt sind,- der zweite Anhang bringt den Wortlaut der südamerikanischen Konvention über die Fragen des internationalen Privatrechts. So darf gesagt werden, daß das nunmehr abgeschlossene Werk nach drei Richtungen eine besondere Bedeutung hat. Zunächst gibt es einen außerordentlich wertvollen lleberblick dar über, wie sich seit Onde des Krieges das maßgebende Recht in den damals schon bestehenden Ländern der Orde geändert und sich in den neugeschaffenen Staaten ousgestaltet hat. Sodann gibt es, indem es rein ohne subjektive Stellungnahme das Gesetz als solches bringt, jedem mit dem maßgebenden Recht Beschäftigten die Möglichkeit, leidenschaftslos zu ver gleichen. Dadurch ist es ein wertvolles Mittel zum Kennenlernen des fremden Rechts, das zu einer Achtung und damit zu einer Angleichung der Völker auf einem Rechtsgebiete führt, das am ehesten internationalen Vereinbarungen zugänglich ist. Drittens ist es unentbehrlich als Nachschlagewerk für alle jene Behörden, die sich rasch über maßgebendes fremdes Recht informieren müssen, also insbesondere für die Zivilstands ämter, ihre Aufsichtsbehörden, für alle Gerichte, die über Ohe- oder Kindschaftssachen zu entscheiden haben, für Rechtsanwälte und letzten Ondes für jeden, der sich einen objektiven lleberblick über den Rechtszustand in den anderen Ländern der Orde zu schaffen wünscht. Zusammenfassend kann also aus der Besprechung der ersten beiden Bände in der „Juristi schen Wochenschrift" vom 4. August 4926 wiederholt werden: „Das Bergmann'sche Werk hat eine fühlbare Lücke im Schrifttum -er deutschen Rechtswissenschaft ausgefüllt. Es wir- in keiner juristischen Bücherei fehlen dürfen." Si«»el«e NSirde wende« nicht absesede«. Vvels aller 3 Bünde in Glaurlellien sebnnden AM. 66.— lI Prospekte in Gestatt von Buchkarten kostenlos. <Z) Einzeln 36°/», ab 16 Stück mit 3S°/° Rabatt. Kuv dav, eventuell mit Rückgabe recht auf 3 Monate. Alfred Metzner Verlagsbuchhandlung / Berlin GW 64