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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1929
- Strukturtyp
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- 1929-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1929
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- Deutsch
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Nr. 242 (N. 130). Leipzig, Donnerstag den 17. Oktober 1929. 96. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Bekanntmachung der Geschäftsstelle. (Wiederholt.) Zollkartei. Im Verlag des Börsenvereins erscheint Anfang Januar 1930 In Befolgung wiederholt geäußerter Wünsche aus Mitglie- derkreifen eine Zusammenstellung der für sämtliche Gegenstände des Buchhandels geltenden internationalen Zollbeftimmungen. Diese Zusammenstellung ist, um sie ständig auf dem laufen den erhalten zu können, in Form einer Kartei angelegt und enthält die Zollvorschriften von etwa 70 Staaten. Der Bar- Preis wird etwa M. 9.— betragen. Bei Nachlieferung von Er gänzungen und Änderungen wird das einzelne Blatt einschließ lich Porto mit etwa M. —.30 berechnet. Um die Festlegung der Auflagenhöhe zu ermöglichen, bitten wir, jetzt schon Bestellungen aufzugeben. Eine Anzeige mit der verkleinerten Wiedergabe eines Kartei blattes befindet sich aus der 2. Ilmschlagseite des Börsenblattes vom 14. Oktober 1929. Leipzig, den 14. Oktober 1929. Or. Heß. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Or. Alexander E l st e r. (Zuletzt Bbl. Nr. 192.) Anderungsrecht des Verlegers. Eine RG.-Entfcheidung von grundsätzlich starkem Interesse für den Verlag ist am 3. Juli 1929 ergangen (RGZ. 125, 174). Der Tatbestand und die Urteilsgründe müssen hier in einiger Aus führlichkeit wiedergcgeben werden, damit der das Urteil lesende Verleger erkennt, wie schwer es für ihn mitunter ist, sein Inter esse für den Absatz des Buches gegen die Unnachgiebigkeit des Verfassers oder seiner Erben durchzusetzen. Der Rektor O. S. ließ ini Jahre 1922 im Verlage des Klä gers das Werk »Im Geiste Sütterlins« erscheinen, eine Ergän zung zu Ludwig Sütterlins Neuem Leitfaden für den Schreib- nnterricht. Eine zweite Auflage kam als unveränderter Abdruck der ersten 1924, eine dritte, neu bearbeitete, 1925 heraus. In allen drei Auslagen wies der Verfasser auf gewisse Schreib federn hin, die er für den Unterricht als besonders geeignet befunden habe, namentlich auf Erzeugnisse von H. L B., To-, Ly- und kleine Redis-Feder. Während die dritte Auflage ge druckt wurde, trat auf Vorstellungen andrer Stahlfederfabrikan- ten der Verlag an den Verfasser heran mit dem Ersuchen, die Aufführung bestimmter Federn wegzulasfen, weil dadurch Re klame für H. L B. gemacht werde. Daraufhin fügte S. am Schluffe des Buches die Bemerkung an: ». . . Wenn ich in dieser Schrift die Bezeichnungen To, Ly, Kleine Redis anwende, so geschieht es aus Gründen der klaren Bezeichnung heraus, nicht aus der Absicht, nur diese Federn zu empfehlen. Ich muß vielmehr aus guten Gründen es dem Leser überlassen, unter den Federn der wetteifernden Firmen sich das Material selbst zu wählen. Ich nenne als solche Firmen in alphabetischer Folge . . .« Im Herbst 1926 starb der Verfasser; die Beklagten sind seine Erben. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hatte durch Erlaß vom 29. Februar 1924 den Schulen die Anschaffung des S.fchen Buches empfohlen, diese Empfehlung auch am 20. April 1926 wiederholt. Unterm 7. April 1927 forderte er den Verlag auf, nachzuprüfen, ob in einer Neuauflage nicht die Bezugnahme auf die Federn von H. L B. unterbleiben könne, weil zahlreiche Schreibfe-derfabri- kanten in diesem Sinne vorstellig geworden seien. Der Verlag machte der Anregung des Ministers entsprechend den Beklagten Vorschläge. Die Beklagten aber lehnten es ab, -die vom Ver fasser gebrauchten Bezeichnungen zu ändern. Ebenso verwarfen sie den Vorschlag des Verlags, den Rest der dritten Auflage, etwa 5000 Stück, zum Selbstkostenpreis an Soennecken zu ver kaufen. Mit der Klage begehrte der Verlag die Feststellung, daß er berechtigt sei, 1. den Rest der dritten Auflage (etwa 5000) zum Selbstkostenpreis zu verkaufen und 2. an 25 Stellen des Buches die Bezeichnungen der dort erwähnten Schreibfedern in die näher angegebene Fassung abzuändern, die Schlußbemerkung der dritten Auflage aber zu streichen. Alle drei Instanzen haben den klagenden Verlag abgewic- sen und den Erben des Verfassers, die in die vorgeschlagene Änderung nicht willigen wollten, recht gegeben. Aus den Grün den des Reichsgerichts fei, ehe wir kritisch zu dem Urteil Stel lung nehmen, hier das Wesentliche mitgeteilt. »Dom ersten Klagantrag des Verlags — die etwa 5000 Stück der dritten Auflage zum Selbstkostenpreis verkaufen zu dürfen —- fehlt jede gesetzliche Grundlage. Nach des Klägers eignem Vortrag kommt gar nicht in Frage, daß etwa -der Minister seine für die dritte Auflage erteilte Genehmigung (die unterm 20. April 1926 den Schulen verkündete Empfehlung, das Buch auzuschaffen) zurückziehe. Der Wsatz der vorliegenden Auflage sei danach nicht gefährdet. Daran ändert sich nichts durch den vom Kläger geltend gemachten Umstand, daß der Minister unterm 11. Mai 1929, also lange nach dem Spruche des Beru fungsgerichts, die Empfehlung des S.schen Buches zurückgenom men hat. Selbst wenn die Meinung des Klägers zu billigen wäre, daß sich für das Werk eine andre Bezeichnungsart der Schreibfedern empfehle, als der Verfasser angewandt und drei Auflagen hindurch im wesentlichen beibehalten hat, so wäre doch nicht ersichtlich, warum diese Änderung ans dem vom Kläger erstrebten Wege ungewöhnlich beschleunigt werden soll. Denn für die Ansicht des Klägers, daß die jetzige Ausdrucksform des Werkes durch die Gestalt der beanstandeten fünfundzwanzig Stellen »unsachlich« sei, und zwar in einem Grade, daß so schnell wie möglich Wandel geschafft werden müsse, gebricht es an jeder Grundlage . . . Mit Recht hebt das Kammergericht hervor, daß grundsätz lich der Verleger an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers nach 8 13 Abs. 1 VerlG. keine Zusätze, Kürzungen oder sonstigen Änderungen vornehmen darf. Dieser Regel des Abs. 1 folgt im Abs. 2 die Bestimmung, wonach der Verleger zu gewissen Abänderungen befugt sein soll, als Ausnahme. Das Berufungsgericht hält -deshalb enge Aus legung für angebracht. Sie entspricht dem Zwecke der Vorschrift 1109
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