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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1929
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- 1929-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1929
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x° 242, 17. Oktober 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhaniel. (ganz ebenso wie bei dem gleichlautenden 8 9 LitUrhG.), das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an seinein Werke zu schützen. Auch steht sie mit der Tatsache in Einklang, daß es sich bei sol chen Änderungen nach herrschender Verkehrssitte nur um gering fügige Eingriffe, namentlich um Beseitigung von Schreibfehlern oder andern offensichtlichen Versehen, zu handeln pflegt. Allerdings erschöpfen sich die Beziehungen eines Verlegers zu den Werken, die er vervielfältigend und verbreitend betreut, durchaus nicht im rein Geschäftlichen. Deshalb kann er sich durch Sachkenntnis, Urteilsfähigkeit und einfühlendes Verständ nis dem Werke verbunden und somit berufen fühlen, zu dessen Gunsten mib Änderungen einzugreifen, ein der besonderen Be rufstätigkeit entsprechendes eigenes Persönlichkeitsrecht geltend zu machen. Für den Weg, auf dem das geschehen kann, und für den Umfang, in welchem es die vernünftig ausgelegte Verkehrs sitte zuläßt, ist jedoch zu bedenken, daß der Verleger im Zweifel gegen den Schöpfer des Werkes zurückstehen muß. Stößt er auf dessen anders gerichteten Willen, so muß er ihm weichen. Das Berufungsurteil erwägt daher: Ergibt sich aus dem Werke selbst oder aus anderen Vorgängen, daß der Verfasser einen bestimm ten Ausdruck an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zwecke gebraucht, so ist ihm nach Treu und Glauben nicht zuzu muten, daß er diese Stellen ändre. Im vorliegenden Falle will der Verleger die Namen To, Ly und Redis aus dem Buch ent fernen und an ihre Stelle technische Bezeichnungen wie »rechts geschrägte, linksgeschrägte Feder, Schnurzugfeder u. dgl.' setzen. Der Zweck des Werkes ist eine Anleitung zum Schreibunterricht. Da hierzu besondere Federn notwendig sind, will der Verfasser seine Leser gerade auf einzelne für die besondere Schreibweise geeignete Federn Hinweisen. Dies aber kann er nur durch die namentliche Bezeichnung der Federn erreichen, da er nicht damit rechnen kann, daß die technischen Bezeichnungen jedem seiner Leser geläufig seien . . . Der Kläger will einen Unterschied machen zwischen sach lichein Inhalt und Ausdrucksform des Werks. Diese Ausfüh rungen kommen im wesentlichen daraus hinaus, daß jener zwar dem Verfasser allein überlassen bleibe, diese dagegen dem sach kundigen Einfluß des Verlegers offenstehen müsse. Das ist abzu lehnen. Die Erfahrungstatsache, daß »der Stil der Mensch ist' und die Art, wie man redet oder schreibt, dem Wesen eines jeden zugehört, erheischt auch im Urheberrecht Anerkennung. Ein Verfasser von der Sachkunde und Bildung zumal, wie es O. S. war, darf Eingriffen des Verlegers in die Ausdrucksform weh ren, und seine Erben dürfen bei dieser Wwehr beharren, auch wenn der Verleger sich für seine Ansicht auf die Stellungnahme eines Ministers beruft. Daß es sich auf der Seite der Beklagten etwa nm Rechtsmißbrauch oder zweckwidrigen Eigensinn han delt, ist nicht ersichtlich.« Zu dem Urteil ist allerlei zu sagen. Vorausgesetzt, daß die mitgeteilten Urteilsgründc alles Wesentliche des Tatbestandes wiödergeben, fällt mir doch auf, daß hier einige Stellen eines Buches, die kaumals wesentli ch für das Ganze angesehen werden können, nach der Niederschrift des verstorbenen Verfassers unbedingt unberührt bleiben sollen, obwohl der zuständige Minister eine Änderung für gut befindet und das Schicksal des Buches von diesen geringfügigen Änderun gen abhängt. Ich vermisse so oft in Gerichtsurteilen das Ver ständnis dafür, daß der Verleger, gerade da das Verlagsverhält nis ein Vertrauensverhältnis ist und sein soll, für das best mögliche Schicksal des Buches, auch im Interesse des Ver fassers, einzustehen hat. Das RG.-Urteil, das diese Aufgabe des Verlegers mit schönen Worten betont, verkennt also die Bedeu tung nicht, hat sie aber doch hier nicht voll ausgewertet. Tritt der Verleger nach bestem Wissen und gemäß seiner Erfahrungen für das Gedeihen des Buches ein, so sollten demgegenüber for melle Wünsche des Verfassers, zumal wenn sie nur an Neben sächlichkeiten hängen, zurückstehen, — eben zum Nutzen des Buches und damit im wohlverstandenen Interesse des Ver fassers selbst. (Wobei natürlich richtig bleibt, daß grundsätzlich der Verleger hinter dem Willen des Verfassers zurückzustehen hat.) Kommt dann hier noch hinzu, daß die Ansicht der höchsten 1110 Unterrichtsbehörde dem Verlangen des Verlegers zur Seite tritt, während auf der anderen Seite nur die Erben des Verfassers stehen, so halte ich es nicht für glücklich, daß man unbedingt und absolut die »Integrität« der Form in allen Einzelheiten zum Schaden des Ganzen so heilig zu halten versucht. Es ist m. E. eine zu enge Auffassung von Abs. 2 des 8 13 VG., daß die dem Verleger nach Treu und Glauben zustehenden Änderungen sich nur auf so geringfügige Eingriffe wie Beseitigung von Schreib fehlern oder anderen offensichtlichen Versehen beziehen sollen; wer die Aufgabe des Verlegers im Interesse des von ihm betreuten Buches größer auffaßt, muß da etwas weiter gehen; selbst verständlich nur so weit, daß der Text nach Sinn und Inhalt und auch nicht nach dem Wesentlichen seiner Form ge ändert werden darf, aber doch wohl so, daß in einem Falle wie dem vorliegenden die Erben (!) zur Duldung der kleinen im Interesse des Absatzes des Buches und damit im Interesse auch des Verfassers gelegenen Änderungen verurteilt würden. Es ist natürlich unrichtig vom Kläger ausgedrückt, wenn er zwischen »sachlichem Inhalt« und »Ausdrucksform« des Werkes einen für 8 13 VG. wesentlichen Unterschied machen will, und die Be tonung des reichsgerichtlichen Urteils, daß der Stil der Mensch sei, ist ebenfalls richtig; aber es ist ja klar, was im vorliegenden Fall damit gemeint war, nämlich daß bei begründeten Meinungsverschiedenheiten eine im Interesse des Buches ge legene Änderung kaum an dem Starrsinn des Verfassers, sicher aber nicht an dem der Erben scheitern darf; eine Überspannung des Urhebcrpersönlichkeitsrechts scheint mir da in gefährliche Nähe zu rücken. »Domelanien« als Filmtitel. Was das LG. I Berlin in einem rechtskräftig gewordenen Urteil hier gesagt hat (abgedr. in Gew.Rechtsschutz u. UrhR. 1929, S. 951 ff.) ist für das Titclrecht und die Frage der Titel wahl überhaupt sehr beachtenswert, also ebensogut für Buch titel wichtig. Gegen den Titel »Der Maharadscha von Domela nien« hat der bekannte Prinzenspieler Harry Domela Klage er hoben und suchte eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch welche jener Titel als Filmtitel untersagt werden soll wegen »Verletzung des Namensrechtes«. Das LG. wies die Klage ab, und zwar mit Recht; denn es handelt sich dabei um >die Benutzung einer für den freien Verkehr erlaubten Anlehnung an Vor gänge in der Öffentlichkeit, sodaß die Eigensphäre des Namens auf solche Weise nicht verletzt wird. Aus den Entscheidungs gründen des LG. sei daher einiges, was die Sach- und Rechts lage sehr zutreffend faßt und beleuchtet, Wied erge geben: »Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet, da der Antragsteller nicht berechtigt ist, den Antragsgegnern die Verwendung des Wortes »Domelanien' als Filmtitel zu untersagen ... Es wird in einer in Schrifttum und Rechtsprechung weitverbreiteten Meinung mit Recht dar auf hingewiesen, daß das künstlerische Schaffen in unerträglicher Weife eingeengt würde, wenn der Künstler auf die Wahl reiner Phantasienamen beschränkt wäre . . . Selbst bei Weiteraus legung des 8 12 BGB. müssen die Fälle ausscheiden, bei denen der Name nicht einer bestimmten Person oder Sache beigelegt, sondern zur Kennzeichnung einer Handlung verwendet wird. So soll auch der Titel »Der Maharadscha von Domelanien' darauf Hinweisen, daß es sich nicht um einen wirklichen Fürsten, son dern nur uni eine Person handelt, welche irrtümlich für einen Fürsten gehalten wird. Auch wird nicht der Name des Antrag stellers als solcher benutzt, sondern er wird nur in einer Zu sammensetzung gebraucht, durch die ein neues Wort entsteht. In wieweit der Antragsteller gegen eine solche Verwendung seines Namens zur Bildung neuer Worte und Kennzeichnung bestimm ter Handlungen ckinschveiten kann, ist deshalb nur nach den all gemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über unerlaubte Handlungen, nicht aber nach dem Namensrecht zu beurteilen. . . . Ein sittenwidriges Verhalten der Antragsgegner kann aber auch nicht darin gefunden werden, daß sie durch das auf den Antragssteller hinweisende Wort »Domelanien' für ihren Film einen möglichst zugkräftigen Titel gewinnen wollten. Denn da-
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