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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1929
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- 1929-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1929
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X- 242, 17. Oktober 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ö. Dtschn. Buchhandel. durch, daß die Erlebnisse des Antragsstellers, wie er selbst her vorhebt, in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen und Interesse erregt haben und zur Charakteristik der gegenwärtigen Verhält nisse in Deutschland verlvendet werden, liegt es nahe, Erlebnisse anderer Personen, die denen des Antragsstellers gleichen, durch einen Hinweis auf seinen Namen zu kennzeichnen. So ist z. B. in der Öffentlichkeit von einem .weiblichen Domela' gesprochen worden, als eine Hausangestellte wegen Betruges angeklagt war, welchen sie dadurch begangen hatte, daß sie sich als Ange hörige eines vormals regierenden Fürstenhauses ausgab. Der artige Vorgänge führen aber dazu, daß die Person zur typischen Vertreterin ihrer Handlung wird, besonders wenn die Hand lung den Gegenstand eines Strafverfahrens gebildet hat. Dies kommt z. B. in der Bezeichnung des 8 49 a StGB, als .Duchesne- Parngraph', des 8 181 a StGB, als ,Lex Heinze* oder des 8 16 Abs. 2 des Kriegsschädenschlußgcsetzes vom 30. März 1928 als ,Lex Langkopp' zum Ausdruck. Wenn nlan aber zu der Feststellung gelangt, daß der Name des Antragsstellers eine solche typische Bedeutung erhalten hat, so kann es nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn die Antragsgegner diese typische Bedeutung verwendet haben, um sie zu einem neuen Wort in einem Filmtitel zu gestalten. Auch aus den gesetzlich besonders geregelten Persönlichkeitsrechten, insbesondere aus dem Namensrecht und Recht am eigenen Bilde, ergeben sich keine anderen Folgerungen, wenn man aus ihnen die Grundsätze dafür ableitet, inwieweit eine Verletzung einer Person in ihren Persönlichen Verhältnissen vorlisgt. Denn die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes wird für das deutsche Recht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Mag man den Antragssteller deshalb zu den Persönlichkeiten aus dem Bereich der Zeitgeschichte rechnen oder nicht, so würde sin be rechtigtes Interesse des Antragsstellers nur dann verletzt sein, wenn sein Name für einen Film verwendet worden wäre, durch dessen Handlung ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen werden können. Wie bereits ausgeführt, stellt der An tragssteller diese Behauptung aber nicht auf.« Titel, Verwechselungsfähigkeit und Warenzeichen. 1. Der Streit um den Titel »Uhu« ging bis vors Reichs gericht; dessen Urteil ist am 26. April 1929 ergangen (Markensch. u. Wettb. 1929, S. 340). Es handelte sich um die prinzipiell wichtige Frage, ob eingetragene aber kaum (oder nur in ganz anderer Weise) benutzte Warenzeichen dem gutgläubig von ande rer Seite gewählten und mit großer Propaganda eingeführten Titel erfolgreich in den Weg treten können. Das wird vom RG. wie von der Vorinstanz verneint, u. a. mit folgenden generell wichtigen Sätzen: »Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergeb nis, daß die Geltendmachung des Löschungsanspruchs nach Lage der Sache ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten darstelle. Es geht im Anschluß an die Recht sprechung (vgl. z. B. RGZ. Bd. 111 S. 192, Bd. 114 S. 360, IW. 1927 S. 774 u. a.) von dem Grundsatz aus, daß das formale Zeichenrecht nur innerhalb der Grenzen ausgeübt werden dürfe, die das Recht höherer Ordnung setze, insbesondere nur inner halb der Grenzen des lauteren Wettbewerbs und der guten Sit ten, in deren Dienst auch das formale Zeichenrecht stehe, nicht aber zur Verübung unlauterer Handlungen und zur Verletzung materiellen Rechts. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht weiter im Anschluß an diese Rechtsprechung ausführt, die Not wendigkeit, in jedem einzelnen Fall, in dem aus einem nicht benutzten älteren Warenzeichen Ansprüche aus dem Zeichenrecht abgeleitet werden sollen, zu prüfen, ob dem klagenden Zeichen inhaber nach den Umständen ein unter dem Gesichtspunkt des lauteren Wettbewerbs und der guten Sitten schutzwürdiges Inter esse zur Seite steht, oder ob er nicht vielmehr mit seinem for malen Zeichenrecht einen nach den Grundsätzen des einwand freien Geschäftsverkehrs abzulehnenden Mißbrauch treibt.« »Das Berufungsgericht gibt dem mit der Widerklage gel tend gemachten Anspruch auf Löschung der beiden Klagzeichen auf Grund des 8 826 BGB. statt. Es geht davon aus, daß nach der vorher getroffenen Feststellung die Beklagte durch ihre Re klametätigkeit das Wort ,Uhu' zum allgemein bekannten Kenn zeichen ihrer Zeitschrift gemacht und damit diese Bezeichnung aufs engste mit ihrem Geschäftsbetrieb verknüpft hat. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß jode Verwendung der Klag zeichen durch die Klägerin für die ihr geschützten Waren, z. B. Bücher, die Gefahr einer Täuschung des Publikums begründen würde, zumal die Beklagte auch einen Buchverlag betreibe. Weiter entnimmt das Berufungsgericht aus der — ebenfalls oben festgestellten — Kenntnis der Klägerin von der Kennzeich nungskraft des Wortes ,Uhu' für den Betrieb der Beklagten aber auch das subjektive Moment der sittenwidrigen Ausübung ihrer formalen Rechte durch die Klägerin. In Anbetracht dieser Mo mente und des weiteren Umstandes, daß eine eigentliche Zeichen benutzung der Klägerin — von wenigen Ausnahmefällen im Anfänge ihres Geschäftsbetriebes abgesehen — bisher überhaupt nicht vorliege, sie vielmehr nach dem Inhalt der beiden im Laufe des Rechtsstreits erschienenen einzigen zwei Nummern ihrer Zeit schrift ,Uhtst und ihres in Abschrift der Beklagten übersandten Schreibens an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 16. Januar 1928 nur beabsichtige, die Zeichen zum Kampf gegen den Ge schäftsbetrieb der Beklagten zu mißbrauchen, gelangt das Be rufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein schutz- würdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der nicht benutzten Zeichen nicht zuzubilligen sei. Bei dieser Sachlage sieht das Be rufungsgericht geradezu die Vernichtung der Zeichenrechte zur Verhinderung ihrer sittenwidrigen Ausbeutung als notwendig an und gibt deshalb dem mit der Widerklage verfolgten Löschungsanspruch der beiden Klagzeichen statt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht den vom erkennenden Senat in der oben bereits erwähnten Goldina-Entscheidung (RGZ. Bd. 111 S. 106) dargelegten Grundsätzen. Verstößt die Be nutzung eines Warenzeichens gegen die guten Sitten, so kann seine Löschung verlangt werden. Das gilt auch dem eingetrage nen älteren Zeichen gegenüber, das bei dem fast völligen Man gel einer Benutzung unbekannt geblieben ist und nunmehr auf Grund seiner Verwechselbarkeit mit dem jüngeren Zeichen einer anderen Firma, welches sich als deren Herkunftsangabe allge mein im Verkehr durchgesetzt hat, in dem Bewußtsein verwendet werden soll, daß die Gefahr einer Täuschung des Publikums be gründet wird. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, durch Be nutzung ihrer Zeichen dieser Entwicklung des jüngeren Zeichens im Verkehr entgegenzutreten. Nimmt sie nunmehr ihre Zeichen in voller Kenntnis dieser Sachlage, ja sogar, wie das Berufungs gericht feststellt, in der Absicht, sie zum Kampf gegen den Ge schäftsbetrieb der Beklagten zu mißbrauchen, in Anspruch, so muß ein solches Vorgehen als gegen die guten Sitten verstoßend an gesehen werden.« Dem Urteil ist zuzustimmen. 2. Die Zeitschriftentitel »Motor und Sport« und »Motor sport des Westens« sind verwcchselnngsfähig; der jüngere Titel muß also dem älteren (M. u. Sp.) weichen, da er ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes wäre; so ent schied OLG. Köln zutreffend mit den aus Titelrechtsstreiten be kannten Argumenten. Das Urteil ist rechtskräftig (Markensch. u. Wettbew. 1929 S. 388). Die Verwendung der Antiqua im Fraktursatz. Von Paul Grnnow. Vielfach besteht noch Unklarheit darüber, ob und in welchen Fällen Antiquaschrift im Fraktursatz angewandt werden soll. Die auf diesem Gebiet herrschende Unsicherheit äußert sich denn auch in der ungleichmäßigen Behandlung dieses Gegenstandes, oft sogar bei derselben Drucksache. Am besten verfährt man, wenn man sich in dieser Beziehung nach den Vorschriften des Duden richtet, der in den Vorbemerkungen Seite 52* sagt: »1. Alle Fremdwörter romanischen Ursprungs, die nicht durch Annahme deutscher Biegung oder deutscher Lautbezeichnung als eingedeutscht erscheinen, setze man aus Antiqua, z. B. en avant, sn arriörs, sn vogus, in praxi, in pstto, a conto, ckoles kar nisnts; ferner Verbindungen wie .-Vgsnt provocatsur, 1111
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