Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1915
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Redaktioneller Teil. 24, 30. Januar ISIS. PerMUmachnchle«. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz er hielten ferner die Herren: KartBechtotd, Mitinhaber der Firma Nuo. Bechtold L Comp, in Wiesbaden, Oberleutnant, einige Lage jpäter zum Hauptmann und Batteriechef befördert; A r n o Franke, im Hause I. C. Hinrichs'fche Buchhandlung in Leipzig, -criegsfreiwilliger, zurzeit verwundet in Lübeck, Note Kreuz- Klinik; Wilhelm Tzschaschcl, Inhaber der Firma Hermann Tzscha- schel in Görlitz, Oberleutnant und Kompagnieführer im Landsturm- Bataillon Muslau; Paul Boß, im Hause I. C. Hinrichs'fche Buchhandlung in Leipzig, Offizier-Stellvertreter im Landwehr-Brigade-Ersatz-Bataillvn Nr. 47. 70. Geburtstag. — Der bekannte und beliebte Kollege Herr- Otto Hcidmüller in Firma Hinstorff'sche Verlagsbuchhandlung in W i s m a r tonnte am 23. Januar in voller geistiger und körperlicher Frische den 70. Geburtstag begehen. Nachdem er drei Jahre in Edinburgh geweilt hatte, trat er am 1 Juni 1863 in die Hinstorff'sche Hofbuchhandlung in Wismar als Lehrling ein. 1868 finden wir ihn bei Holzel in Olmütz tätig, von wo er nach Wien ging, um hier bei Sallmayer L Co. und danach sieben Jahre in dem bedeutenden Sortiment voll Gerold L Co. zu arbeiten. Hier erhielt er 1877 den Ruf seines Lehrchefs, Kommerzienrats D. C. Hinstorff, zur Rückkehr nach Wismar, dem er gern Folge leistete. In Gemeinschaft mit diesem bedeutenden Buchhändler leitete er den in zwischen vom Sortiment getrennten Verlag der Hinstorff'schen Buch handlung, den er nach dem Tode Hinstorffs (1882) in Gemeinschaft mit Hofbuchhändler Carl Witte weiterführte. Im April 1907, nachdem inzwischen das Monopol auf Reuter durch Freiwerden dieses Autors erloschen war, erwarb Heidmüllcr das Geschäft und nahm Herrn Fr. Blanck als Teilhaber auf. Herr Heidmüller gehört zu den treuesten und beliebtesten Kantate-Gästen, und alljährlich werden die Kinder seiner Muse, die im »Feucht-fröhlichen Liederkranz« vereint sind, mit Jubel aufgenommen. Möge dem tüchtigen und beliebten Kollegen noch eine lange Reihe von Jahren frohen Schaffens beschieöen sein! 90. Geburtstag. — Das 90. Lebensjahr vollendet am heutigen Tage in geistiger Frische Herr Bruno LipS, das älteste Mitglied des Buchhandlungsgchilfen-Vereins Zu Leipzig. Zu Beginn des verflossenen Jahres war cs ihm vergönnt, den Gedenktag 60jähriger Tätigkeit im Hause B. G. Teubner zu feiern. Zahlreiche Ehrungen und Auszeich nungen sind ihm aus diesem Anlasse und auch schon früher zuteil ge worden. Der Buchhandlungsgehilfen-Vcrein zu Leipzig ernannte ihn in Anerkennung vielfacher und bleibender Verdienste um den Verein und dessen Fürsorge-Einrichtungen schon vor Jahren zu seinem Ehrenmitglied. Seit kurzem ist der alte Herr nach einem ar beitsreichen Leben in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Josef Bcndl f.— Der ehemalige deutschfortschrittliche Landtags- und Reichsrats-AbgcordneteProfessorJosefBendl ist am 27.Januar in Wien im Alter von 67 Jahren gestorben. Literarisch war Professor Bendl vielfach tätig, teils als Fachmann in Schulfragcn, teils als politischer Schriftsteller. Im Jahre 1884 erschien sein Werk: »Die Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien.« Sein Trauerspiel »Firdusi« und ein Schauspiel aus seiner Feder gelangten im Jahre 1899 auf dem Deutschen Theater iu Prag zur Aufführung. Ladislaus Ritter von Jagiclski f. — Wie »Glos Naroda« meldet, fiel auf dem Schlachtfelde in Galizien der Ulancnoberst Ladislaus Ritter von Jagiclski, der als polnischer Schriftsteller sehr bekannt war. Von seinen Werken fand insbesondere »Vom Wiuterfeldzuge Oester reichs gegen Rußland« große Anerkennung. Ritter von Jagiclski stammte aus Posen und war in die österreichische Armee eingetreten. ^ SprechsM. Berlagsvertrögs und Wehrsteuer. An dieser Stelle ist früher schon die Frage der Werteinschätzung von Verlagsverträgen für die Wehrsteuer behandelt worden; auch ich kann dazu einen Beitrag liefern. Ich habe einen kleinen Verlag, der einen bescheidenen jährlichen Nutzen, insbesondere bei drei Werken, ab wirft. Von diesen Werken sind zwei durch den Krieg in ihren Vor räten ganz zu Makulatur geworden, ob nach dem Krieg (und dann voll- , ständig umgearbeitet) Neuauflagen lohnen, bleibt abzuwarten. Diese drei Werte sind von der Steuerkommission einfach ohne jede Unterlage oder Abschätzung von meiner Seite mit 11 000 Mart als Vermögen an- gcsetzt worden, für das ich die Wehrstcucr habe bezahlen müssen und das ich künftig weiter versteuern muß, da ich auf meine Reklamation folgenden Bescheid erhielt: »Es handelt sich um die Frage, ob die Verlagsrechte eines Buch händlers einen beitragspflichtigen Vermögensteil darstellen. Diese Frage wird bejaht. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die strittigen ^ Rechte als selbständige Rechte im Sinne des 8 5 des Wehrbeitrags- j gejetzcs anzusehen sind. Der in Geld abschätzbare Wert ist daher bei I Feststellung des beitragspflichtigen Vermögens miteinzubcziehen. Das; der Wert der in dem strittigen Verlag erscheinenden Bücher in dem Warenbestand und damit in der Bilanz erscheint und daß ferner der Erlös beim Verkauf der Bücher ebenfalls in der Bilanz des Berufen den zum Ausdruck kommt, ist im vorliegenden Falle belanglos. Auch sind die angeblichen Wertminderungen, die von dem Berufenden in folge Kriegsausbruchs geltend gemacht werden, hier ohne Bedeutung, da für die Vermögensfeststellung gemTkß § 15 des Wehrbeitrags- gesetzcs der Stand am 31. Dezember 1913 maßgebend ist.« Ich selber stelle natürlich in meine Bilanz die zu Makulatur ge wordenen Vorräte nicht ein und erst recht nicht einen Wert für die ! Verlagsverträge, die um so weniger wert sind, als ich nach dem ! Kriege überhaupt neue Bearbeiter werde suchen müssen, und der Absatz auch nach dem Kriege und durch cvent. Neuauflagen unter den vorliegen- ' den Umständen zuerst nur unbedeutend sein kann. Wenn man schon bei ! einem so kleinen Verlag, wie es der meinige ist, 11 000 Mark in Ansatz ^ bringt, wie hoch müssen dann wohl die Beträge hierfür bei großen Fir- ^ men sein? Es scheint mir daher nötig, festzustellen, ob denn allerorts die Ver- ^ lagsverträge in derselben Weise eingeschätzt sind oder nur von einzel nen Kommissionen in einzelnen Orten. Es kommen ja wohl zweifellos prinzipielle Fälle noch zur Entscheidung, aber welches sind die letzten Stellen, an die man sich wegen der weiteren Berufung wenden muß? Ich bitte um Aufklärung und Aussprache, die ich für unbedingt wichtig halte. H. P. Wir haben von vornherein und mit aller Entschiedenheit die Auf fassung vertreten, daß Verlagsrechte bei der Veranlagung zur Wehr- stcuer berücksichtigt werden müssen, allerdings nicht in der Weise, daß sie als Rechte an sich zu besteuern, sondern zusammen mit den Vcrlagsvorräten einzusetzen sind, dergestalt, daß Verlags v o r r ä t e und Verlagsrechte eine Einheit bilden, deren Bewertung in einer Summe zum Ausdruck zu kommen hat. Wie hoch diese jeweils anzusetzen ist, muh dem vernünftigen Ermessen des Verlegers über lassen bleiben. Sie kann von der Einschätzungskommission nur dann mit Erfolg berichtigt werden, wenn sie nachzuweisen vermag, daß der angegebene Betrag zu niedrig bemessen ist. Für ganz abwegig aber halten wir die Einsetzung von Verlags vertrügen als Vermögen in die Wehrsteuerveranlagung, und zwar schon deswegen, weil nach § 9 des Verlagsrechtsgesetzes das Verlagsrecht erst mit der Abliefe rung des Werkes an den Verleger entsteht. Das Wesentliche ist mithin nicht der Verlagsvcrtrag, zu dessen Abschluß es in vielen Fäl len nicht einmal der schriftlichen Form bedarf, sondern die Übergabe des Manuskripts. Erfolgt eine Ablieferung des Manuskripts ans irgendwelchen Gründen nicht, so kann der Verleger aus einem solchen Vorvertrag — denn mehr ist in diesem Falle der Verlagsvertrag nicht — auch keinerlei Ansprüche aus dem Verlagsrechtsgeseh herleiten, son dern nur auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Erfüllung oder Schadenersatz klagen. Daraus ergibt sich aber, daß dem Verlagsvertrag nicht die Rechtsstellung eingeräumt werden kann, die ihm die Behörden in dem hier ermähnten Falle beimessen. Denn wenn auch aus der Übergabe des Manuskripts an den Verleger noch nicht ohne wei teres die Übertragung des Verlagsrechts auf den Verleger gefolgert werden kann, so erhält doch ein Verlagsvertrag erst praktische Bedeu tung durch die Übergabe des Manuskripts an den Verleger, zumal eine Zwangsvollstreckung ohne Erlaubnis des Urhebers weder in sein Ur heberrecht noch in sein Manuskript erfolgen kann. Verlags rechte und Verlags vertrüge sind daher durchaus nicht einander gleichzustellen, so daß es unzulässig ist, Verlags v e r t r ä g e den in § 5, 1 des Wehr steuergesetzes erwähnten selbständigen Rechten beiznzählen. Wir glau ben daher, daß es, ohne die Hilfe des Oberverwaltungsgerichts in An spruch nehmen zn müssen, nur des Hinweises auf die Rechtsstellung des Verlagsvertragcs bedarf, um die Einschätzungskommission oder die ihr übergeordnete Ncklamationskommission zur Abänderung einer Praris zu bestimmen, die nicht nur den tatsächlichen Rechtsver hältnissen widerspricht, sondern direkt als ein Unrecht gegenüber den Verlegern angesehen werden muß. Wir bitten um Aussprache. Red. 120
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