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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1834-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1834
- Sprache
- Deutsch
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283 284 niedergelegt werden. §. 2g. Der Herausgeber eines Jour- > nals oder einer periodischen Schrift, der den Bestimmun- ! gen des tz. 26. nicht nachkommt, wird mit Gefangniß ' nicht über zwei Monate und einer Geldbuße nicht über 100 Livres bestraft. h. 30. Der Herausgeber jedes Journals ist gehalten, bei Strafe einer Geldbuße, die SO Fr. nicht übersteigen darf, die ofsiciellen Bekannt machungen, die ihm dazu von der Regierung übergeben werden, in das nächste Blatt oder Lieferung aufzuneh men, wofür er aber die Einrückungskosten bekommt. Dasselbe gilt bei einer Antwort einer in seinem Blatte angegriffenen Person. Für die Insertion der gegen den Herausgeber ergangenen Urtheile erhalt er keine Kosten vergütet, tz. 31. Die gerichtliche Verfolgung der im h. 26. und 30. angedeuleten Uebertreiungen verjährt in 3 Monaten, h. 32. Der Erlag aus den Geldbußen fällt der Staatskasse anheim, tz. 33. Dies Gesetz soll spätestens in 3 Jahren rcvidirt werden. (Beschluß folgr.) Die Preßfreiheit in Dänemark. Das kopenhagcner Blatt Dagen enthält mehrere in teressante Aufsätze von Algreen-Ushing über die Preß freiheit in Dänemark, in welchen er auseinander setzt, Dänemark sei) im Besitz einer Preßfreiheit, d,eren sich wenige europäische Länder rühmen könnten, rmd man könne sich dort über alle öffentlichen und Privat- Verhältnisse mit einer Freiheit äußern, welche in keinem andern Lande von absolut monarchischer Regicrungsform den Unterthanen vergönnt sey. Während ganz Deutsch land unter der Ecnsur stehe, kenne Dänemark sie nicht. Wenn man die eigentlichen politischen Blätter aus nähme, zu deren Herausgabe eS eines besonder» Privi legiums bedürfe, durch welches den Herausgebern auf erlegt wird, sich einer vorgangigcn Eensur zu unterwer fen, so fände weder rücksichtlich der Bücher, noch der Zeitschriften, öffentlichen Blatter u. s. w., welche Ge genstände sie auch betreffen möchten, eine Ecnsur Statt. Die Gerichte erkennten, ob ein Preßvergehen verübt ftp oder nicht, und könne Dänemark auf etwas stolz ftyn, so ftp es auf seine Rechtspflege-, seine Gerichte, und na mentlich das höchste Gericht, hätten bei so mancher Ge legenheit ihre Unabhängigkeit von der Regierung an den Tag gelegt, daß Keiner zu befürchten habe, von jenem höchsten Tribunal wegen einer Uebertretung der Preßfrei heit, deren er sich nicht wirklich schuldig gemacht habe, bestraft zu werden. (Allgem. Ztg.) Buchhandel. Ueber die Absatzwege der Nachdrucken. (Eingesandt.) Man würde sehr irren, wenn man glaubte, es sey damit ^llcs gegen den Nachdruck gethan, wenn nur erst die würtembergische Regierung ein literarisches Eigenthum anerkennt und durch ein bündiges Gesetz den Wurm, der an keiner tauben Blüthe nagt, auch für ihre Tri Ka näle ehrlos erklärt. Da die Regierung in Würtcmberg nicht, wie weiland Napoleon aus englischen Waarcn, Scheiterhaufen auS den zahllosen Ballen errichten kann, unter denen sich die Boden zu Reutlingen biegen; da auch das für den Buchhandel günstigste Gesetz den Nachdruckern wird gestalten müssen, ihre Fabricate, wie dies auch in Oesterreich geschah, bis auf das letzte Exem plar zu verkaufen; da feiner Jeder, der in Zukunft die freie Kunst des Bücherdiebsiahls im großen treiben will, iM Elsaß, in den beiden hohcnzollerschen Fürstcmhümern, in der Schweiz w. nicht nöthig haben wird, seine Pres sen in Winkeln zu etablircn, und der Schwarm der würtembergischen Nachdrucker, wenn ihm das Haus end lich über dem Kopfe brennt, wahrscheinlich nach jenen Gegenden seinen Zug nehmen wird; so bleibt, auch wenn das würtembergische Nachdruckerinlerdict bald erscheint, wozu freilich —wie man uns schreibt— Hoffnung däm mert, dem deutschen Buchhandel noch Vieles zu thun übrig, bis sein Eigenthum gleichen Schutz wie anderes Eigenthum genießt. Es möchte an der Zeit ftyn, auf diesen Umstand von neuem aufmerksam zu machen, da mit die rühmlichen Anstrengungen derjenigen unserer Eol- legen, welche der Ausrottung dos Nachdrucks Zeit und Kräfte zu widmen haben, auch nach dieser Seite gelenkt werden. Dem gleichen Zwecke dient vielleicht eine kurze Uebersicht (die auf Erschöpfung des Gegenstandes keinen Anspruch macht) derjenigen Schleich- und anderen Wege, auf welchen die Nachdrucker, und zwar zunächst die wür- tembergischen, operiren, wie wir sie vor mchrmi Jahren kennen lernten. Nur ein kleiner Theil der würtembcrgi- schen Nachdrücke wird in Würtcmberg und, wohl zu merken, Baden, Baiern und Hessen, und davon nur ein sehr geringer durch die Buchhändler dieser Länder verkauft. Auch in solchen Städten, wo Buchhändler sind, welche durch die Umstände genöthigt werden, Be stellungen von Kunden auf Nachdrücke anzunchmen, ha ben die Nachdrucker meistens Niederlagen bei Buchbin dern, Kaufleuten re. Größerer Absatz, besonders von den wohlfeilsten Schriften, geschieht durch Exporteurs, deren man in Würtcmberg, der Schweiz w. auf allen Landstraßen trifft, und der wohl bedeutendste Theil von Schriften aus diesem Genre wird durch die wandernden Krämer des durch seine Krämercongrcsse, wo Geschäfte in die Hundcrttausende gemacht werden, bekannten Städt chen Ehningen bei Reutlingen ausgeschleppt. Jeder rcutlinger Nachdrucker hat 30 — 40 solcher Leute in seinen Diensten, die Jahr aus Jahr ein ihre Bücherbu den auf Messen, Markten und in Wirthshäusern auf- schlagen. Allein der Hauptmarkt für die großem, wich tigem Artikel der Nachdrucker ist, wenn glaubhaften Ver sicherungen getraut werden darf, das Gebiet der Lander des nördlichen Deutschlands, der österreichischen Staa ten, der russischen Ostseeprovinzen w. Der Vertrieb soll allda größtcntheils durch die Antiquare geschehen. Eg soll kaum zu bezweifeln ftyn, daß man in sehr vielen
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