Bötstnblatt für den Deutschen BuchHan-el und für die mit ihm verwandten Ersetz ljftszweigc. Herausgcgeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Rrdacteur: Otto Lug. Schulz- Commissionnair: A. Frohberger. .-V- 18. Freitag, den 2. Mai 1834. Gesetzkunde. Erkenntniß des kurfürstl. Oberapvellationsgerichts zu Käst sei in einer die Presse nach den Grundsätzen der schen Verfassung berührenden Sache. Die kasselsche Zeitung vom 6. April enthält in ih rem Beiblatte Folgendes: ,,Der Buchhändler Osterwald in Rinteln liep ohne Concession eine periodische Schrift unter dem Titel: Schaumburgisches Volksblatt, er scheinen. Die Regierung unterdrückte hierauf das Blatt, vecurheilte den Verleger zu so Thlrn. Strafe und drohte im Wiederholungsfälle mit dem doppel ten Strafansatze. Hierauf erhob der Verleger Be schwerde bei dem höchsten Tribunale, dem Oberap pellationsgerichte in Kassel, gegen den Staatsan walt. Es wird darin das angesprochene Conces- stonsrecht der Regierung auf Herausgabe von Zei tungen als unbegründet, sowohl nach frühem Reichs rechten und dem jetzigen Bundesrechte, als nach der hessischen Special-Gesetzgebung, erklärt; die Unter drückung des Schaum kurzer Volksblatts dem gemäß ,,ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Privatrechte" genannt; die angesetzte Strafe sammt der Androhung aufgehoben und dem Staats anwalt aufgegeben, binnen einer von dem Oberge richte zu bestimmenden kurzen Frist die Zurücknah me des Verbots des Schaumburger Volks blattes um so gewisser zu bewirken, als widrig genfalls das gedachte Verbot als gerichtlich für zu rückgenommen und der Herausgabe, so wie dem Drucke der erwähnten Zeitschrift nicht weiter entge- genstehend werde erklärt werden." Buchhandel. (Briefliche Mitthcilung.) Kreuznach, am 1. April 1834. Hier wachst die Zahl der Buchhändler aus eine er freuliche Weise; denn im Laufe zweier Jahre sind drei neue Buchhandlungen erstanden, und wir haben die an genehme Aussicht, das Dutzend bald voll zu bekommen, wenn es so rasch sortgeht. Vor 2 Jahren ertheilte die hochlöbl. königl. Re gierung zu Koblenz den Buchbindern Herrn Gebrüder Schnabel eine Concession, vor etwa 6 Monaten des gleichen dem Feldmesser Hrn. Schilly, und am 15. März d. I. dem Buchbinder und Specereikrämer Hrn. Maurer. Zwar verlangt die hohe königl. preuß. Mi- nisterialverordnung vom 7. November v. I?) ausdrück lich, daß, unter mehrcrn andern Bedingungen, der die Concession Nachsuchende auch ein Zeugniß beizubringen habe ,,bei wem er den Buchhandel erlernt oder wo er condikionirt habe"; — allein die hochlöbliche königl. Regierung zu Koblenz wird ihre Gründe gehabt haben, diese Ministerial-Verordnung zu umgehen und dem Hrn. Maurer die erforderlichen Zeugnisse zu erlassen. Bei dem nächsten rheinischen Landtage werde ich un fern Provincialständen eine Vorstellung überreichen, in welcher ich sie ersuche, um ein Gesetz zu bitten, das je dem Bewohner des Kreises Kreuznach die Pflicht aufer legt, jährlich für eine namhafte Summe (je mehr, desto besser) Bücher zu kaufen, damit die 4 kreuznacher Buchhändler über ihrem Geschäfte nicht einschlafen dür fen; denn ohne eine solche Zwangsmaßregel möchte eS Jahrgang. ') Börsenblatt No. 5. S. 65. 18