Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u r g e g c b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Ncdackeur: Otto Aug. Schulz. Ccmmissionnair: A. Froh borg er. 4. Freitag, den 24. Januar 1834. Berichtigung. Es hat Herr Burch Hardt in Berlin, in dem Vorworte zum ersten Stücke des von ihm herausgege- bcncn ,,Organ des deutschen Buchhandels," angeführt, daß er durch sein Circulare vom November (welches am 26. November nach Leipzig kgm) zum Er scheinen des Berfenolaltes beigeirngen, ja daß er dazu die erste oder wohl die alleinige Anregung gegeben habe. Da nun die erste spccielle Anregung, ein solches Blatt durch die Unlerzeichnclcn in Leipzig zu begründen, be reits im Mai vorigen Jahres Stakt fand, und der de finitive Beschluß, die Sache mit dem 1. Januar 1834 in Ausführung zu bringen, am 21. November gefaßt wurde, wie dies die Acten der Deputation Nachweisen, so ergiebl sich daraus der völlige Ungrund jener Behauptung, -cipzig, den 18. Januar I83t. Dir Leputirten des Buchhandels zu Leipzig- Buchhandel, thront lr des deutschen Buchhandels. 3 ahr 1 8 3 3. (Fortsetzu,,g.) Wir wenden uns nun zur Presse. dem mächtigen Hebel des Buchhandels, und wollen zuerst sehen, was für die oft be- und versprochene Gunst, frei zu wirken, oder mit einem Worte für Preßfreiheit im vorigen Jahre geschehen ist. Ehe wir aber mehr ins einzelne gehe», gedenken wir zuvor im allgemeinen der Grund sätze, welche die hohe deutsche Bundesversammlung in Bezug auf die Freiheit der Presse leiten, l. Jahrgang. »In den deutschen Staaten stellten die Bundes beschlüsse vom 20. Sept. 1819, welche zwar ursprüng lich nur auf fünf Jahre gegeben, spater aber (Bundes beschluß vom 24. Aug. 1824) auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind, eine Regel auf, welche, für jeden einzelnen Bundesstaat verbindlich, eine volle Freiheit der Presse nicht gestattete. Der Name Cen- sur ist zwar in jenen Bundesbeschlüssen nicht genannt, aber doch dem Wesen nach eine Censtir aller Schriften, welche nicht über 20 Bogen im Drucke stark find, oder welche bitweise oder in Form täglicher Blätter erschei nen, dadurch ungeordnet worden, daß dergleichen Schrif ten »in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgangige Genehmhaltung der Landcsbehörden zum Drucke befördert werden dürfen.-!' Die Landesgesetze, welche keine Censur, sondern blvs repressive Maßregeln, gerichtliche Verfolgung und Bestrafung bereits begange ner Vergehen anordneren, sollen, so lange jener Be schluß in Kraft bliebe, in keinem Bundesstaate als zu reichend angesehen werden. Die Bundesstaaten verpflich ten sich gegeneinander, diese Ecnsur dergestalt handha ben zu lassen, daß gegenseitigen Klagen und unange nehmen Erörterungen auf diese Weise vorgebeugt werde. Die Bundesversammlung erhielt aber die Befugniß, Be schwerden einer Regierung gegen die andere in dieser Hinsicht anzunehmen, commissarisch untersuchen zu lassen und durch die unmittelbare Unterdrückung der Schrift, welche zur Beschwerde Anlaß gegeben hatte, zu erledi gen ; auch periodische und Flugschriften, welche nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Commission »der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundes staaten oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vvrhergcgangene Aufforderung aus eigner Autorität, durch einen Aus spruch, von welchem keine Appellation Statt findet, zu unterdrücken, und zwar mit der Wirkung, daß der Re dakteur einer solchen Zeitschrift binnen 5 Jahren in kci- 4