Börsenölalt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Sesehii5ts)weige. Herausgegcben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redakteur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. Frohberger. 7. Freitag, den 14. Februar 1834. Buchhandel. Chronik des deutschen Buchhandels. Jahr 183 3. (Fortsetzung. ) Nachdem wir einige allgemeine historische Andeutun gen über den Büchernachdruck gegeben haben, kommen wir nun wieder aus das Jahr 1833 zurück, welches frei lich zur Berichterstattung keinen allzureichcn Stoff dar- bietct. n) Preußen. Auch im vorigen Jahre sahen wir diesen Staat für die Sicherstellung der Rechte seiner Schriftsteller und Verleger gegen den Nach druck in den zum deutschen Bunde gehörigen Pro vinzen thätig wirken, indem unterm 10. April v. I. folgendes Publications-Patent erlassen wurde, weiches wie nachstehend lautet: „Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen .-e. ie. Nachdem in Folge Unserer Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 16. Aug. 1827 von Unserem Ministe- riuin der auswärtigen Angelegenhciren mit dein allergrößten g.heilc der deutschen Bundesstaaten über die Sicherstellung der Neckte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bucker- Nachdruck bereits in den Irckre» 1827, 18'>8 u. 18 >9 be sondere, seiner Zeit durch die Gesetz-Sammlung bekannt ge machte Vereinbarungen über de» Grundsatz: „daß in An wendung der deshalb vorhandenen Gesetze'der Unterschied zwischen Inländern und Ausländern in Beziehung auf die ge genscitigcn Untertkanen aufgehoben und denselben ein gleicher Schutz wie den Inländern zu Theil werde," getroffen wor den, hiernächst aber, auf den Antrag unscrS Bundestags-Ge sandten , die deutsche Bundes - Versammlung über die An »ahme dieses Grundsatzes zwischen säinmtlichcn Bundesstaa te» in Berathung getreten ist und auf den Grund der letz- teren i„ ihrer ck!. Sitzung am 6. Scprbr. v. I. sich z„ dom Beschlüsse vereinigt har, welcher wörtlich also lauter: „Um 1> Jahrgang. nach Art. 18 der deutschen Bundes-Aete die Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger gegen den Nach druck von Gegenständen dcS Buch: und Kunsthandcls sicher zu stellen, vereinigen sich die souverainen Fürsten und freie» Städte Deutschlands vorerst über den Grundsatz, daß, bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck, in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Umerlhanen eines Bundesstaates und jene» der übrigen im deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und in, ganze» Umfange des Blindes in der Art anfgeho- ben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schrift steller eines Bundesstaates sich in jedem andern Bundes staate deS dort bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden. Die höchsten und hohen Behörden werden die zur Vollziehung dieses Beschlusses nöthige» Ver fügungen erlassen, wie dieses geschehen, so wie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehenden Gesetzen und An ordnungen binnen zwei Monaten der Bnndcsversaimniung Mittheilnng machen;" — so verordnen Wir hierdurch, daß dieser Beschluß, nachdem Wir demselben Allerhöchst Unsere Zustimmung erlheilc, in den zum Deutschen Bunde gehöri gen Provinzen Unserer Monarchie Kraft und Gültigkeit haben und demgemäß in Anwendung gebracht werden soll. Gege ben Berlin, den 12. Fcbr. 1833. (gez.) Friedrich Wilhelm. Frhr. v. Al le n ft e j v. S ch u ck m a » n. Frhr. v. Bre n n. v. Kamptz. Mühler. Ancillo». In Bezug auf die zum deutschen Bunde nicht ge hörigen Provinzen wird in einem zweiten Publications- Patente von demselben Tage Allerhöchst verordnet, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maß regeln wider den Nachdruck von Gegenständen des Buch- und Kunsthandcls in Zukunft der Unterschied zwischen den Bewohnern der eben erwähnten Provinzen und de nen der im deutschen Bunde vereinten Staaten, bei vorausgesetzter Beobachtung der Reciprocitat, in der Art aufgehoben seyn soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundes-Staates sich auch in den zum deutschen Bunde nicht gehörigen Provinzen des daselbst gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben.