Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1834
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- 1834-03-14
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- 14.03.1834
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190 18Y lire cUssusion ok usekirk Irnoiviudgo, den Lordkanzler Brougham, den Lord John Rüssel, Sir Henry Den man ic., zu ihrem Zwecke gcmißbraucht und bilden nun einen eigenen Comite, der wieder in allen Städten Filialcomitc's hat, in welchen die Wohlfeilheit einer Un ternehmung, wofür sie weder den ursprünglichen Autoren noch den erfindenden Künstlern einen Pfennig Honorar zahlen, so viel Liebhaber wirbt, daß die Abnehmer sämmt- licher Producte der Art schon über i Million betragen. Die in der Nalionei-'s-Ooinprrii)- vereinten Buchhändler und die ersten Kupferstecher und Holzschnittkünstler wer den den König um Zurücknahme des Privilegiums (61i.li- lor) bitten, welches sie erschlichen und dadurch als Cor poration eine große Sicherheit erworben haben, indem sie nun als solche den Gesetzen gegen die Zahlungsunfähig keit sich entziehen. Man glaubt, daß Lord Broug- ham selbst aller Theilnahme an diesem ausgeartetcn Unternehmen öffentlich entsagen werde". (Leipz.Itg.) Zur Berichtigung des Aufsatzes: ,,Ueber Galligkeit der, von den leipziger Comniistwnnairen ausgestellten Quittungen." S. Börsenbl. No. 10, S. 166. Nach den sächsischen Gesetzen, welche in diesem Puncte mit dem größten Theile der deutschen Gesetzge bungen übereinstimmen, ist das Recht, in Vollmacht eines Anderen von einem Dritten, mit dem Erfolge der Liberirung des Letztem, Geld und Geldeswerth zu em pfangen und darüber zu quitcircn, ein Act der speciell- sten Vollmacht und muß bei deren Erlhcilung ganz be sonders ausgcdrückt werden. Erläuterte Proeeß-Ordnung «ul Dir. VII. h. 2. Es dürfte daher, auch wenn die S. 167. erwähnte Bemerkung des Handelsgerichts-As sessors Herrn Rost, welcher übrigens, der Verfassung nach, an dem Beschlüsse über das Erkenntnis selbst nicht Theil nahm, nicht erfolgt wäre, dieser Punct der Behörde schwerlich entgangen seyn. Eines Gesetzes oder Statutes möchte es hierunter schwerlich, sondern höch stens einer Vereinigung der Herren Buchhändler bedür fen. In der hiesigen Handelsgerichts - Ordnung h. VII. ist das Formular zu einer Procura im ausführlichsten Extensum enthalten. Es hängt daher von Jeglichem ab: Ob er diese Vollmacht ausschreiben und vollziehen will «der nicht! ,Auf der anderen Seite hat ein Jeder den Nachlhcil nur sich selbst zuzuschrciben, wenn ec an Je manden für Dritte zahlte, ohne zu fragen und zu un tersuchen: Ob derselbe auch von dem Dritten gehörig bevollmächtigt sey? Die Vereinigung würde mithin etwa darauf zu richten seyn, daß man sich gegenseitig diese Frage und Untersuchung nicht übel nehme. 11r. Mothes. (Buchdruckcrkuust.) Nachdruck. — Literarischer Diebstahl. Gegen die von den stultgarter Buchhandlungen im Schwäk. Merkur No. 55. (S. Börsenbl. No. io, S. 168) abgegebene Erklärung zur Sicherstellung ihres rechtmäßigen literarischen Eigenthums, der indessen auch die tübinger Handlungen: Au Guttenberg, L. Fues, H. Laupp und C.F. Osiander, beigetreten sind, und zu der die Unterschriften der übrigen rechtlich denkenden Buchhandlungen Würtembcrgs in kurzem erwartet wer den, hat sich ein Theil der reutlinger Nachdruckersipp- schast bewogen gefunden, in demselben Blatte unterm 28. Febr. d. I. nachstehende Erwiederung einrückcn zu lassen, welche, wegen ihrer Frechheit, als ein merkwür diges Aktenstück in der Geschichte des Nachdrucks dasteht, sie lautet: „Das Gewerbe deS Nachdrucks steht nicht au ßerhalb des Gcsczes! — Das Publikum wird seit eini ger Zeit von aus- und inländischen Buchhändlern mit so vie len Episteln gegen den Nachdruck behelligt, daß auch wir, ob gleich wir demselben ein mündiges Unheil über diesen Gegen stand Zutrauen, uns der Wahrheit zur Ehre gedrungen sehen, das oftmals in jenen langweiligen Haranguen mitunterlaufende Lügenwerk unmaßgeblich näher zu beleuchten. Wir erklären daher: 1) So lange der Nachdruck in Württemberg gcsezlich nicht verboten ist, kann »ns kein Mensch, und wäre es einer der Eoryphäen der OriginalZunft, denselben als eine ehr lose Handlung aufbürden, ohne dadurch die Strafe der Injurie zu verwürkcn"). Wir betrachten den Nachdruck als eine Haupt-Ursache der Kultur und halten dafür, daß blos ihre falschen Priester es sind, welche von ihr verlangen, daß sie sich dieses ihres Beförderungsmittels entledigen soll. 2) Sobald Württembergs Gcsezgebung hierüber sich anders aussprcchen würde, wo wir aber ein Gesez nicht blos ge gen den Nachdruck, sonder» auch eines gegen die Habgier jener literarischen Wucherer erwarten dürfen, die in Pal- lasten von der Wissenschaft zehren, welche ihre hohen Preise für die Unbemittelten unzugänglich machte, dann sehe» wir erst die Verpflichtung ein, nicht nur unfern Handel, sondern auch sogar unsere Ansichten hierüber aufzugebcn. Der Ausspruch unserer Negierung kann hier allein unpar teiisch seyn, und der wahre Vortheil des Staates wird das Ziel ihrer Bestrebungen bleibe». 3) Was endlich die Stuttgarter Buchhändler in Nr. 25 deS Schwäb. Merkurs behaupten: „daß das literarische Cigenthmn in Württemberg des Schutzes der Gesetze entbehre," ist eine offenbare Unwahrheit; die Negierung ertheill auf jedes Originalwrrk ein Privilegium für sechs Jahre, wel ches nur die Gewinnsucht zu erwerben verschmäht, da es den geistigen Kram um 15 fl. beeinträchtigt, und die Zeit von einem Lustrum ihr wohl zu kurz dliucht, um darin fett zu werden. Reutlingen, den 24. Februar 1834. Joh. Jak. Mäcken'sche Buchhandlung, zugleich im Namen einiger (?) Kollegen." Wie abgenutzt und in sich selbst zerfallend die hier ;ur Vertheidigung gebrauchten Phrasen sind, leuchtet zu sehr ein und bedarf um so weniger einer Zurechtwei sung, da jetzt die größte Hoffnung vorhanden ist, daß ) „Wir behalten uns vor, den nächsten injuriöscn Angriff durch eine ästimatorischc Klage zu beantworten, während wir die von ihrer Seite ergangenen StrafAndrohungcn — ohne Slrafbcfugniß! — unbeachtet lasten."
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