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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1834-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1834
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- Deutsch
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203 204 chen Confessionen, oder gegen die Sittlichkeit schuldig macht, ist mit einer Strafe zu belegen, die unter erschwe renden Umstanden von der einfachen bis auf die dreifa che ordentliche Strafe der ausgezeichneten Ehrverletzung (h. 2.) gesteigert werden kann. tz. 9. Wer einen An dern vermittelst der Druckerpresse zu der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens anstiftet, soll, wenn das Verbrechen oder das Vergehen vollbracht worden ist, mit einer Strafe belegt werden, die von 25 Fr. und Gefan genschaft von vier Tagen bis auf 400 Fr. und Gefan genschaft von 100 Tagen gesteigert werden kann. tz. 10. Die in den vorhergehenden bezeichneten Verbrechen und Vergehen werden durch die Herausgabe der Druck schrift, oder der bildlichen Vorstellung vollbracht, tz. 11. Jeder Druckschrift oder bildlichen Vorstellung, die in dem Eantone herausgegeben wird, soll die Firma des Verle gers, oder des Druckers, oder des Herausgebers, und den Druckschriften noch das Jahr der Herausgabe beige setzt werden: die Widerhandlung ist mit einer Buße von 50 Fr. und der Consiscation des Gedruckten zu bestra fen, wenn das Hcrausgegebene etwas Gesetzwidriges ent halt. tz. 12. Der Verfasser ist für das, was im Druck von ihm erscheint, verantwortlich: es sey denn, daß der Druck oder die Herausgabe ohne seine mittelbare oder unmittelbare Theilnahme Statt gefunden. Ist der Ver fasser nicht bekannt, oder kann der Verleger oder der Herausgeber denselben nicht geständig vor den Richter stellen, so fallt die Verantwortlichkeit auf den Verleger oder den Herausgeber, und wenn auch er außerhalb des Bereichs der hiesigen Behörden liegt, so fallt sie auf den Drucker. Der Verfasser, der Verleger, oder der Her ausgeber, und der Drucker haften solidarisch für die Buße, die Gefangenschafts- und die Proceßkosten (C. 967-). §. 13- Wer eine Druckschrift oder eine bildliche Vorstel lung, welche unter die §h. 1., 8. oder 9. zu stehen kommt, deren Inhalt ihm bekannt ist, absichtlich verbrei tet, soll als Miturheber des Verbrechens oder Vergehens angesehen werden. (Fortsetzung folgt.) Buchhandel. Sehr lobenswerthes Verfahren gegen den Nachdruck. Wie hart der deutsche Buchhandel sogar auch in Eöln und Bonn von der Raubgier der Nachdrucker noch immer bedroht wird, möge folgende Mittheilung zeigen, die wir einem cölner Freunde verdanken, er schreibt: ,,Auf die gemeinschaftliche Anzeige der Buchhändler Bachem, DuMont-Schauberg, Rommerskir chen, I. G. Schmitz und P. Schmitz in Eöln, bei dem betreffenden königl. hohen Ministerium und der kvnigl. hochlöbl. Regierung zu Eöln, daß man in Er fahrung gebracht habe, daß kölnische, sogenannte Anti quare sich bedeutend mit dem Verkaufe von Nachdrücken beschäftigten, und auf den Antrag dieser Handlungen, jenes Unwesen durch strenge Untersuchungen gänzlich zu ersticken, verfügte sich der dortige Jnstructionsrichter am 19. Febr. 1834 in Begleitung des Hofbuchhändlers I. P. Bachem, des Gerichtsschreibers, des Gerichtsvoll ziehers und eines Polizeisergeanten in die Wohnung eines dortigen, sogenannten Antiquars und Buchbinders, um zur Untersuchung zu schreiten. Die so vorsichtig als in jeder Beziehung gut, selbst bis auf die Schlaf zimmer und den Speicher, geleitete Untersuchung der sehr ehrmwerthcn, die Wichtigkeit ihres Vorhabens tief füh lenden, Gerichtspersvnen lieferte ein glänzendes Resultat. Bei dieser Untersuchung, welche von Morgens 9 bis Abends 7 Uhr, wo erst das Protokoll geschlossen und die consiscirte Waare weggebracht wurde, ohne alle Un terbrechung und mit aller Anstrengung fortdauerte, fand man sehr viele Nachdrücke bedeutender Werke, einige in vielen hundert Exemplaren, andere in geringerer Anzahl." ,,Obschon nun die Masse der Vorgefundenen Nach drücke sehr groß war, so fand sich der von Gerichts wegen zur Begleitung bestimmte Hofbuchhändler Bachem doch gezwungen, dem Herrn Jnstructionsrichter zu erklä ren, daß sich noch so viele Nachdrücke meistens bedeu tender Werke vorfänden, daß er dem Nachdruckverkäufer schwerlich mehr als vom Hundert einen Band in dem vom Laden bis unter das Dach mit Büchern vollgespickten Hause lassen könnte, wenn er nicht verpflichtet wäre, nach den Bestimmungen der französischen Gesetze zu ope- riren. Am andern Tage — 2V. Febr. d. I. — halte eine zweite Untersuchung bei einem andern dortigen, so- genannten Antiquare, unter Leitung der nämlichen Ge- richlsperson, und unter Begleitung des Buchhändlers P. Schmitz und des Eingangs erwähnten Personals Statt. Obschon das Resultat nicht so ergiebig war, da der Nach druckhändler wahrscheinlich schon Kunde von der Unter suchung am vorigen Tage erhalten hatte, so wurden doch immer noch Nachdrücke gefunden." ,,Die Buchhändlerwelt kann den genannten Colle ge» in Eöln für den Antrag, dem königlichen Jnstru ctionsrichter für die so trefflich geleitete Untersuchung und Allen für ihre mühevollen, höchst unangenehmen Leistun gen nur großen Dank wissen, und blos bedauern, daß ihr Wirken durch die Verschiedenartigkeit der Gesetze so sehr beschränkt bleiben mußte. Das französische, in den Rheinprovinzen in Kraft gebliebene Gesetz, wonach operirt werden muß, nimmt nämlich durchaus keine No tiz von dem Verleger und bestimmt, daß nur das als verbotener Nachdruck weggenommen werden darf, wovon der Verfasser noch lebt, oder noch keine io Jahre tobt ist, dabei muß (nach spätem königlich preußischen Be stimmungen) bewiesen werden, daß der Schriftsteller ein wirklicher, oder vor der Erscheinung des Werks ein na- turalisirter Preuße, oder ein Unterthan der mit der Krone Preußen im Verbände zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger sich befindenden Fürsten (s- Ge setzsammlung 1826, S. 24-42 — 76 —77- 1827, S. 36. 1829, S. 20 — 48. 1827, S. 123. 1828, S. 10 — 13. 1829, S. 39. 1828, S. 14- 1829, S. 10. 1827, S. 164—170. 1828, S. 17—Sl.
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