Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1834-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1834
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18340328
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183403288
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18340328
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1834
- Monat1834-03
- Tag1834-03-28
- Monat1834-03
- Jahr1834
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
227 228 die Schrift oder die bildliche Vorstellung unter die Be stimmung des Gesetzes falle? und ob der Beklagte dafür verantwortlich sey? Erst wenn diese Fragen bejahend be- urtheilt werden, kann die Umfrage über die Strafe Statt finden, tz. 22. Liegt der Verlag des Gedruckten in dem Bereiche der Regierung, so soll das Gericht, welches das Preßvergehm anerkennt, in seinem Urlheile die Veniich- tung des Verlags erkennen, tz. 23. Wenn in den Fal len der tzh. 15, 16 u. 17 ein Polizeiverfahren Statt gefunden, und der Beklagte nicht von dem Urtheile des Amtsgerichts appellirt (Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden h. 19), so soll das Urtheil des Amts gerichts dem Obergerichte zur Revision eiligereicht wer den. tz. 24. In den unter den tztz. 15, 16 und 17 stehenden Fallen kann der Regierungsrath von sich aus, und in allen übrigen Fallen der Richter, auf Verlangen und Gefahr des Betheiligten, und allenfalls gegen Si cherheitsleistung von Seite desselben, den ganzen Verlag des Werkes so lange mit Sequester belegen, bis endlich be- urtheilt ist, ob dasselbe vernichtet werden solle, tz. 25. Der Herausgeber eines öffentlichen Blattes ist schuldig, eine einfache Berichtigung von Thalsachen, die in seinem Blatt erzählt worden, unentgeltlich in dasselbe aufzuneh men, und sie unentstellt und ohne Zusatze darin abdrucken zu lassen, wenn sie ihm von demselben eingereicht wor den, den jene Thatsachen betreffen, tz. 26. Die Klage über ein Preßvergehm erloscht in Zeit von 180 Tagen, die von dem Tage zu laufen anheben, wo der Beleidigte Kenntniß davon erhalten." (Fortsetzung folgt.) Buchhandel. N a ch t r a g zu dem in Nv. 40 des Börsenblatts enthaltenen Auf sätze: über die Gültigkeit der von Len leipziger Eommis- sionnairen ausgestellten Quittungen. Ich erlaube mir die Aufmerksamkeit meiner Herren Eollegen noch einmal für einige Augenblicke, in Betreff des obigen Aufsatzes in Anspruch zu nehmen. Aus dem von mir darin mitgetheilten Falle geht hervor (was in dem ersten Theile meines Aufsatzes mit gesperrter Schrift gedruckt ist), daß hier von dem Handelsge richt keine Quittung irgend eines Eommissionnairs für gül tig erkannt wird, sobald der Auswärtige, in dessen Na men quittirt wurde, erklärt und darthut, daß er hierzu keine mit den hiesigen Gesetzen conforme Vollmacht oder Procura ertheilte. Bisher hatte man diesen an sich wichtigen Umstand nicht berücksichtigt. Die Eommissionnaire in Leipzig zahl ten für eigene Rechnung und aufOrdre ihrer Eommitten- ten an irgend einen ihrer hiesigen Eollegen für Rechnung seiner Eommittenten, begnügten sich mit dessen Quittung in dem Vertrauen, daß Niemand quittiren werde, der sich nicht dazu für befugt halte. Dieses auf gegenseitiges Vertrauen und Achtung gegründete Verhälcniß, welches in frühem Zeiten ent stand, wo nur 10 —12 Commissionshandlungen hier bestanden, ist auch auf die Gegenwart übergegangen, wo sich die Eommissionnaire auf hiesigem Platze im Vcrhällniß zu den auswärtigen Etablissements ums Fünffache ver mehrt haben. Dieser Gebrauch zeigt von dem gegensei tigen Vertrauen, welches in unserm Geschäfte herrscht, ec ist löblich und macht allen Eollegen Ehre, — aber er entbehrt des gesetzlichen Schutzes und ist darum nicht mehr ausreicheno, weil der, Buchhandel sich täglich aus dem ihm früher eigenthümlichen Geschäftsverhallniß entfernt und mehr kaufmännische Formen angenommen hat, wie z. B. die vielen Ablieferungen gegen baar w. zeigen. Auch ist zu berücksichtigen, daß sich früher dir Eom missionnaire näher standen, als es jetzt der Fall ist und künftig in Folge der vielen neuen hiesigen Etablissements der Fall seyn wird. Denn gewiß viele meiner hiesigen Hrn. Eollegen, wie ich selbst, kennen mehrere der hiesigen neuen Firmen, die sich wahrscheinlich ebenfalls zu Uebernahme von Commissionen bereit finden lassen, nur dem Namen nach und stehen mit denselben vorläufig nicht in Rechnung, mithin kann von einem gegenseitigen Vertrauen, wie in frühem Zeiten, nicht mehr die Rede sepn. Es handelt sich nun darum, ein uns gegenseitig bin dendes und unter uns gesetzliches Verhältniß zu be gründen, das unsere gegenseitigen Interessen schützt, über einstimmend mit den hiesigen Gesetzen ist und keine Weit läufigkeiten verursacht, wie es mit förmlicher Ertheilung von Procura für die hiesigen Eommissionnaire beim hiesigen Handelsgericht der Fall seyn dürfte. Es ist dazu nur Folgendes nöthig. Der Vorstand der hiesigen Buchhändlerversendct an jede auswärtige Handlung, die hier einen Commissionnair hat, eine gedruckte Vollmacht, welche der Auswärtige auszufüllen, zu unterschreiben, zu sie geln und von seiner Ortsbehörde vidimiren zu lassen har. Diese Vollmacht wird ins Archiv deZ hiesigen Buchhänd lervereins gelegt und in ein Verzeichniß eingetragen, das die Namen aller auswärtigen Buchhändler enthält, die auf solche Art hier bevollmächtigte Eommissionnaire ha ben. Das Schema dieser Vollmacht könnte wie folgt lauten: Vollmacht. „Der Unterzeichnete bevollmächtigt hierdurch seinen Commissionnair Hrn. in Leipzig, alle für ihn ein gehende Beischlüsse -c. und Gelder in Empfang zu neh men, über letztere zu quittiren, und sieht dessen Quit tung als seine eigene an." (Ort). (Name der Handlung). (Siegel). Diese Art von Sicherstellung wird auch vor dem hiesigen Gericht genügen, denn es steht keinem auswär tigen Hrn. College», dessen Vollmacht sich im Archive be findet, zu, gegen die Gültigkeit der Quittung sei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder