Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redacteur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. Frohbergcr. 15. Freitag, den 11. April 1834. Gesehkunde. Ueber die Gesetzgebung der Presse in der Schweiz. Von Du. Kasimir Pfyfser, Präsidenten des Appellarionsgcriches in Luzern. (Fortsetzung.) ck) Prcßgeseh des CantonS Ncufchatel. Dieses Preßgesetz wurde den 25. Ort. 1831 er lassen und lautet also: 1> Jedes großjährige dispositionsfähigc im Clin ton wohnhafte Individuum kann durch die Presse, Kup ferstich, Steindruck Alles, was ihm beliebt, verbrei-en, vorbehaltlich seiner nach dem gegenwärtigen Gesetze be gründeten Verantwortlichkeit für Alles, was cs im Lande oder außerhalb bekannt macht, oder bekannt machen laßt, h- 2. Wer durch eines der vorgenannten Mittel den Urheber eines Verbrechens zur Verübung aufgesordert hat, wird criminell als Theilnehmer oder Anstifter des be gangenen Verbrechens verfolgt. §. 3. AndereVerjehen, die durch das Mittel der Presse verübt werden, sollen durch die Verbreitung als vollendet betrachtet und von den (.ivilgerichten abgeurlheilt werden. H. 4. Mt Ge- fängniß, nicht über z Jahr, und mit Geldstrafe, nicht über 600 Frk., wird bestraft jede Aufforderung, eia Ver brechen zu verüben, wenn auch die Provocalion e folglos blieb — jeder Angriff gegen Religion, öffentliche Moral oder gute Sitten — jede Beleidigung gegen den König oder ein Mitglied der königl. Familie, jede Beleidigung der schweizerischen Consöderation. tz. z. Verla,mdung oder Injurie gegen einen schweizerischen oder ausvärtigen Staat oder Svuverain, gegen ein Gericht oder eine Staatsbehörde, gegen den Inhaber einer öffentliclen Ge walt in Bezug aus Thatsachen, die seine Funclioien be- 1- Jahrgang. treffen, gegen einen bei der schweizerischen Conföderation accreditirten diplomatischen Agenten, zieht Gefängniß nicht über S Monate und Geldstrafe nicht über 300 Fr. nach sich. tz. 6. Wird Verläumdung oder Injurie gegen eine Privatperson begangen, so tritt Gefängniß nicht über 6 Monate und Geldstrafe nicht über 200 Fr. ein. tz. 7. Der Rückfall eines der vorhergenannten Verbrechen be wirkt Verdoppelung der Strafe. §. 8. Wird in den Fäl len der Art. 4, 5, 6 ein verdammendes Urtheil aus gesprochen, so ergeht zugleich der Auftrag, die Schriften, welche die Strafe veranlaßten, zu vernichten. Das Strasurtheil wird gedruckt und öffentlich angehestet. tz. 9. Jede Schrift, welche gedruckt werden soll, wird vom Verfasser, oder wenn dieser nicht unterzeichnet, vom Herausgeber unterzeichnet, welcher dann wegen der Schrift allein verantwortlich ist. Jede Druckschrift muß den Na men des^Druckers, Ort und Zeit des Drucks enthalten, h. 10. Sowohl der Verfasser als der Herausgeber, wel che unterzeichnet haben, sind verantwortlich; sie erleiden die Strafe nach dem Verhältniß und Grade ihrer Schuld. — Der Verf. kann sich durch den Beweis, daß er we der direct noch indirect am Drucke oder der Verbreitung des Werkes Theil genommen, von der Strafe befreien. Wenn weder der Verfasser noch der Herausgeber im Can- lon sich aushalten, oder wenn sie nicht unterzeichnet ha ben, fällt alle Verantwortlichkeit auf den Drucker, tz. 11. Wer ein Werk, worüber bereits ein Verdammungsurtheil ausgesprochen war, wieder druckt, erleidet das Maximum der ursprünglich angedrohten Strafe, h. 12. Die Aus träger, Anhefler oder Ausrufer von Druckschriften oder Werken, die eine Verfolgung nach sich ziehen würden, erleiden wenigstens die Hälfte der Strafe, welche den Verfasser, Herausgeber oder Drucker getroffen hätte, h. 13. Die amtliche Klage gegen die in den ßh. 4, 5, 6, 11 u. 12 genannten Vergehen verjährt in Jahr und Tag, von der Verbreitung, dem Verkauf, dem Wieder druck, der Vertheilung, der Austragung oder der Anhef- 15