Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Sesehäktszweize. Herausgcgcben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. 27. Redakteur: -0,. I. A. Bergt. Commissionnair: —7^ ^ ^ »rohberger. Freitag, den 4. 2uH 1834. Daß bis heute eine „C F. Meser'fthe Verlagöcrpedition" in der Rolle dcö hiesigen Buchhänd ler-Vereines nicht enthalten ist und folglich auf hiesigem Platze nicht bestehen kann, finden wir uns, der bestehenden Ordnung gemäß, hierdurch zu erklären vnanlaßt. D. 1. Juli 1834. Die Deputaten des Vereins der Buchhändler in Leipzig. GeseHkunde. Kbm'gl. spanische Verordnung über die Herausgabe von Zeit- und andern Schriften. Die Zeitung von Madrid vom 7. Juni d. I. ent hält eine Verordnung über die Bekanntmachung von Journalen, Zeitungen und andern Schriften, wovon folgende die wichtigsten Verfügungen sind: Niemand darf ohne vorhergehende Erlangung einer k. Erlaubniß ein Journal oder eineZeilung herausgeben, welche einen andern Gegenstand als z. B. Künste, Naturwissenschaften und Literatur behandelt. Diese Erlaubniß wird allein solchen Bürgern bewilligt, welche die nach dem Beschlüsse vom 20. Mai d. I. für die Wahlen der Cortes-Deputirten erforderlichen Eigenschaften besitzen. Jede zur Bekannt machung eines Journals (einer Zeitung) ermächtigte Per son soll als Caution 20,000 Realen in Geld oder 40,000 Realen in öffentlichen Fonds für Madrid, und für die Provinzen 10,000 Realen in Geld oder 20,000 Realen in öffentl. Fonds niederlegen. Alle Journale, mit Ausnahme der oben erwähnten, sind der Censur unterwor fen. JnMadrid sollen 4 Eensoren angestelll werden, so wie in folgenden Städten: Barcelona, Eadix, Valencia, Pampelona und in allen andern Städten, wo Zeitungen erscheinen, Einer. Die Eensoren müssen alle periodischen 1. Jahrgang. Schriften innerhalb 24 Stunden, nachdem sie ihnen vorgclegt sind, prüfen. Sie müssen nicht allein alle in die durch die Artikel 123 und 124 des Decrets vom 4. Jan. 1834 bestimmten Kategorien einschlagenden Artikel,, sondern auch diejenigen zulassen, welche von der Regierung, von Gegenständen der Moral und der Poli tik handeln. Nicht zulassen dürfen sie die Artikel, wel che die Achtung gegen die Religion zu vernichten oder die Rechte und Prärogativen der Krone, das Estatuto real oder irgend Eines der Fundamental-Gesetze oder der Monarchie anzugreifen, Aufruhr und Unruhe her vorzurufen, direct oder indirekt Ungehorsam gegen die Gesetze oder die eingesetzten Behörden durch Anzüglichkeiten, Satyren, Allegorien, Anspielungen w. zu erregen suchen. Nicht zulassen dürfen sie freche oder den guten Sit ten auf irgend eine Weise widerstrebende Schriften, beleidigende oder verläumdende Schmähschriften, welche das Gefühl und den guten Ruf von Privat- oder öffentlichen Personen verletzen können, sollten sie auch in Anagramme, Allegorien rc. eingekleidet seyn, oder welche für auswärtige Souveraine und Regierungen beleidigend seyn können, oder deren Unterthancn zur Empörung auf zureizen suchen. Die Ankündigungen (Prospectus) sind ebenfalls der Censur unterworfen. Die Zeitungen oder Journale dürfen keine leeren Räume enthalten. Wer durch Puncte, Linien oder sonst auf eine Art aus aus gestrichene Stellen aufmerksam macht, der zahlt fürs erste Mal 2000 Realen, beim zweiten Mal 4000 und ist 27