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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1834-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1834
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- Deutsch
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563 564 sprechens, dessen hier mit keinem Worte gedacht wird, finden wir dagegen im Eingang die Een für er wähnt, von welcher hinwiederum in der Bundesacte nicht die entfernteste Spur anzutreffen ist. Wir wis sen es uns in der Thal nicht zu erklären, wie die Eensur im Eingang eines Gesetzes erwähnt werden konnte. Die Eenstrr ist eine vorübergehende Maßregel, provisorisch ergriffen und auf unbestimmte Zeit prolon- girt. Die Bundesversammlung hat durch keinen ihrer öffentlich gewordenen Schritte dem Verdachte Raum ge geben, daß sie, im directen Widerspruch mit dem Wort laut der Bundesacts, die Eensur als eine permanente Einrichtung betrachte. Mit unfern Begriffen von der den Bundesregierungen schuldigen Achtung wissen wir eine solche Voraussetzung schlechterdings nicht zu vereinigen, glauben auch nicht, daß diese Voraussetzung im Sinne der Urheber des Entwurfes liegen konnte. Eine vorüberge hende Maßregel aber unter den Motiven eines für alle Folgezeit festzustellenden Gesetzes aufzusühren, scheint uns ungeeignet. Wollte man indessen, aus uns unbekannten Gründen, im Eingänge doch einmal von der Eensur spre chen, so möchte eine Fassung des zweiten Satzes, etwa wie die nachstehende, mehr zur Sache gewesen sepn: „in Erwägung ferner, daß der Buchhandel in Folge der Een sur, als einer durch die Aeitumstände annoch continuir- ten Maßregel, und durch die Bücherverbote, fortwährend fühlbaren, der Zeit unvermeidlichen Nachtheilen ausgesetzt ist, und daß um so weniger zu säumen, dem Buchhan del, durch wirksame Aufrcchthaltung seiner in der Bun desacte anerkannten Rechte, einige Erleichterung zu ver schaffen u. s. w." Müßig scheint uns auch die Erwäh nung der Abhängigkeit des Buchhandels vom Staate. So wenig dies Factum zu bezweifeln, so wenig überhaupt das Aufsichtsrecht des Staates auch über diesen Zweig der Industrie seiner Bürger in Frage zu stellen ist, so keuchtet doch der Zusammenhang nicht ein, in welchem Liefe Abhängigkeit, als Motiv, zu dem ,,besondern und speciellen Schutze" stehen mag, welcher dem Buchhandel angedeihen soll. Uebcrhaupt möchte diese Phrase der Miß deutung unterliegen und an eine Gnadensache gedacht werden, wo es sich um die Sicherstellung von Rechten handelt. Und zwar beruht der Rechtsanspruch der deutschen Buchhändler und Autoren nicht etwa auf einer der tausend und einen Deduktionen wider den Nachdruck, noch auf allen zusammen, sondern, wie auch Andere be reits bemerkt haben, „alles neue Eingehen in theoretische Erörterungen ist beseitigt" durch die Anerkennung der „Rechte der Schriftsteller und Verleger" im 18. Arti kel der Bundesacte*). Endlich scheint der Schlußsatz des Eingangs entweder an Unbestimmtheit des Ausdrucks, oder an einer unklaren Auffassung bundesrechtlicher Prin- ') Bender, Grundsätze des deutschen Handelsrechts 1,297. (Darmstadt, 1824). Kramer, in der Schrift, die Rechte der Schriftsteller und Verleger. Ein Versuch (Heidelberg 1827). S. 18. In gleichem Sinn har auch die Gesandt schaft der freien Städte sich ausgesprochen, in der 10- Si tzung der Bundesversammlung vom Jahre 1823. Pro tokolle der B. V. 15, 123. cipien zu leiden. Zur Festhaltung der Bestimmungen des Regulativs soll jeder deutsche immatriculirte Buchhändler berechtigt seyn, „seinen Recurs an die Jntercession des Bundestags zu nehmen, im Fall einer Uebertretung des gegenwärtigen Regulativs, oder einer Justizverzögerung oder Verweigerung in einem Bundesstaate." Disjunctiv, wie der Satz hingestellt ist, könnte man fragen — soll ein Buchhändler denn, mit Umgehung der Landesgerichte, unmittelbar an den Bundestag sich wenden dürfen, wenn ihm irgendwo nachgedruckt worden? Schwerlich wird dies bejaht werden; wenigstens ist uns keine Analogie einer solchen unmittelbaren Gerichtsbarkeit des deutschen Bundestags bekannt, und die vorübergehende Analogie des unmittelbaren Verfahrens der Bundes-Versammlung bei der Unterdrückung von Zeitschriften wird man hier ge wiß nicht geltend machen wollen. Sonst dürsten wir, und obenein auf eine für den Bundestag höchst lästige Weise, ein Analogon der weiland concurrirendenGe- richtsbarkeit des Kaisers erhalten. Gehen wir zu den einzelnen Paragraphen über, de ren Reihenfolge wir hin und wieder durch unsere Anmer kungen unterbrechen werden: — ,,h. 1. Sämmtliche in den deutschen Bundesstaa ten wohnende und zur Betreibung einer Verlags- oder Sortimentshandlung Berechtigte sind gehalten, sich binnen sechs Monaten, von der Publikation des gegenwärtigen Regulativs an gerechnet, bei den von ihren respectiven Regierungen dazu bestellten Behörden immatriculiren und dadurch ihre Befugniß als bestätigte Buchhändler bestä tigen zu lassen. §. 2. Die auf diese Weise bestätigten Buchhand lungen, gleichwie die späterhin immatriculirten, bilden die Corporation des deutschen Buchhändlervereins, wer den Mitglieder der in Leipzig bestehenden Buchhändler börse und haben sich bei dem Vorstande derselben als berechtigte Buchhändler einschreiben zu lassen. tz. 3. Niemand kann in diesen Verein ausgenom men und zur Betreibung einer Buchhandlung künftig be rechtigt werden als solche, welche dieses Geschäft in der ! üblichen Lehrzeit praktisch erlernt und bei ihrem Etablis- > sement Zeugnisse ihres Wohlverhaltens, so wie Beweise I beibringen, daß sie nicht ganz ohne verhältnißmäßige Geld mittel sind." — Soweit die drei ersten Paragraphen. Sie ent halten gewissermaßen die Grundlage, auf welcher das neue Gebäude des literarischen Rechtszustandes aufgerich tet werden soll. Die Idee einer, von sämmtlichen Regierungen an erkannten, Corporation der deutschen Buchhändler hat ohne Zweifel Manches, was sich auf den ersten Anblick empfiehlt. Es erscheint darin zum erstenmal eine Ga rantie, und zwar eine bundesgesetzliche Garantie der durch Mißbräuche nicht minder gedrückten als durch die Ver schiedenheit specicller Gesetzgebungen so häufig bloßgestell ten Interessen des Buchhandels. Als, im Jahre 1819, die Bundes-Versammlung durch den oldenburgschen Gesandten, Hm. v. Berg, ei nen Eommissionsbericht und «inen Gesetzentwurf wider
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