Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1834
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- 1834-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1834
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- Deutsch
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565 566 den Nachdruck sich verlegen ließ*)/ war man noch nicht der Meinung, daß es einer Corporation der Buchhänd ler bedürfe, um die Rechte der Schriftsteller und Verle ger wider den Nachdruck zu sichern. Man hielt noch nicht für nöthig, die ,,Abhängigkeit des Buchhandels vom Staat" bei einem solchen Gesetze voranzustellen. Auch die wiederholten Abstimmungen von 1823, in welchem Jahre der Bundestag durch die Unterdrückung des deut schen Beobachters seine strengeren Grundsätze hinsichtlich der Behandlung der Presse kund gab, gehen nicht von einer solchen Idee hinsichtlich des Buchhandels aus**). Wenn nun die im Entwurf enthaltenen Bedingun gen der Errichtung einer Corporation, als fernere Rea- lisirung der Idee der Abhängigkeit des Buchhandels vom Staate sich darstellen, so crgiebt sich, daß diese Idee selbst eine neue, den frühern Ansichten des Bundes fremde ist. Ilm so eher wird cs erlaubt seyn, jene Bedingungen aus dem Gesichtspunkte der Interessen des Buchhandels zu prüfen und zu untersuchen, inwiefern sie zu deren Ge deihen nothwendig, oder doch förderlich seyn mögen. Wie wünschenswerth auch eine öffentliche Anerken nung des bis jetzt als Privatinstilut bestandenen Börsen vereins erscheinen mag, so zeigt sich doch gleich, daß die Stellung des Börsenvereins durch jene Bedingungen we sentlich verändert wird. Die Aufnahme hängt von den Behörden ab, welche von den Regierungen dazu bestellt seyn werden. Man wird nach den Gründen fragen dür fen, warum eine Ballotirung der Mitglieder des Vör- senvereins nicht zur Entscheidung über die Aufnahme ge nügen soll? Welche Gefahr könnte dabei der Staat lau fen? Wie groß ist denn die Wahrscheinlichkeit, daß bei solcher Einrichtung Unwürdigen der Eintritt verstauet, Würdigen verweigert werden möchte? Welche Bürgschaft gegen diese Wahrscheinlichkeit gewährt das neue System? Die Behörden sind nicht genannt, denen die Enscheidung zustehen soll. Ob ein Einzelner, ob ein Collegium zu entscheiden haben wird, steht noch dahin. Von den Jn-- stcuctioncn dieser Behörden, ob öffentliche oder geheime, ob in allen Staaten gleichförmige oder verschiedene, ob endlich nur moralische Ueberzeugung sie leiten soll, wird nichts gesagt. Es erhält nur der tz. 3 unerläßliche Oua- lisicationen des Aufzunehmenden. Er soll das Geschäft in der üblichen Lehrzeit er lernt haben. Niemand wird heute in das Wort einstim men, das Lessing in einer Stunde des Mißmuths aufs Papier warf: ,,was sind das für erforderliche Eigen schaften? daß man fünf Jahre bei einem Manne Packete zubinden gelernt, der auch nichts weiter kann, als Pa/ ckete zubinden?***)" Nicolai hat seinen unmulhigen Freund mit dem größten Rechte von der Welt und sehr glimpflich über diese Fragen zuccchtgewiesen; aber Nico *) Protokolle d. B. V. 7, 68 -78- '*) Protokolle 15, 32, 63, 122, 310, 319 ff.; 538. «*) Han.bmgschc Dramaturgie: Lessing's sammtl. Schrif ten 25, 397. Berlin, 1794. ^ ' lai selbst, nachdem er die nach seiner Einsicht erforder lichen Eigenschaften entwickelt, hat doch hinzugefügt: ,,um diese Eigenschaften und Kenntnisse zu erlangen, wird in den sechs oder sieben Lehrjahren, die die deutschen Buchhändler, ohne eine Innung auszumachen, durch all gemeine Uebcreinstimmung verlangen, nur ein geringer Anfang gemacht, und blos durch Fleiß und Erfahrung werden sie vollkommen*)." Setzen wir hinzu: die Ta lente sind, wie in allen Fächern, so auch bei angehenden Buchhändlern verschieden: Anstrengung und angeborne Gewandtheit überwinden in kurzer Frist Hindernisse, die von dem minder Fähigen auch in der statutarischen Lehr zeit nicht bemeistert werden. Als Cotta, dem Wunsch seines Vaters sich fügend, die tübinger Handlung über nahm, arbeitete er vom 1. Dec. 1787 bis zur Abreise auf die Ostermesse 1788 von Morgens 4 bis Nachts 11 Uhr, um sich die nöthigen Kentnisse in seinem Fache zu erwerben**). Und galt nicht von ihm, wie von We nigen, das seltene Prädicat: gui nil molitur inexte? Hören wir ferner den Berichterstatter der Allgemeinen Zeitung über die Ostermesse: ,,Dcr gute Genius des Buchhandels bewahre ihn vor jedem Vorschläge, der auf Jnnungszwang hinführte. Darum ist die neuerlich im Kriegerischen Wochenblatt wie der anklingende so oste Idee, daß nur Gelernte ein eigenes Geschäft zu betreiben befugt seyn könnten, völlig unausführbar. Wie viele Besitzer und Buchherren leg ten ihre Fonds auf dies Geschäft und wissen das Steuer ruder gut zu lenken, wenn sie nur tüchtig geschulte iVIiä- slnpmen (Gchülfen) zur Seite haben und diese zu c o n- trolircn verstehen. Man denke an die Firmen: Cotta, Weimarischcs Jndustriecomptoir, Nikolai, Lehn hold, Ernst Fleischer :c. Von diesen aber ist auch im Ernste nie die Rede gewesen. Man hat es nur mit den Emporkömmlingen, mit gemeinen Buchbindern, Lcihbi- bliolhekaren, Antiquaren, ja selbst mit Markthelfern zu thun, und vor Allem mit jungen Schwindlern, ohne Mittel, die zu stolz sind, um bloße Gchülfen bleiben zu wollen. Da giebt cs nur zwei Wege: tüchtige Bürgschaft von wenigstens drei namhaften Buchhändlerherren, und stand hafte Verweigerung eines zu eröffnenden Contos, nebst schonungsloser Publicität durch Warnungstafeln in den Börsenblättern. Die Regierungen können dabei nur ru fen: Helft euch selbst durch freie, aber feste Associatio nen. Denn selbst das preiswürdige Regulativ, in Ber lin, am 7. Nov. 1833 von drei Staatsministern unterzeichnet (Wochenbl. Nr. 2), der Nachweis von 5000 Thlrn. in Berlin, von 2000 Thlrn. in allen andern Or ten kann durch Erborgtes umgangen werden. Sehr ver ständig sind dort Fälle ausgenommen, wo eine besondere *) Allgemeine deutsche Bibliothek X. 5, 2. Daß der Auf satz von Nicolai ist, bezeugen nicht nur seine Anfangsbuch staben, sondern er nennt sich als Verfasser in den Noten seines Briefwechsels mit Lessing, in dessen Schriften 27, 213. **) Brockhaus'L Convers. Lexikon der neuesten Zeit und Li: kerarur 1, 531. 31*
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