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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1834-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1834
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- Deutsch
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567 wissenschaftliche Bildung oder Verbindung mit namhaf ten Gelehrten Ausnahmen gestatten*)." Die Erfahrung rath unwidersprechlich dazu, Aus nahmen zu statuiren. Was den Geldpunct anbetrifft, so könnte man wiederum an Cotta erinnern, der mit erborgten 500 Gulden ansing. Zudem: sollte beim Buch handel die Gefahr so viel größer seyn als bei jeder an dern Branche des Handels, daß eine neue Firma, wenn sie einiges Vertrauen gefunden, ihren Verbindlichkeiten nicht zu genügen vermag? Auch dies muß dem Urtheile der Sachkundigen anheimgestellt bleiben. Abgewendet wird übrigens die Gefahr gewiß weder durch die einge haltene Lehrzeit, noch durch die, wenn auch der Wahr heit gemäß nachgewiesenen Geldmittel. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die bei dem Gelernten supponirt werden, schützen noch nicht vor mißlungenen Unternehmungen: das Wohlverhalten während der Lehrzeit bürgt nicht für die Umsicht beim selbstständigen Bewegen in eigenem Ge schäfte: und wo steht es geschrieben, daß der Vermögli- che auch ein glücklicher Spekulant ist, oder ein guter Haushalter? Wenn aber eine förmliche Prüfung der in dividuellen Tüchtigkeit nicht zu bewerkstelligen, und der Nachweis der Geldmittel illusorisch werden kann; wenn, in Ermangelung ganz fester Normen, entweder Ausnah men statuirt werden müssen, oder moralische Ueberzeu- gung entscheiden muß: dann möchten wir doch fragen, ob der moralischen Ueberzcugung der Mitglieder des Bör- senvereins, oder eines Ausschusses, geringeres Vertrauen zukommt als einer Behörde, von der bis jetzt weiter Nichts bekannt, als daß sie von den Regierungen bestellt werden soll? Wir sind über die Entstehung und Geltung des Entwurfs zu sehr im Dunklen, um voraussehen zu kön nen, inwiefern diesen Bemerkungen einiges Gewicht jetzt noch zukommcn kann, selbst wenn sie Anklang finden, wie sie denn gewiß keineswegs neu sind. Verschweigen wollten wir sie nicht, mag auch ihre Freimüthigkeit ihr einziges Verdienst seyn. Aber wir wissen nicht, inwie fern für das Gutachten selbst, so wie die Sachen liegen, noch ros integrer verbleibt. Wir wissen nicht, ob viel leicht an jene Bedingungen die einzige Hoffnung eines literarischen Rechlszustandcs sich knüpft. Besser ein man gelhaftes Gesetz als gar keines. Es ist keine gesunde Politik, die Bill zu verwerfen, mit deren Princip man nicht ganz einverstanden: aus dem Wege durch den Com mittee mvdisicirt sich, mildert sich manche Clausel. Vor Allem ehren wir die würdige Aeußerung, mit welcher der Vorstand des Börsenvereins den Entwurf einführt, das Gutachten müsse, mit Umsicht und Mäßigung ge faßt, ,,das Unerläßliche von dem Wünschenswerthcn sorglich trennen, und vor allen Dingen das allgemeine Interesse der Wissenschaft und der Aufklärung, dem wir uns dienstbar bekennen, jedem particularcn Interesse be reitwillig voranstcllen." *) Außerordentliche Beilage zur Allgem. Zeitung o. 2. Juli 568 Wenden wir uns nun zu den folgenden Paragra. phen: — ,,§. 4. Außer den auf obige Weise immatriculirten Buchhandlungen ist Niemand, weß Standes und Gewer bes er auch seyn möge, befugt, eine Verlags- oder Sor timentshandlung zu betreiben, und namentlich steht die ses nicht zu : 1) den Buchdruckereien und Leihbibliotheken, im Falle keine berechtigte Buchhandlung damit verbunden ist; 2) den Autoren, welche ihre Werke selbst drucken las sen, wegen deren Debit sie sich mit einer Buch handlung vereinen müssen; 3) den Antiquaren, welche sich alles Verlags- und Sortimentshandels zu enthalten und einzig auf den Handel mit alten und gebrauchten Büchern zu be schränken haben; 4) den Buchbindern, die auf ihr Gewerbe angewiesen sind, und denen nur der Verkauf von gebundenen Bibeln, Gesang- und solchen Büchern erlaubt ist, welche in den Elementarschulen auf dem Lande ein- gesührt sind, und 5) den Hausirern, denen der Verkauf von Büchern gänzlich untersagt ist, bei Strafe von fünfzig Thalern oder zwanzigfachem Werthe des betreffenden Gegenstandes für jeden überwiesenen Fall, welcher obigen Bestimmungen entgegen ist. tz. 5. Der Nachdruck sämmtlicher in Deutschland in Verlag oder in Commission bei immatriculirten Buch händlern erschienenen und außer den Bestimmungen des tz. 12 liegenden, so wie aller künftig erscheinenden Wer ke, ist gänzlich und für immer untersagt, und das schrift stellerische Privateigenthum von dem gegenwärtigen Au genblick an unter den besondern gegenseitigen Schutz so wohl sämmtlicher Negierungen als auch des deutschen Bundes gestellt. Der Nachdruck aller im Auslande er schienen Werke ist dagegen erlaubt und steht einem je den immatriculirten Buchhändler frei, insofern nicht Lan desgesetze, Bestimmungen des deurschen Bundes oder der Bundesversammlung, oder Staats- und rechtsgültige Pri- vatvcrträge demselben entgegen sind. h. 6> Jeder Buchhändler ist verbunden, außer der Beobachtung der in Beziehung auf Preßfreiheit beste henden Bestimmungen, auf alle Werke, die bei ihm von der Publikation dieses Regulativs an erscheinen, oder deren Debit er von einem Autor oder Selbstverleger für seine Rechnung und Verbindlichkeit übernimmt, mit der Jahreszahl der Publikation auch seine Firma beizusetzen, bei Strafe, im Unterlassungsfälle, sein ohne Angabe der rechtmäßigen Firma erschienenes Werk der Consiscation ausgesetzl zu sehen. §. 7. Von jedem Werke, welches von jetzt an in den deutschen Bundesstaaten erscheint, ist der Verle ger gehalten, an die ihm von seiner Regierung bezeich- ncte Behörde vor Ausgabe des Werkes zwei Exemplare abzuliefern und dagegen eine Bescheinigung zu empfangen, die ihm von der Behörde bei Ueberlie- ! ferung, ohne weiters Rücksicht auf den Inhalt des Wer-
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