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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1834
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- 1834-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1834
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587 588 Wir reden nicht von der Ersprießlichkeit des Selbstverlags, sondern von dessen Erlaubkheit. Der Selbstverlag ünd Selbstdebit ist ein Recht des Autors, wenn es nur irgend ein Recht des Bürgers giebt, das ihm «erstattet, der Früchte seiner Arbeit sroh zu werden. Ob es vortheilhaft und rathsam ist, von diesem Rechte Gebrauch zu machen oder nicht, kann der Staat um so unbedenklicher der Ueberlegung des Einzelnen anheimge ben, da der Staat keine Pflicht hat, Jeden von jeder Thorheit abzuhalten. Fragt man die Buchhändler, ob sie glauben, daß der Selbstdebit eines Gelehrten ihnen irgend einen Nachtheil bringen kann, so werden sie sicher lich mit Nein antworten. Es wird nicht nachzuweisen seyn, daß der Autor durch den Selbstdebit auf irgend eine Weise in die Rechte eines Dritten eingreift. Was aber in aller Welt kann der Staat dagegen haben, daß ein Autor, wenn er alle Gerechtigkeit erfüllt und der Censur genügt hat, nun auch sein Product selbst ver kaufen will? Fragen wir nach den früher am Bundestag ausge sprochenen Ansichten, so begegnen wir keiner Spur von Ausschließung des Selbstdebits, und den Selbstverlag finden wir im Entwurf von 1819 ausdrücklich begünstigt, weil, nach den Worten des Commissionsberichts, ,,der Selbstverlag immer mit Schwierigkeiten in Ansehung des Absatzes verbunden ist, und öfters durch den Zweck der Gemeinnützigkeit veranlaßt wird" *). Fragen wir nun nach dem Principe, auf Welches der Entwurf basirt ist, nach dem Begriffe und Umfange der darin gesicherten Rechte, so kommt uns zunächst die lichtvolle Deduktion zu Statten, durch welche vr. Kra mer sich um die Rechte der Schriftsteller und Verleger verdient gemacht hat. Rechte der Schriftsteller und Verleger sind in der Bundesacte anerkannt, nicht Eigenthumsrechte. Die Distinction ist von würrembergischer Seite geltend gemacht worden, um eine scharfsinnige Erörterung daran zu knüpfen, und das Beste zu sagen, was sich für eine sehr milde Behandlung des Nachdrucks und der Nach drucker sagen ließ-). Zur Vermeidung jedes Mißver ständnisses wünschte auch Preußen im Entwurf von 1819 „Rechte" statt „Eigenthumsrechle" gesetzt zu sehen:'**) und die Abstimmung der freien Städte rechtfertigt den in Anspruch genommenen Ausdruck nur dadurch, daß die Commission den Charakter der schriftstellerischen Rechte „durch den Ausdruck: Eigen thum am schärfsten zu bezeichnen glaubte" -f). Um so unzweifelhafter kommen andre Merkmale des Eigenthums dem Rechte des Autors zu: nämlich die B-fugniß, über den Gegenstand seines Rechts frei und nach Willkür zu verfügen; das Recht, seine Schrift *) Protokolle der B. V. 7, 70. -) Protocolle der B. D. 1823, S. 32. *-) Ebendas., 311. 1) Ebendas., 123. zu gebrauchen und zu benutzen; die Befugniß, seine Schrift zu vervielfältigen, und endlich die Besugniß zur Veräußerung seiner an die Schrift ihm zustehenden Rechte. Die Unklarheit der Vorstellungen über das Ver lagsrecht beruht nun, nach der sehr einleuchtenden Ent wickelung des O. Kramer, wesentlich darauf, daß man das Gebrauchsrecht mit dem Rechte der Verviel fältigung verwechselt hat. Das Recht der Verviel fältigung enthält mehr als das bloße Gebrauchsrecht: es entspricht dem Fcuchtgenuße. „Es verdient diese Vervielfältigung um so mehr den Namen des Frucht- genu^ses, da sie es ist, welche dem Autor den Lohn seiner Thätigkeit erwirbt." — „Das Gebrauchs- oder Benutzungsrecht einer Schrift wird übertragen durch den gewöhnlichen Verkauf einzelner Exemplare, und der Fruchtgenuß durch den Verlagscontract." Eine Analogie zur Erläuterung dieser Sätze ist von der Act, daß das Rechtsgefühl ihr unbedingt beistimmen wird: „Daß der Schriftsteller ursprünglich berechtigt sey, sein Werk zu vervielfachen, leidet keinen Zweifel; ebensowe nig, daß Keiner diese Früchte seines Eigenthums genie ßen darf, der dazu nicht einen besondern Rechtsgrund nachweist. In der Mittheilung einer Schrift könnte dieser Rechtsgrund liegen, so gut der Eigenthümer eines Gartens Jemandem dadurch, daß er ihm den Eintritt in denselben gestattet, die Befugniß geben kann, die darin befindlichen Früchte zu percipiren. Allein so wenig an sich aus dieser Befugniß, in dem Garten zu seyn, ein Recht auf die Früchte folgt, so wenig folgt aus dem Eigenlhume an einer Abschrift das Recht, diese zu ver vielfachen und zu verbreiten." Der Entwurf beschrankt das Recht des Autors auf den Fruchtgenuß, indem der Buchhandel zur Corpo ration gestaltet, und der Eintritt von einer Concession der Staatsbehörden lediglich abhängig gemacht wird. Nicht mit demjenigen, der die vorlheilhaftesten Bedingun gen anbietet, darf der Autor, wenn ihm'der Selbstver lag nicht ansteht, contrahiren; er muß unter den im- malriculirten Buchhändlern einen Verleger suchen. Es wird erlaubt seyn, hier ein Wort von den In teressen des Publikums einzuschalten. Nicht der Autor allein, auch das Publicum wird auf diese Weise immer abhängiger von den Buchhändlern. Sonst, wenn von Maßregeln wider den Nachdruck die Rede war, pflegte man in demselben Athem von billigen Bücherpreisen zu sprechen, die von Staalswegen angeordnet werden müßten. Wir führen diese Ansicht nur an, um unsre Ueberzeugung von ihrer Unzweckmäßigkeit und Unthunlichkeit auszusprechen. Die Beschränkungen der Rechte des Autors, welche die Einführung einer Corporation des Buchhandels mit sich bringt, wird der Staat ohne Zweifel durch das ihm zustehende Bücherregal *) rechtfertigen, bei dessen Ausü bung er sich von Gründen der Politik leiten läßt. *) Klilber'S Oeffeml. Recht d. d. B. §- SM. S. 682.— Bergt. Häberlin's Handbuch d. d, Sraatsrechrs Z, 133 ff.
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