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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1834-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1834
- Sprache
- Deutsch
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909 Schottland, an die B. des Trimty-Collegiums und Kings-Inns zu Dublin. Die Ablieferung soll geschehen binnen Monatsfrist, nachdem das schriftliche Verlangen danach an die Verleger oder Herausgeber gelangt scyn wird, jedenfalls aber binnen 12 Monaten nach dem Er scheinen des Buches. Ebenso soll der erwähnte Maga- zinverwalter gehalten seyn, die von ihm in Empfang ge nommenen Bücher binnen Monatsfrist an die rcsp. Bi bliotheken abzulicfern. Wer den Vorschriften dieses Ge setzes nicht genau nachkommt, soll mit dem Werthe des neugedruckten Buches und außerdem mit 5 Pfund Sterl. für jedes Exemplar und den Gerichtskostcn in Strafe genommen werden. Desfallfigs Beschwerden sollen in jedem Canzeleigcrichte des vereinigten Königreichs ange nommen werden. Die abzuliefcrndcn Exemplare sollen auf dem Pa piere gedruckt scyn, worauf die meisten Exemplare der Auflage zum Verkauf abgezogen worden, mit Ausnahme des für die Bibliothek des britischen Museums bestimm ten, welches auf dem besten Papiere, das zur Auflage genommen worden, gedruckt scyn muß. Unveränderte neue Auflagen sind von dieser Gesetz bestimmung ausgenommen, und etwaige Zusätze oder Aen- derungen, die als Anhang erscheinen, können auch sepa rat an die erwähnten Bibliotheken nachgeliefert werden. Nur bei neuen Ausgaben, in denen der Druck selbst ver ändert ist, tritt die obige Verbindlichkeit von Neuem ein. Damit die Erscheinung der neuen Bücher, behufs des Einfordens, bekannt werde, sollen die Verleger den Titel eines jeden ncugedruckten Buches in die Register der LtationmV Irak! cinzeichcn lassen, wofür 2 Schilling Strl. Einschrcibegebühr zu entrichten sind. Diese Ein- zeichnung der Titel muß in London binnen einem und von andern Städten des Königreichs aus binnen drei Monaten von dem Tage an, da das Buch fertig gewor den und angekündigt, ausgcboten oder verkauft worden ist, vollzogen seyn. Im Unterlassungsfall soll der Ver leger mit 5 Pf. St. und dem elfsachen Betrage des Ver kaufspreises des nicht gemeldeten Buches, so wie mit sammtlichen Gerichtskostcn, in Strafe genommen wer den. -— Bei Zeitschriften, Monatsschriften und periodi schen Erscheinungen braucht jedoch nur die erste Nummer oder Abthcilung zur Einzeichnung eingesandt zu werden. Wer dies unterläßt, verfällt in die obige Strafe hinsicht lich der einen Nummer, doch unbeschadet seines Ver lagsrechtes. — Da es zu größerer Aufmunterung der schriftstelle rischen Arbeiten dienen wird, wenn das (biHer auf i4 Jahre beschränkte) Verlagsrecht von längerer Dauer ist, so sey hiermit verordnet: daß die Verfasser von Büchern und Schriften, die noch nicht gedruckt und herausgege ben waren, so wie deren Bevollmächtigte, wahrend vol ler 28 Jahre, vom Tage der ersten Erscheinung an zu rechnen, das alleinige Recht haben sollen, solche Bücher drucken zu lassen und neu auszulegcn, und daß der Ver fasser, wenn er nach Ablauf dieser Frist noch am Leben 910 ist, bis zu seinem Tode im Besitz des gedachten Rech tes verbleiben soll. Sollte aber ein Buchhändler oder Buchdrucker, oder was er immer sey, in dem vereinigten Königreiche oder in irgend einem Theile des britischen Gebiets, nach der Herausgabe dieser gesetzlichen Verordnung, während und innerhalb des festgesetzten Zeitraumes, irgend ein Buch ohne die Genehmigung des Verfassers oder Besitzers des Verlagsrechts drucken, neu auflegm oder (außerhalb Lan des gedruckt) einsühren, oder den Druck davon veran lassen, oder um den Druck wissen, oder ein nachgedruck tes Weck zum Verkauf besitzen; — so ist der Verfasser oder Besitzer des Verlagsrechts berechtigt, ihn in Klage zustand zu versetzen und auf Schadenersatz anzutragcn; dem Nachdrucker aber soll das nachgedruckte Werk weg- genommcn und jeder Bogen desselben dem Verfasser oder Eigenthümer abgeliefert werden, und soll der Nachdru cker, außer den doppelten Gerichtskosten, für jeden gedruck ten oder im Druck begriffenen, oder zum Verkauf her- aufgegebenen einzelnen Bogen 3 Pence vergüten und der Kläger davon die Hälfte erhalten. — (Fortsetzung folgt.) Klage über Nachdruck englischer Bücher. In der Oasotte vom 18. October d. I. pwtestirt der Herausgeber gegen eine Beschuldigung des Couners, welcher irrigerweise behauptet hatte, daß Bul- wer für seine ok weniger Ho norar bekommen habe als für seine früheren Novellen, — und fügt dieser Berichtigung hinzu: ,,Obgleich nur zu viele englische Verlagsartikel (Dieb stähle, Eompilationen rc.) ckv käcto wenig oder nichts werth sind, so giebt es doch auch einige, wofür die Her ausgeber an Männer von Geist und Fähigkeit bedeutende Summen bezahlen, und diese sollten allerdings gegen ein heimischen Raub, wie gegen auswärtigen Einbruch ge schützt werden. Durch lox. 6. Oco. IV. cax. 107- wird die Einfuhr irgend eines Buches, dessen Verlags recht hier gekauft und das in diesem Lande herausgegeben ist, für gesetzwidrig erklärt; und dennoch scheint es, daß — ungeachtet dieses Gesetzes, unsre Bücher in Paris und anders wo nachgedruckt und, bei uns eingeführt oder ge schmuggelt, zu herabgesetzten Preisen verkauft werden,— zum großen Nachthcil verdienstvoller Schriftsteller und solcher Verleger, die ihnen vielleicht eine angemessene Summe für ihreProductionen bezahlt haben. Diese Sa che ist, wie wir aus den Zeitungen ersehen, öffentlich zur Sprache gebracht und anhängig gemacht worden, in dem Herr Bcntley dcnHcrren Balliüre einer solchen Her ausgabe geraubter Werke beschuldigt und gegen den Ver kauf von oder „Holon" protestirt hat. — Wir hoffen mit Zuversicht, daß der Schuld, wo sie sich findet, Verbot und Strafe folgen möge. Der Him mel weiß, daß die Aussichten unserer Literatur und Li teraten gering genug sind, auch ohne den Zuwachs du- scs lange gefühlten und wesentlichen Uebels." — 46*
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