Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ^ und für die mit ihm verwandten «S-sehnktsMeige. Herausgegeben von den D-pu-i°--° d-s D-r-in- d-r Buchh-ndl-, zn !-ipzig. Rcdigirt unter »mml,„»«»»! A. Freitag, den 21. November 1834. Geseßkuirde. Ucbersrcht der Gesetzgebung in Betreff des Verlagsrechts in England. ( Beschluß.) Zn der erwähnten lox 24. Georg III. e« 156- wird ferner verordnet: „Wenn der Verfasser eines Buches, das 14 Jahre vor Erlassung dieses Gesetzes erschien, noch lebt und vor Ablauf der folgenden 14 Jahre stirbt, so sollen dessen Hinterlgffene oder deren Bevollmächtigte das alleinige Recht haben, wahrend der noch übrigen Jahre dieses Zeitraums das gedachte Buch zu drucken und aufzulegen. Wenn aber der Verfasser eines früher erschienenen Buchs nach Ablauf der gesetzlichen 28 Jahre nach dessen Er scheinung stirbt, so sollen dessen Hinterlassene das Ver lagsrecht für ihre Lebenszeit behalten. Klagen wegen Beeinträchtigung des Verlagsrechts muß der Betheisigtc binnen 12 Monaten nach der That erhebe n,später sind sie ohne Wirkung und seine An sprüche auf Schadenersatz erloschen. Musikwerke, Kupferstiche, Charten, Schnitzwerke, Bildhauerarbcitcn, Modelle re. genießen denselben Schutz der Gesetze." — Bei der Anwendung dieser Verordnung besteht die größte Schwierigkeit darin, die Absicht des literarischen Diebstahls zu beweisen. Godson sagt darüber in seinem Werke über das Gesetz des Verlagsrechts: „Das Eigenthümlichc eines literarischen Werkes be strebt allein i» den darin enthaltenen Gedanken und in der Sprache. Ein und derselbe Begriff, m dieselben Worre cmgekleldet, muß nothwendig gleichlautend seyn, und auf welche Art und Weise das Gesagte auch immer gegeben 1- Jahrgang. seyn wöge, für den Hörer oder den Leser, durch Rede, Schrift oder Druck, auf irgend eine Weise vervielfäl tigt, oder in irgend einem Zeiträume ausgesprochen, das was einem Andern eigen war, kann dabei nicht völlig unbenutzt bleiben; demnach bleibt das neue Werk das Eigenthum seines wirklichen Verfassers. Nichs desto we- rriqer ift 7»4ckl.ifdur,cr eines Buchs, seinem rvesentli-f chen und wörtlichen Inhalts nach, ein offenbarer litera rischer Dieostahl. Der wirklich abgeschriebene Theil da von, entweder einiger weniger Seiten, von Wort zrr Wort, vorausgesetzt, daß ganz neue Gedanken darin nicht enthalten sind, oder die Nachahmung der Hauptgedan ken, wenn auch sonst Abweichungen in der Abfassung Statt finden, wird ebenfalls als gesetzwidrig betrach tet." — In diesem Punkte scheint demnach die Gesetzgebung noch sehr mangelhaft zu seyn. Sobald man den litera rischen Diebstahl auf die .bloßen Gedanken, abgesehen vom der Form, oder auch auf Entlehnung einzelner Stellen in der ursprünglichen Form, ausdehnt, wird es allerdings nöthig den schwierigen Beweis der Absicht zum Diebstahl zu führen. Auch scheinen die Rechtsgelehrten in Eng land in dieser Beziehung gar verschiedener Meinung zu seyn. Die Entscheidung bleibt im einzelnen Falle dort natürlich den .Geschworene» anheim gestellt. Indessen wären festere Bestimmungen jedenfalls sehr wünschens wert!). — Godson sagt ferner in demselben Werke : „Ist ein Buch pasquillantischen oder anstößigen In halts, oder gegen die öffentlichen Sitten, so daß der Verfasser deshalb ein: gerichtliche Klage nicht erheben kann, so wirb auch bas Gericht die Befugniß einzuschrei- tcn nicht ausübcn, indem nicht zu schützen ist, was kein Eigenthum genannt werden kann." — Auch dieser Punkt scheint einer deutlicheren und be stimmteren Erklärung zu bedürfen. — Spater ist noch zum Schutz der Verleger in Eng land, durch das Gesetz e. Georg IV. cax. 107', v'er- 47