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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1934
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- 1934-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1934
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Neues Steuerrecht Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin Im Mittelpunkt der letzten Gesetzgebungsarbeit steht die schon lange angekündigte Rein hardt's che Steuerreform. Sie hat ihren Niederschlag gefunden im St euer anpass nngs- gesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I, S. 925), ferner in dem neuen U msatzsteuergesetz gleichen Datums (RGBl. I, S. 942) nebst Durchführungsbestimmungen vom 17. Oktober 1934 und im Bürger st cuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I, S. 985). Diese Gesetze enthalten eine ganze Reihe ein schneidender Änderungen des bisherigen Steuerrechts, von denen nachstehend die für den Buchhandel wichtigsten behandelt werden sollen: .-V. Steueranpassungsgesetz. I. Allgemeines Steuerrecht. Bei der Auslegung der Steuergosetze sowie der Beurteilung von Tatbeständen ist von der nationalsozialistischen Weltanschauung auszugehen. Dabei sind die Volksanschau ung, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze sowie die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. Hier werden also für das steuerrechtliche Gebiet Grundsätze entwickelt, die auch für alle anderen Rcchtsgebiete vorbildlich und maßgebend sein sollten. Der Steuergesetzgeber hat klar zum Aus druck gebracht, daß die nationalsozialistische Weltanschauung für die Steuerrechtsprechung die einzig mögliche Grundlage bildet. Ebenso sind Fragen der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit nach national sozialistischer Weltanschauung zu beurteilen, was von besonderer Bedeutung für Ermessens-Entscheidungen ist. II. S t e u e r z i n s e n. Von besonderer Bedeutung für die Steuerpflichtigen ist der Umstand, daß künftig das Reich grundsätzlich von der beider seitigen Unverzinslichkeit der Steueransprüche ausgeht. Denn weder erhebt das Reich bei Reichssteuern Verzugs- oder Auf schubzinsen noch berechnet es bei Einkommen-, Körperschaft-, Ver mögen- und Umsatzsteuer Stundungszinsen. Bei anderen Steuer arten werben Stundungszinsen erhoben, sofern nicht das Finanz amt im Einzelfalle zinslose Stundung bewilligt. Umgekehrt zahlt das Reich keine Stcuerzinsen (weder bei Erstattung oder Vergütung noch bei Hinterlegung baren Geldes). III. Änderung des Volksverratgesetzes (S t e u e r a m n e st i e). Durch das Gesetz gegen den Verrat der deutschen Volkswirt schaft vom 12. Juni 1933 (RGBl. I S. 360 ff.) ist Kapitalslucht- und Devisenamnestie gewährt worden, sofern innerhalb der am 31. Oktober 1933 abgelaufenen Anzeigcpflicht am 1. Juni 1933 vor handen gewesene Auslandwerte und Devisen ordnungsgemäß an gemeldet worden waren. Mit Rücksicht darauf, daß das Volksver ratgesetz drakonische Strafen vorsieht und sich hinterher heraus gestellt hat, daß vielfach doch noch unterlassene Anzeigen nach geholt bzw. erstattete Anzeigen berichtigt werden müssen, hat der Gesetzgeber den fraglichen Steuerpflichtigen noch einmal Gelegen heit geboten, sich Straffreiheit zu sichern, indem er die An- zeigesrist rückwirkend für die Zeit vomAblaufdesMonats Oktober 1933 ab bis zum 31. Dezember 1934 ver längert hat. Innerhalb dieser Frist können also die Steuer pflichtigen unterlassene Anmeldungen von Auslandwerten und De visen nachholen sowie unrichtige Anmeldungen berichtigen und er gänzen. Erfolgt die Anzeige fristgemäß, so erlangt der Pflichtige Straffreiheit, jedoch hat er zu wenig gezahlte Steuern unter Berücksichtigung de^Pauschalierungsverovdnung vom 30. September 1933 nachzuzahlen, ohne daß Zin sen und Verzugszuschläge erhoben werden. Soweit nicht angebotenc Devisen verwendet wobden sind, tritt Straffreiheit nur dann ein, wenn die Devisenzuwiderhandlungen bis zum 31. De zember 1934 der Reichsbank angezeigt und außerdem innerhalb einer von der Reichsbank zu bestimmenden Frist entsprechende De visen angeboten werden. 834 Weiterhin ist es zu begrüßen, daß bei Verletzungen des Volks verratsgesetzes in Zukunft »mildernde Umstände« eine ge ringere Bestrafung zulassen. Dabei kommen folgende Fälle in Be-^ kracht: ! 1. Wenn die anzeigepflichtigen Vcrmögeiisstücke und Devisen, deren rechtzeitige Anzeige unterblieben ist, am 1. Juni 1933 in ihrer Gesamtheit einen Wert von nicht mehr als RM 1 0009.— hatten, so kann beim Vorliegen mildernder Umstände Bestraftnng lediglich wegen Steuerhinterziehung erfolgen. Wer in unverschuldetem Irrtum über die Anzeigcpflicht die Anzeige unterlassen hat, bleibt sogar straffrei oder wird nur wegen Fahrlässigkeit bestraft, wenn er aus Mangel an Sorgfalt gehandelt hat. ^ 2. § 15 ü e r Z w e i t e n S t c u e r a in n e st i e v e r o r d n u n gl vom 19. September 1931, der sich auf unrichtige Angaben in Seist Vermögensteuererklärung für den 1. Januar 1931 bezieht, erhält) einen Absatz 4, wonach beim Vorliegen mildernder Umstände Be-! strafung lediglich wegen Steuerhinterziehung erfolgen und demgemäß! auch auf Geldstrafe erkannt werden kann. I Besonders zu beachten ist in den vorerwähnten Fällen zu 1. nnöl 2., daß das Vorliegen mildernder Umstünde vom Finanzamts selbst zu prüfen ist und somit eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft^ nicht zu erfolgen braucht, sodaß derartige Fälle nunmehr auch im! Unterwerfungsverfahren vor dem Finanzamt erledigt werden könnend 3. Endlich wird auch in die Verordnung über Devisen-« b e w i r t s ch a f t u n g vom 23. Mai 1982 ein neuer § 3 6a einge-I fügt, wonach straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum übers das Bestehen oder die Anwendbarkeit devisenrechtlicher Vorschriften' die Tat für erlaubt gehalten hat, und nur wegen Fahrlässigkeit be straft wird, wem dieser Irrtum aus Mangel an Sorgfalt unter laufen ist. , Es muß anerkannt werden, daß durch Verlängerung der! Amnestiefrist, Berücksichtigung des unverschuldeten Irrtums undi Einführung mildernder Umstände den Bedürfnissen der Praxis weit-' gehend Rechnung getragen worden ist. Übrigens gehen die jetzigen Amnestiebestimmungen noch wesent-! lich über den Rahmen der letzten Volksverratsamnestie hinaus, denn! sie gewähren Straffreiheit nicht nur demjenigen, dessen Zuwider-! Handlung bisher noch nicht bekannt geworden ist und der iiunmehrst ordnungsgemäß Anzeige erstattet, sondern erstrecken sich auch auf alle! anhängigen Strafverfahren, die auf einer Zuwider-! Handlung gegen das Volksverratgesetz und die Devisenverordnung! sowie damit zusammenhängenden Steuerzuwiderhandlungen beruhen.« Alle diese am 17. Oktober 1934 anhängigen Strafverfahren werden! eingestellt, ferner alle rechtskräftig erkannten, aber noch nicht! vollständig verbüßten bzw. bezahlten Strafen erlassen, und zwar! einschließlich aller Nebenstrafen und Kosten des Strafverfahrens.! Die hiernach zu erlassenden Strafen sind auch im Strafregister zu! tilgen. IV. V e r m ö g e n st e u e r für 1935. Die Verordnung vom 12. Mai 1932 wird auch auf die Ver mögensteuer für das Rechnungsjahr 1935 ausgedehnt, ebenso auf Neu- und Nachfeststellungen und -Veranlagungen zur Vermögen steuer per 1. Januar 1935. Dies bedeutet, daß die Vermögensteuer auch für 1935 um 2 0 v. H. des an sich nach der letzten Vermögens feststellung am 1. Januar 1931 zu entrichtenden Steuerbetrages herabgesetzt bleibt und demgemäß dieselben Vorauszahlungen wie bisher zu entrichten sind, und daß ferner Neufeststellungen und Neu veranlagungen zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1935 grund sätzlich ausgeschlossen sind. V. R e i ch s f l u ch tst e u e r. Die Geltungsdauer dieser Sondersteuer für Auswanderung wird bis zum 31. Dezember 1937 verlängert. VI. Aufhebung steuerrechtlicher Vorschriften. Die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und das Vermögenszuwachs st euergesetz vom 8. April 1922 werden aufgehoben. Demgemäß ist der Arbeitslohn, der für die Zeit nach dem 31. Dezember 1934 gewährt wird, von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe befreit. Die Gemeinden dürfen keine der Vermögenszuwachssteuer gleichartige Steuer erheben.
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