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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1934
- Strukturtyp
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- 1934-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1934
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- Deutsch
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X- 250, 25. Oktober 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. 8. Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz nöbst Durchführungsbestimmungen ist in vollständig neuer Fassung verkündet worden. Trotzdem ist weniger die Zahl als die Art der am 1. Januar 1 935 eintretenden Änderungen des bisherigen Rechtszustandcs von Bedeutung. Hier bei verdienen folgende Änderungen Hervorhebung: 1. Zwischenhandelsprivileg. Der bisherige § 7, der die Umsatzsteuerfreiheit für den reinen Handel vorsah, istgestrichen worden. Vom 1. Januar nächsten Jahres ab gilt somit vollkommen neues Recht: Während der gewöhnliche Steuersatz nach wie vor 2°/° des Entgelts bleibt, ermäßigtsich die Steuer auf 0,5°/° für Liefe rungen im Großhandel, soweit der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraus setzungen für die Steuerermäßigung buchmäßig nachgewiescn hat. Beim Zusammentreffen von Großhandels- und Einzelhandelsumsatz bei demselben Unternehmer findet der ermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung, wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Einzelhandelslieferungen nicht mehr als 75°/° des Gesamtumsatzes betragen haben. Die praktische Auswirkung der neuen Vorschriften wird am besten durch eine Gegenüber st ellungdesbisherigenunddes künf tigen Rechtszustandes verdeutlicht: Verlag. s.) Vorbestellung: Lagerverkäufe waren bisher von der Anwendung des § 7 ausgeschlossen, künftig können auch Lager verkäufe dem Steuersatz von 0,5"/° unterliegen. Vorbestellung ist nicht mehr erforderlich, b) Werklieferungsvertrag: Erforderlich ist das Vorliegcn eines Werklieferungsvertrages, auf Grund dessen der Druckerei nicht nur die gesamte Herstel lung, sondern auch die Papierb es chaffung übertragen wird. Außerdem muß es sich um eine fremde Druckerei, also nicht um einen aus Verlag und Druckerei gemischten Betrieb handeln, weil zwischen-unselbständigen Betriebsteilen kein Werk- ' lieferungsvertrag denkbar ist. Der Werklieferungsvertrag muß ein einheitlicher sein, es darf also nicht daneben noch ein selbständiger Vertrag zwischen Verlag und Buchbinder bestehen; denn in solchem Falle tritt nach dem Urteil des Reichs- finanzhvfs vom 23. Oktober 1931 Steuerpflicht ein. Dagegen dürfte es unbedenklich sein, wenn der Buchbinder lediglich vom Drucker als dessen Hilfsperson herangezogen wird. Liegt ein einheitlicher Werklieferungsvertrag einschließlich der Papier beschaffung zwischen Verleger und Drucker vor, dann ist es für die Umsatzsteuervergünstigung gleichgültig, ob der Versand der Ware direkt ab Buchdruckerei erfolgt oder die Expedition beim Verlag selbst stattfindet. Diese Grundsätze gelten auch in Zukunft, o) Großhandelslieferung: Der Begriff des Großhandels ist nicht geändert worden. 1. Zunächst gelten als Lieferungen im Großhandel stets die Lieferungen an das Reich oder andere Kör perschaften des öffentlichen Rechts, z. B. die Länder, Gemeinden, die NSDAP, und ihre sämtlichen Un tergliederungen, öffentliche Bibliotheken, öffentliche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musik schulen, Arbeitsdienstlager, Handels- und Gewerbckammern, Krankenhäuser, Wehrmacht und Wehrverbände, Gefängnis verwaltungen, Rundfunk usw. Schulbuchlieferungen sind keine Großhandelsumsätze, soweit der Bezug durch den ein zelnen Schüler oder lediglich durch Vermittlung des Lehrers klassenweise für die einzelnen Schüler erfolgt. 2. Weiterhin sind Großhandelslieferungen alle Liefe rung e n a n d a s S o r t i m e n t, den Zeitschriftenhandel, Lehrmittelhandel usw., bei denen der Abnehmer die Gegen stände zur gewerblichen Weiterveräutzerung erwirbt. 3. Auch soweit der Abnehmer die Gegenstände zur Bewir kung eigener gewerblicher oder beruf licher Leistungen erwirbt, liegt Großhandelsumsatz vor. Dies gilt beispielsweise für Lieferungen an Leihbüche reien, Lesezirkel u. dgl., für Lieferungen gewerblicher Fach literatur an Betriebe, ferner für Lieferungen von wissen schaftlicher Fachliteratur an Angehörige der freien Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Zahnärzte, Dentisten, Bücherrevisoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, In genieurbüros, Patentanwälte, freie Künstler usw.). Voraussetzung ist aber stets, daß der Abnehmer selbst Unternehmer ist, d. h. eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Keine Groß handelsumsätze sind hiernach: Lieferungen an unselb ständige Abnehmer (Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, Universitätspröfessoren, Anstaltsärzte, angestellte Berufs musiker u. dgl.) ä) Buch mäßigerNach weis: Dieser erfährt eine wesentliche Erleichterung, da die Vor bestellung nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, södaß sich künftig aus den vorhandenen Aufzeichnungen nur noch folgen des ergeben muß: 1. Bezeichnung des Gegenstandes nach Verfasser und Titel, 2. Name und Sitz des Lieferanten, 3. Tag der Lieferung an den Abnehmer, 4. Name und Wohnort des Abnehmers, 5. das vereinnahmte Entgelt, 6. Tag der Vereinnahmung. Gemäß 8 14 Abs. 2 UStGDB. ist das Finanzamt berech tigt, im Einzelfall aufAntrag wegen besonderer wirtschaft licher Verhältnisse Abweichungen zu gestatten, falls keine Be denken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers be stehen. o) Zusammentreffen mit Einzelhandelsumsatz. Diese Einschränkung ist vollkommen neu. Künftig kann also das Privileg des ermäßigten Steuersatzes nur beansprucht werden, sofern im voraufgegangenen Kalenderjahr die Lieferungen im Einzelhandel 75°/° nicht überschritten haben. Liefert also bei spielsweise ein Unterhaltungszeitschriften-Verlag unmittelbar ans Publikum, und zwar beispielsweise 85°/° seines Gesamt umsatzes, dann muß er auch für die restlichen 15°/° Großhandels umsätze den vollen Steuersatz von 2°/° anstatt 0,5°/° zahlen. Besonders hervorgehoben sei, daß alle Voraussetzungen zu a) bis e) Zusammentreffen müssen, um die Vergün stigung 'zu begründen, sodaß beim Fehlen auch nur einer ein zigen dieser Voraussetzungen der volle Steuersatz zu entrichten ist. Sortiment. Hier gilt das gleiche wie für den Verlag, nur daß das Er fordernis zu b) (Werklieferungsvertrag) ausscheidet. Demgemäß erfaßt die Vergünstigung des ermäßigten Steuersatzes von 0,5°/° künftig auch die Lagerverkäufe des Sortiments, sofern die Lieferung im Großhandel erfolgt, der buchmäßige Nachweis geführt werden kann und der Einzelhandelsumsatz im vergangenen Kalen derjahr 75°/° des Gesamtumsatzes nicht überschritten hat. Die Ersetzung des § 7 mit seiner völligen Steuerfreiheit für Großhandelsumsätze durch eine ermäßigte Großhan delsumsatzsteuer von 0,5"/° soll vor allem die Lager - haltungim Großhandel fördern, weil die bisherige Unter scheidung zwischen vorverkaufter und ab Lager verkaufter Ware in Wegfall kommt. Die Auswirkungen auf den Buch handel, der sich gegen die Beseitigung des § 7 nachdrücklichste, über vergeblich gewehrt hat, werden ganz verschiedenartig sein. Derjenige Verleger oder Sortimenter, der bisher schon die Unrsatz- steuerfreiheit des 8 7 in erheblichem Umfange in Anspruch nehmen konnte, wird voraussichtlich schlechter fahren als bisher, weil er für diese Umsätze in Zukunft 0,5"/° zahlen muß. Auf der anderen Seite tritt ein gewisser Ausgleich dadurch ein, daß auch Lagerver käufe im Großhandel, für die bisher 2°/° gezahlt werden mußten, vom 1. Januar ab nur noch mit 0,5°/° zu versteuern sind. Der Hauptnutznießer der neuen Regelung wird voraussichtlich der Buch verlag sein, der größtenteils im Großhandel an das Sortiment lie fert und bisher mangels Vorbestellung den 8 7 nicht in Anspruch nehmen konnte. Es ist aber darauf zu achten, daß sich unter allen 935
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