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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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4 250, 25. Oktober 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Umständen der Abschluß eines schriftlichen Werklieferungsvertrages mit der Druckerei zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt empfiehlt. Wissenschaftliche und Fachbuchhandlungen init großem Lager werden aus dem gleichen Grund in Zukunft besser als bisher abschneiden. Im Nachteil werden dagegen Versandbuchhandlungcn, Auchbuchhandlungen und Zwergbetriebe mit geringem Lager sein, soweit sie bisher volle Steuerfreiheit nach 8 7 für ihre meist vor bestellten Umsätze genossen und künftig dafür 0,5"/° zahlen müssen. Belletristik- und Schulbücher-Umsätze im Sortiment werden nach wie vor mit 2°/° zu versteuern sein, weil es an der Lieferung im Großhandel fehlt. 2. Einfuhr. Bisher war nicht nur die Einfuhr als solche, sondern auch der erste Umsatz nach der Einfuhr im Großhandel umsatz steuerfrei, soweit es sich um Gegenstände des Buchhandels handelte. Dies beruht darauf, daß Bücher, Zeitungen und Zeit schriften auf der Freiliste 3 stehen. Für das neue Umsatzsteuer recht ist leider die Freiliste 3 beseitigt worden, sodaß trotz aller Be mühungen des Börsenvereins in Zukunft Gegenstände des Buch handels beim ersten Umsatz nach der Einfuhr umsatzsteuerpflichtig sind, allerdings unter Umständen nur mit dem ermäßigten Steuer satz von 0,5°/°, wenn die oben angegebenen Voraussetzungen zu tröffen. Immerhin tritt eine Verschlechterung ein, die dem Buch handel hätte erspart bleiben sollen. Allerdings muß dabei berück sichtigt werden, daß vom kulturpolitischen Standpunkt aus die Ein fuhr ausländischen Schrifttums in der Hauptsache nur aüf wissen schaftlichem Gebiet zu rechtfertigen sein dürfte; aber auch insoweit war leider keine Befreiung zu erlangen. Um Mißverständnissen vorzübeugen, sei jedoch betont, daß trotz dieser Änderung die Erhebung von A u s g l e i ch st e u e r für Gegenstände des Buchhandels nach wie vor im Rahmen der An weisung des Reichsministers der Finanzen vom 27. Juni 1932 — V. 8406—74 II — ausgeschlossen bleibt, d. h. Ausgleichsteuer darf für Zeitungen und Zeitschriften, die wöchentlich mehr als einmal erscheinen, sowie für Bücher und Zeitschriften, die für öffentliche Anstalten oder für öffentliche Sammlungen eingehen, nicht erhoben werden. 3. A u s f u h r. Ausfuhrlieferungcn bleiben, sofern der buchmäßige Nachweis hierüber geführt ist, auch in Zukunft steuerfrei. Ebenso bleiben die A u s f u h r h ä nd l e r v e r g ü t un g und die Ausfuhr- Vergütung (künftig § 16 UStG), — vgl. Börsenblatt Nr. 290 vom 13. Dezember 1932 — erhalten. Die nachhaltigen Bemühungen des Börsenvereins, auch die bisherige Umsatzsteuerfreiheit fü r Auslandlief erungenüberdenKom Mission s- platz beizubehalten, hüben zwar für die Vergangenheit zu einem Erfolge geführt, jedoch scheint im Reichssinanzministerium keine Neigung zu bestehen, auch in Zukunft diese Vergünstigung zu ge währen. 4. Herabsetzung der Freigrenze für bestimmte Umsätze. Die bisherige Freigrenze von RM 18 000 für den Gesamt umsatz eines Privatgelehrten, Künstlers, Schriftstellers, Handlungs- agentcn oder Maklers wird auf RM 6000 herabgesetzt. Wenn auch diese Maßnahme Verlag und Sortiment nicht unmittel bar berührt, sondern lediglich die Autoren und selbständigen Buch vertreter, so ist doch diese Verschlechterung des bisherigen Rechts zustandes vom kulturpolitischen Standpunkt aus bedauerlich. Ge rade der berufsständische Aufbau auf der Grundlage des Reichs- kulturkammergüsetzes beleuchtet die Notwendigkeit, in der künftigen Steuergesetzgebung nicht nur fiskalische, wirtschaftliche und sozial politische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern auch den Kultur berufen, denen im Interesse der Allgemeinheit besondere Beschrän kungen auferlcgt werden und die unter der Not der Zeit am meisten zu leiden haben, Eingang in unser Steuersystem zu verschaffen. Es wird Aufgabe aller dazu berufenen Stellen sein, den Begriff des Kulturberufs, wie er sich aus der Zugehörigkeit zur Reichskultur kammer ergibt, für die Steuergesetzgebung zu entwickeln und sodann in den einzelnen Steuergesetzen entsprechende Erleichterungen für die Kulturstände vorzusehen. 5. Mehrstufige Unternehmen. Der Neichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatzsteuer- belastung der einstufigen und der mehrstufigen Unternehmungen zu treffen. Dies ist zunächst für die Textilindustrie laut HH 54 ff. der Durchführungsbestimmun gen geschehen. Es handelt sich hier um die Berücksichtigung eines ge sunden Grundgedankens der seinerzeit viel erörterten Phasen pauschalierung. 6. Vergünstigung für Werbungs mittler. Werbungsmittler im Sinn des § 7 Abs. 2 der Zweiten Ver ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirkschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 sind berechtigt, der Berechnung der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu logen, auch wenn sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig gewesen sind. Die Steuerpflicht der Werbungsmittler für die Beratung und die An fertigung von Entwürfen, Zeichnungen u. dgl. bleibt unberührt. 7. Auszeichnungspflicht. Der Auszeichnungspflicht ist genügt, wenn: a) Sämtliche Entgelte mindestens täglich unter Angabe des Tages ausgezeichnet werden, und b) am Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes der Gesamt betrag der vereinnahmten Entgelte ohne Rücksicht auf ihre Ver wendung (z. B. zu Anschaffungen) ermittelt wird, und o) weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte noch bei der Zusammenzählung die geschäftlichen oder sonstigen Ausgaben bzw. Entnahmen vorher abgezogen werden. Sofern der Gesamtumsatz RM 10 000 nicht übersteigt, ist die wöchentliche Aufzeichnung der Entgelte ausreichend. 8. U b e r g an g s v o r s ch r i f t e n. Das neue Recht findet Anwendung auf die Besteuerung der nach dem 31. Dezember 1934 vereinnahmten Ent gelte. Beruht die Lieferung auf einem Vertrag, der vor dem 17. Ok tober 1934, d. h. dem Tag der Verkündung des Gesetzes, abgeschlos sen worden ist, so gilt folgendes: a) Ist die Steuer nach einem niedrigeren Steuersatz zu entrichten als demjenigen, der vor dem 1. Januar 1935 galt, so ist der Unternehmer verpflichtet, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung einen Nachlaß vom Ent gelt zu gewähren, der der Minderung der Steuer entspricht. Vereinbarungen sind nichtig, soweit sie dieser Vorschrift ent- gegeustehcn; b) Ist die Steuer nach einem höheren Steuersatz zu ent richten als demjenigen, der vor dem 1. Januar 1935 galt, oder werden Umsätze steuerpflichtig, die vor dem l. Januar 1935 steuerfrei waren, so ist der Empfänger der Lieferung öder sonstigen Leistung mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Unternehmer einen Zuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der Erhöhung der Steuer entspricht. Der Preisnachlaß oder der Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Aufhebung des Vertrages. 6. Bürgersteurr. Als drittes Steuergesetz hat die Reichsregierung unter dein 16. Oktober 1934 das Bürger st cucrge setz (RGBl. I, 985) nebst Durchführungsverordnung vom 17. Oktober 1934 erlassen. Da die örtliche Presse ausführlich über die Bürgersteuer berichtet hat, erübrigt es sich, hier Näheres dazu zu sagen. Der Gememschaftsgedante ist der tragende Gedanke des Malionalsozialismus! 936
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