Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191502157
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150215
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-15
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. ot? 37. 15. Februar 1915. einmal zur Abwechslung von deutscher Seite kommtl Aber der »Karriere« mag sich beruhigen: ich habe, als ich das Bild von der Biene und dem Honig amvandte, wahrhaftig an alles eher als an dieses Blatt und seinesgleichen gedacht. D e r Stoff, den diese Leute zusammeutragen, hat mit Honig und Honigdüften auch nicht das Geringste zu tun! Er am wenigsten braucht zu fürchten, daß wir in »Hetren«-Launc ihm seinen »Honig« als Guano für unsere Kultur nehmen: Lakaien von der Güte überlassen wir gerne denen, in deren Solde sie stehen. Kriegsstcucrn in der Schweiz. — Zur Deckung eines Teiles der Kosten des Trnppenanfgebots während des Krieges hat der Bundes rat die Ausnahme eines neuen Bersassungsartiicis beantragt, durch den der Bund besugt wird, eine einmalige direkte Kriegssteuer aus Ver mögen und Erwerb zu erheben. Das Vermögen unter 10 000 und das Einkommen bis 2800 Franken bleiben steuerfrei. Für die Witwen und Waisen kann das steuerfreie Vermögen erhöht werden. Der Steuersatz steigt von 1 bis 18 pro Tausend des Reinvcrmögens und von 14 bis 8 pro Hundert des Einkommens. Bei Aktien- und Kom manditgesellschaften beträgt der Steuersatz nach der Dividende 2 bis 1V pro Tausend des eingczahlten Aktienkapitals, des Reservefonds und anderer Rückstellungen, sowie H bis 211 pro Tausend des nicht ein- gczahlten Aktienkapitals. Bei Genossenschastcn beträgt der Steuersatz 8 v. H. des Reinertrags. Der Bundesbefchlnß unterliegt der Abstim mung des Volkes und der Stände. Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Öster reich-Ungar» hinsichtlich der Kricgsbetciligtc». Vom 4. Februar 1918. — Auf Grund des K 2 der Verordnung des Bundesrats über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 auf Kriegsbeteiligte Lsterreich-Ungarns vom 22. Ok tober 1914 wird hierdurch bekannt gemacht, daß durch gesetzliche Ver ordnungen der Regierungen Österreich-Ungarns die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift verbürgt ist. Berlin, den 4. Februar 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Zimmermann. Warnung. — In deutschen Großstädten ist vor kurzen, ein frommes Blättchen »Die Posaunen Gottes« durch Mädchen in Schwesterntracht von Haus zu Haus angcboten und verkauft worden. Das Unternehmen geht von der sogen. »Allianz-Hausmisston« aus, die junge Mädchen in Schwesterntracht — schwarzes Kleid und Haube mit weißem Einsatz vorn — cinstciit, die das Schriftchcn für 10 Pfg. verkaufen. Die Fest stellungen haben ergeben, daß die »Allianz-Hausmission« ei» Unter nehmen ist, vor dem gewarnt werden muß, da es dem Publikum unter dem Deckmantel der Wohltätigkeit große Summen entzieht, die in der jetzigen Zeit anderweit dringend benötigt werden. Krieges cingetretenen geschäftlichen Rückschläge vernichtet. Unter die sem Gesichtspunkte wird der Krieg unl«ugbar von der Gesamtheit des Volkes als ein Unglück empfunden. Diese reale, rein wirtschaftliche Seite des Krieges ist in den Vordergrund zu stellen, wo es sich um die Beurteilung von materiellen und wirtschaftlichen Ansprüchen aus Ver hältnissen handelt, die der Krieg geschassen hat. Die wirtschaftlichen Schädigungen, die der Kläger durch den Krieg erleidet, bestehen in der Hauptsache darin, daß er aus absehbare Zeit nicht in der Lage ist, feine Arbeitskraft gewinnbringend zu verwerten, und daß er aus seiner ver hältnismäßig gesicherten bürgerlichen Stellung ohne seinen Willen her ausgerissen wird. Gcschästspslcge sür gewerbetreibende Kriegsteilnehmer. — Bon der Detaillistenkammer und Gewerbekammer in Hamburg ist eine »Ge- jchästspflege für die durch die Ausübung des Kriegsdienstes behin derten Detailkaufleute und Gewerbetreibenden« eingerichtet worden. Nach den von beiden Kammern erlassenen Bestimmungen bestellen diese auf Antrag von Tetailkauslcuten unkK Gewerbetreibenden, die infolge Einziehung zum Kriegsdienste an der persönlichen Ausübung ihres Gewerbes behindert find, Geschästspsleger. Die Bestellung eines Gc- schästLpslegers erfolgt aus Antrag nach pslichtmäßigem Ermessen der Detaillistenkammer und Gewerbekammer, die bei Bestellung des Ge- schästspslegers größtmögliche Sorgfalt gewährleisten, eine Verant wortung für die Tätigkeit des Pflegers jedoch ablehnen. Die Tätig keit des Geschästspslegers ist ehrenamtlich, in besonderen Fällen kann zwischen dem Vollmachtgeber und dem Geschästspsleger eine Vergütung sür dessen Tätigkeit vereinbart werden. Durch die Einsetzung von amtlichen Geschäftspslegern wird diesen Schwierigkeiten in Zukunft ab geholfen und den draußen im Felde kämpfenden Gewerbsangehörigen die Sorge um ihre wirtschaftliche Existenz, zugleich häufig auch um die Erhaltung der Familie genommen werden können. »Staatsgefährliche« Lazarettlektüre in Rußland. — Die »Freie ökonomische Gesellschaft«, eine der angesehensten gemeinnützigen Ge sellschaften in Rußland, versieht die russischen Militärspitäler mit Lek türe. Diesen ist jetzt verboten worden, diese Spenden entgegenzu- i nehmen. Sic wurden angewiesen, die bereits empfangenen Schriften zu vernichten, da ermittelt worden sei, daß die meisten der von jener Gesellschaft gelieferten Bücher und Zeitschriften »staatsgefährlichen Charakter« tragen und gegen den Krieg Propaganda machen. sie. »Der Krieg ein »»verschuldetes Unglück«. Urteil des Kaus- mannsgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1914. — Der Entscheidung des Kausmannsgerichts Mannheim vom 2. September 1914, wonach ein zum Kriege einberusener Handlungsgehilfe seines Anspruchs aus Ge halt und Unterhalt bis zur Dauer von 8 Wochen nicht verlustig gehen kann, weil der Kriegsausbruch als unverschuldetes Unglück anzuschen ist, hat sich jetzt auch das K a u s m a n n s g c r i ch t Duisburg in seiner Entscheidung vom 81. Oktober 1914 angcschlossen und u. a. aus geführt: Das unverschuldete Unglück ist allerdings nicht darin zu erblicken, daß der Kläger als Hcercspslichtigcr gezwungen ist, aus den Rus des Vaterlandes die Waffe zu seiner Verteidigung zu ergreifen, vielmehr bedeutet nach dem Empfinden des deutschen Volkes die Erfüllung dev Wehrpflicht jederzeit die Erfüllung der höchsten vaterländischen Ehren pflicht, insbesondere in dem gewaltige» Kampfe um Sein oder Nicht sein, wie er jetzt dem deutschen Volke ausgezwungen worden ist. Von diesem rein idealen Gesichtspunkte aus bedeutet also die Einberufung des Klägers zum Heeresdienste eher alles andere als ein Unglück. Nun ist aber zu berücksichtigen, daß der Krieg nicht nur ideale Wirkungen, wie die Betätigung von Vaterlandsliebe und Opfcrwilligtcit, die Entfal tung kaum geahnter physischer und sittlicher Kräfte, sondern als Kehr seite hiervon recht reale Wirkungen, insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiete zeitigt. Mag der Krieg schließlich auch nach mancher Seite hin eine» Aufschwung einzelner wirtschaftlichen Verhältnisse mit sich bringen, so sind doch andererseits die dadurch bedingten wirtschaftlichen Schäden um so schwerwiegender. Handel und Gewerbe liegen zum großen Teil brach, ehemals blühende Erwerbszweige und Industrien ruhen voll kommen, und eine Unzahl von Existenzen wird durch die insolge des Schul-Kriegschrontken. — Die herzogliche Regierung in Mei ningen ordnete die Führung einer Kriegschronik sür alle Schulge meinden des Landes an. Ausgezeichnet sollen werden, wie die Kriegs- ereignisse in besonderer Weise in die betreffenden Gemeinden ein- gcgrisfcn haben, die Namen derer, die in den Heeresdienst cingetretcn sind und die Opfer an Gesundheit und Leben für das Vaterland ge bracht haben, ferner die wirtschaftlichen Wirkungen des Krieges bei den betreffenden Gemeinden, die allgemeine Liebestätigkcit, die Maß nahmen zur Wehrhastmachnng der Jugend, die Feierlichkeiten beim Eintressen bedeutender Siegcsnachrichten, und was sich sonst Bedeut sames während des Krieges ereignete. Gebrauch der deutschen Sprache in Nußtand. — Der Gouverneur von Tiflis drohte, wie die russische Zeitung »Rjetsch« mitteilt, sür den Gebrauch der deutschen Sprache Strafen bis 8000 Rubel oder drei Monate Gefängnis an. Aushebung der Privilegien seindticher Ausländer in Rußland. — Die englische Art, den Wirtschaftskrieg in rücksichtslosester Weise zu führen und sich über die Schranken des Rechts hinwcgznsetzcn, wird jetzt auch in Rußland angewandt. Ter russische Ministcrrat hat sich, nach einer Petersburger Meldung, in seiner Sitzung vom 28. Januar dahin ausgesprochen, daß cs in Anbetracht der gegenwärtigen Zeit zweckmäßig und notwendig sei, die Gültigkeit aller Privilegien und Patente auszuheben, die den Untertanen oder Unternehmungen der gegen Rußland kriegführenden Länder gehören. ^ Sprechsaal. Addressograph-Kautschuktypen. Auf die Anfrage der G. Braunschen Hofbuchdruckcrei L Verlag in Karlsruhe in Nr. 31 des Bbl. schreibt uns Herr Hermann Kindervater, Hamburg 36, Königstr. 48, daß er nach wie vor den Vertrieb der Adressier-Maschinen und Zubehörteile für Deutsch land in Händen habe und in Berlin fVV. 5V, Tauentzienstraße 9) seit ca. 5 Jahren eine eigene Filiale unterhalte. Ned. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Bdrsenveretn der Deutschen Buchbändler zu Leipzig. Deutsches Buchhündlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig- — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhauS).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder