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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1930
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- 1930-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1930
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Nr. 233 (N. 120). Leipzig. Dienstag den 7. Oktober 1930. 97. Jahrgang. RedMwneUer TÄ Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Or. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 211.) Operctten-Fiihrcr gegen Opcrctten-Textbllcher. (Freie Benutzung oder Zitat?) Ein grundsätzlich wichtiger Streitfall. Es handelt sich bei ihm um Zitatrecht bzw. Zitatmißbrauch und um den wettbe werblichen Einschlag bei der Benutzung von Teilen fremder Werke. Daß die Entscheidung schwierig ist, ergibt sich daraus, daß Landgericht und Reichsgericht der Klage staktgegeben, das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz aber die Klage abge wiesen hatte. Das Reichsgerichtsurteil vom 2S. Juni 1830 findet sich in Gew. Rsch. u. UrhR. 1930 S. 982 ff. Aus ihm fei zunächst Einiges mitgeteilt, ehe zu dem Urteil kritisch Stel lung genommen wird. Über den Tatbestand, der'hier als Unterlage der Beurtei lung auch gerade in Einzelheiten wichtig ist, sagt das Reichs gericht: »Eine Durchsicht der vier Wo.'s Operettenführer, um die cs sich hier handelt, ergibt alsbald, daß ihr Inhalt dreierlei Bestandteile aufwcist: Erstens eine Anzahl Notenbei- spicle, durch die der Verfasser gewisse Lieder, Sing- und Tanz weisen oder sonstige Melodien aus dem Musikwerke heraushebt. Zweitens wird, sofern diese Weisen einen Gesangstext begleiten, auch der Text — ,im Umfange des mitgeteilten Notenbeispiels, dem er zugchört — wiedergegeben und so aus der Wortdichtung ebenfalls — wie aus der Musik — eine Auswahl kennzeichnen der Proben dargeboteu. Drittens schildert der Führer in großen Zügen den Gang der Handlung; diese Schilderung dient zu gleich als Bindemittel zwischen den vorgelegten, in einzelnen Ausdrücken andeutungsweise gekennzeichneten Proben aus Tönen und Worten. Der Führer zur Fledermaus hat 19, der zum Zigeunerbaron 16, der zur Lustigen Witwe 21, der zum Walzertraum 20 bedruckte Seiten (ohne Titel und Personcn- verzeichnis gezählt). Bei den Führern zu Fledermaus und Zigeunerbaron kommt auf die Notenbeispiele samt Text und auf die verbindende Schilderung je etwa die Hälfte der be druckten Fläche; in denen zur Lustige:, Witwe und zum Walzer- traum ist der räumliche Anteil der Handlungsschilderung im Vergleich zu Noten und Text noch geringer.« Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgende Stel lung eingenommen; »Die Führer sind berichtende Wiedergaben der gesamten Bühucuvorgängc jener Operetten in gedrängter Form, ergänzt und verdeutlicht durch zahlreich eingestreute Notenbeispiele mit unterlegtem Text. Somit sind in den Führern die Bühnen werke nicht in Erzählungsgestalt wiedergegeben. Die Führer sind ihrer Bestimmung gemäß etwas völlig anderes als die von ihnen behandelten musikdramatischen Werke selbst. 11m dieser Unterschiede willen zwischen den Operetten selber und den ihnen gewidmeten Führern kommt das Berufungsgericht zu dem Schlüsse, daß die Führer Wo.'s keine Bearbeitung der Operetten seien. Aus den im Gesetz (§ 12 Abs. 1 LitUrhG.) ausdrücklich erwähnten Beispielen entnimmt es, daß eine Be arbeitung (K 12 Abs. 2) nur dann vorliege, wenn der Verfasser des neuen Werkes (hier des Führers) der Darstellung oder doch dem Gedankengange des älteren Urhebers (hier der besprochenen Operette) gefolgt sei, also ein Werk hergestellt habe, welches fremde Darstellung oder fremde Gedanken in der Form der Aneignung als eigne Darstellung oder eigne Gedanken benutze. So aber verfahre, wie an der Art seiner Zutaten gezeigt, Wo. in den streitigen Führern n i ch t.« Das Reichsgericht hat sich, wie schon vorweg betont sei, vom Oberlandesgericht aus diese Frage: »Bearbeitung, oder freie Benutzung?» hindrängen lassen und findet rechtliche Bedenken in der Auffassung des Oberlandesgerichts. Es sagt u. a.: »Das Oberlandesgericht knüpft an das von ihm eingeholte Gutachten der Leipziger Sachverständigenkammer für Werke der Literatur an, setzt sich mit dessen Auffassung auseinander und gibt kund, warum es im Ergebnis von ihm abweicht. Es be merkt zunächst (S. 5): Eine scharfe begriffliche Scheidung der Bearbeitungen eines Werkes (die nach H 12 LitUrhG. in den Befugniskreis des Urhebers fallen) von den unter freier Be nutzung des Werkes gewonnenen eigentümlichen Schöpfungen (die nach K 13 Abs. 1 LitUrhG. außerhalb jenes Kreises liegen) lasse sich schwerlich durchführen. In jedem einzelnen Falle müsse geprüft werden, ob sich der Verfasser des neuen Werkes von Darstellung und Gedanken des älteren so weit losgelöst habe, daß es billig erscheine, seine Tätigkeit als eine selbständige literarische Leistung aufzufassen. Mit diesem Hinweis auf an erkannte Grundsätze ständiger Rechtsanwendung wird zutreffend angedeutet, daß es wesentlich ist, ob die streitigen Operetten führer — ein jeder einzeln betrachtet im Verhältnis zu dem Werke, welches er erläutert — selbständige litera rische Arbeiten sind. Auf dieses Erfordernis hin müssen sie schon deshalb geprüft werden, weil sie zu erheblichen Teilen ihres gesamten Umfangs aus Belegstellen — Text- und Musikzitaten — bestehen, die jenen Werken entnommen sind. Vervielfältigung einzelner Stellen eines erschienenen Schriftwerkes oder Tonkunstwerkes aber ist zulässig, wenn sie in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden (8 19 Nr. 1, § 21 Nr. 1 LitUrhG.). Also fragt sich, ob die Führer, ein jeder für sich betrachtet, als Gesamtwerk durch die knappe Schilderung des Handlungsverlaufes nebst der mit ihr verbundenen Auslese an Melodien und Textproben zu den selbständigen literarischen Arbeiten gehören. Wenn, wie hier, das neue Werk nach seinem ausgesprochenen Zwecke dazu dient, in das ältere, die Operette, einzusühren, es dem Verständnis zu erschließen und, wenngleich nur oberflächlich, zu erläutern, dann erweist sich diese Frage als gleichbedeutend mit der anderen: ob die vier Führer aus freier Benutzung der Operetten (ein jeder derjenigen Operette, auf die er sich bezieht) erwachsene eigentümliche Schöpfungen sind (H 13 Abs. 1 LitUrhG.).» Der obige Hinweis aus H 19 (Zitatrecht), den das Reichs gericht nicht übersehen hat, scheint mir hier wichtiger als die nicht ganz schlüssige Betonung, daß die Frage der »selbständigen literarischen Arbeit» gleichbedeutend (!) sein solle mit der Frage der »Benutzung zu eigentümlicher Schöpfung«. Das Oberlandesgericht hätte seiner Auffassung im Ergebnis besser genützt, wenn es nicht so sehr auf HZ 12 und 13 als auf ß 19,1 den Blick gerichtet hätte. Die Gleichstellung der Fragen scheint mir bedenklich, obwohl gewiß Zusammenhänge bestehen. Doch hören wir zuvor noch, was das Reichsgericht weiter aussührt: S6S
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