Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19301007
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193010071
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19301007
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-10
- Tag1930-10-07
- Monat1930-10
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X! 233, 7, Oktober 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. »Es kommen, wenn es zu prüfen gilt, ob das ältere Werk unfrei oder frei benutzt worden und ob das neue eine eigen tümliche Schöpfung sei, die Art und das Maß ausgewendeter Geistesarbeit und das aus ihr erwachsene Leistungsergebnis in Betracht. Es geht nicht an, einen Operettenführer schon darum zu den Früchten freier Benutzung und zu den eigentümlichen Schöpfungen zu zählen, weil er die Musik- und Textzitate im Geleit einer kurzen Handlungsschilderung mit etlichen Aus drücken urteilenden Sinnes über die Melodien darbietet und so vielleicht dem Bedürfnis weiter Kreise nach einiger Be lehrung genügt. Damit würde sowohl das Erfordernis freier Benutzung wie das der eigentümlichen Schöpfung allzusehr ver ringert und veräußerlicht.» »Die Führer, welche hier in Betracht kommen, lehnen sich eng an die Operetten selbst an. Sie bestehen größtenteils, einige sogar stark überwiegend, aus bloßen Nvtenbeispielen nebst zu gehörige» Textstellen, also aus Zitaten. Den Faden, an dein diese aufgereiht sind, bildet ein reiner Handlungsbericht ohne eigenen irgendwie beträchtlichen Gedanke». Allerdings ist der verbindende Bericht für das Verständnis des erläuterten Stückes von Wert. Denn bei keiner der vier Operetten erschließt sich durch Kenntnis der Liedcrtcxte und der Musik allein der völlige Zusammenhang des Ganzen. Ihn zeigen die vollständigen Text bücher (Regie- und Soufflier-Bücher), in denen die gesamten Bühnenanweisungen und der gesprochene wie der gesungene Worttext enthalten sind . . . . . . Seine Leistung bestand alsdann darin, daß er dies ihm vermittelte Ergebnis in Gestalt eines das Wichtigste heraus hebenden Berichtes auszugsweise wiedcrgab, und ihm zur bes seren Einprägung und Anschaulichkeit Musik- und Textzitate ein fügte . . . Solche Behandlung der Aufgabe bewegt sich in den Grenzen unfreier Benutzung, hebt jedenfalls das Ergeb nis nicht bis zu einer eigentümlichen Schöpfung empor. Denn knapper Handlungsbericht mit gelegentlicher Kennzeichnung der Musik erheischt zwar eine gewisse geistige Tätigkeit. Wenn sich aber, wie hier bei allen vier Führern, die Darstellung der Geschehnisse ganz nüchtern berichtend aus ein Paar Hauptzüge der Bühnenvorgänge, die Beurteilung der Musik aus einige hie und da eingestrcutc allgemein gebräuchliche Aus drücke beschränkt, so zeigt sich darin nichts Schöpferisches. Im Vergleich zur Operette selbst weist der Führer ebensowenig Eigenart des Gehaltes und der Form auf, wie ihn etwa ein bloßer Auszug (vgl. 8 12 Abs. 2 Nr. 4 LitllrhG.) besäße.» Hier wird, wie ich sagen muß, als allzu selbstverständlich angenommen, daß der in 8 19 (Zitatrecht!) gebrauchte Ausdruck »selbständige literarische Arbeit« gleichbedeutend sei mit deni in 8 13 (im Gegensatz zu der in 8 12 genannten unfreien Bearbei tung) gebrauchten Ausdruck der »eigentümlichen Schöpfung« bei freier Benutzung. Gewiß ist jede eigentümliche Schöpfung auch eine selbständige (literarische) Arbeit, aber nicht jede selbständige literarische Arbeit ist zugleich eine eigentümliche Schöpfung; und wenn das Gesetz in 8 19 im Hinblick auf das Zitatrecht einen ganz anderen Ausdruck gebraucht als in 8 13, so hat das doch vermutlich seinen guten Grund. Die Frage des Zitatmißbrauchs kann man wohl doch nicht so einfach lösen, wie es hier vom RG. mit dem löimiuus des 8 13, der mit der Zitaterlaubnis nichts zu tuu hat, versucht wird. Mit .Bearbeitung' der Operette hat ja die Abfassung eines Führers mit Zitaten garnichts zu tun, und das OLG. hat seiner Auffassung das Beste weggenommcn, indem es überhaupt von der Frage der Bearbeitung ausging. Ich will gewiß keinen allzu bescheidenen Machwerken kommer ziellen Charakters das Wort reden, aber Opern- und Operetlen- führer sind doch etwas anderes als Textbücher und sollen auch andere Aufgaben erfüllen. Und wenn in K 19 Zisf. 1 die sehr wichtige Zitaterlaubnis der Anführung von Stellen im Rahmen einer »selbständigen Arbeit« gegeben ist, so genügt es nicht, ivie hier geschehen, auf den mageren eigenen »Gedankeninhalt« der Führer gegenüber der Operette hinzuweisen — denn darauf kommt es nicht an, da der Wert eines Werkes ja bekanntlich auch sonst nicht ausschlaggebend ist für seinen urheberrechtlichen 988 Schutz —, sondern es hätte geprüft werden müssen, ob nicht Führer eine berechtigte selbständige Funktion gegenüber Text büchern haben, insbesondere weiter: ob nicht neben der Inhalts angabe des Stückes gerade auch die Auswahl der Text- und Musikprobcn eine Geistestätigkeit, d. h. eine »selbständige Ar beit« im Sinne der Zitaterlaubnis enthalten, und endlich: ob denn nicht mithin der Begriff -selbständige Arbeit» (in 8 19 Z. 1) bescheidener gemeint ist als der in 8 13 enthaltene der eigentüm lichen Schöpfung! Denn es ist doch etwas anderes, ob ich ein fremdes Werk benutze zu einem ausgleicherLinie wirken den neuen (das meint 8 13!) oder ob ich ihm durch einen mit Zitaten versehenen Führer diene! Aber wo im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, das wird niemals ohne Berücksichtigung des Wettbewerbsmo ments möglich sein, und es ist sehr bezeichnend (und für die in meinen Arbeiten enthaltenen Lehren erfreulich bestätigend!), daß dieser Gesichtspunkt auch im vorliegenden Fall der beherrschende gewesen ist. Denn es wurde sestgestellt: Diese Operettensührer seien seit mehr als zwanzig Jahren ungehindert hergestellt und Vertrieben worden; gerade die Mitglieder der klagenden Gesell schaft, von denen der vorliegende Rechtsstreit ausgche, hätten bei der Beklagten eine große Anzahl (190 Stück) des Führers zur »Fledermaus» bezogen. Solches Verhalten bedeute Duldung und Einverständnis, und die genannten Geschäftshäuser hätten sich sagen müssen, daß die Gegner cs nur so verstehen könnten . . . »Erlangen aber später durch Verwandlungen in Technik, Wirtschaft und Verkehrsleben die Eingrissc in sein Urheberrecht größere Bedeutung, sodaß ihm nunmehr nötig oder doch ratsam erscheint, sie abzuwehren, dann kann ihm nicht entgegengehalten werden, die Rechtsverfolgung verstoße, weil er vorher untätig abgcwartct habe, gegen Treu und Glauben. Aus grundwesentliche Veränderungen im Verkehr, die auch Urheberrecht und Buch handel berühren, weist hier die Klägerin ausdrücklich hin. Dabei bezieht sie sich auf die Werbedrucke der Beklagten, die zur Emp fehlung eigens hervorheben, diese .populären Führer durch Poesie und Musik' seien .unentbehrlich auch bei Opernaufsührungen durch Rundfunk' ... Aus der Bedeutung des Rundfunks für den heutige» Verkehr läßt sich die Erwartung künftigen stärkeren Absatzes der streitigen Führer hcrleilen. Eingriffe in das Urheber recht an den entsprechenden Operetten gewinnen dadurch eine andere Bedeutung als in den Zeiten, die noch nicht durch den Rundfunk stark beeinflußt werden«. Hieraus wird der tiesere Sinn des ganzen Recht s- streites klar! Der Rundfunk hat das Wcttbe- werbsmoment zwischen Führer und Textbuch verschoben. Das Reichsgericht wie das Oberlandesgericht hätten diesen Kern des Streitfalles mehr als cs geschehen ist be achten müssen, und von dort her die Frage, ob das Zitatrecht des 8 19 Z. 1 dadurch eine Veränderung erfahre, und um dieser Neueinstellung des Wettbewerbsmomentes der Begriff der »selb ständigen literarischen Arbeit« schärfer im Sinne der »eigentüm lichen Schöpfung» aufgefaßt werden müsse, ganz eingehend prü fen müssen. Mag sein, daß es dann ebenfalls zu seinem der Klage stattgebenden Spruch gekommen wäre, aber dann mit stärkerer Überzeugungskraft, als es jetzt der Fall ist. Zwei zusällig gleiche Titel. Bernard Shaws »Tbs UpM csrt» ist von dem deutschen Verleger und von der Bühne unter dem Titel »Der Kaiser von Amerika« herausgegeben und gespielt worden. Bon SaxRohmer ist ein in England und Amerika vor dem Werke von Shaw erschienener Kriminalroman »IRs smgsror ol America» in deutscher Übersetzung unter dem getreu übersetzten Titel »Der Kaiser von Amerika» herausgekommen. Jeder der beiden Verleger fühlte sich durch den gleichen Titel des anderen Werkes beeinträchtigt, und der Verleger von Shaws Werk klagte gegen den anderen, dieser erhob Widerklage, beide verlangten Unterlassung, Schadenersatz usw. und das Landgericht I Berlin hatte den Fall zu entscheiden. In einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 4. April 1930 (abgedr. i. Archiv f. UrhR.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder