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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1930
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- 1930-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1930
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x° 233, 7. Oktober 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Bd. 3 S. 445 ff.) hat es Klage und Widerklage abgewiefen und das Urteil folgendermaßen begründet: »Die Klägerin und der Beklagte sind zur Bezeichnung der in ihrem Verlage erschienenen Werke mit dem Titel.Der Kaiser von Amerika' berechtigt, weil die Titel unabhängig voneinander entstanden sind und ihre Be nutzung durch eine der Parteien weder gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts noch gegen die Vorschriften des Urheber rechts verstößt. Zwar ist das Bühnenwerk von Shaw erst Ende des Jahres 1828 für die Festspiele in Malvern geschrieben wor den, während der Roman von Rohmer in der amerikanischen Ausgabe das Copyright des Jahres 1927 trägt. Auch ist der deutsche Titel des Werkes von Shaw keine Übersetzung des eng lischen Titels; er ist vielmehr von der Klägerin selbst im Einver ständnis mit dem Dichter in Anlehnung an die Vorgänge im III. Akt des Stückes gewählt worden, in welchem dem König Magnus die Würde eines Kaisers von Amerika angeboten wird. Die Worte .Der Kaiser von Amerika' kommen zwar in dieser Zusammensetzung nicht vor, ergeben sich aber sinngemäß aus der Darstellung (vgl. S. 85, 90). Jedenfalls hat sich die Klägerin bei Wahl des Titels nicht an den Roman von Rohmer angelehnt, dessen Werk in Deutschland wohl erst durch die bei der Beklagten erschienene Übersetzung bekanntgeworden ist. Deshalb liegt in der Benutzung des Titels kein Verstoß gegen Z I UnlWG., wie ihn das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1929 (IO. u. 6625. 29) angenommen hat, als eine Filmgesellschaft einen Film unter dem Titel ,Der singende Tor' herausbriugen wollte, obwohl ein amerikanischer Film mit dem Titel "Ibe siuging kool' in Deutschland unter dem Titel ,Der singende Narr' bekanntgeworden war. Ebensowenig hat die Klägerin das Ur heberrecht der Beklagten an dem Titel verletzt, soweit die selb ständige Schutzfähigkcit des Titels eines Schriftwerkes anerkannt wird, nämlich bei einem Titel mit deutlicher Unterscheidungs- kraft und eigenartiger Prägung (KG. vom 19. Mai 1928; Arch. s. Urh. 1928, 319 und die dort erwähnten Vorentscheidungen). Wenn auch der Titel ,Der Kaiser von Amerika' zu diesen Titeln zu rechnen ist, weil er auf reiner Phantasieschöpfung beruht, so hat doch die Klägerin diesen Titel nicht nachgcahmt. Der Kri minalroman von Rohmer steht in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Werkes von Shaw, da der Roman einen Ver brecher schildert, der die Absicht hat, durch die von ihm eingerich tete Organisation Beherrscher von Amerika zu werden. Deshalb versagt der urheberrechtliche Anspruch. Soweit aber der An spruch der Beklagten auf § 16 NnIWG. gestützt wird, setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, daß der Titel befugter weise verwendet worden ist. Die Beklagte und der Verfasser des Buches haben vor der Klägerin lediglich den englischen Titel benutzt. Dieser Titel kann auf Grund des Art. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 (rev. in Brüssel am 14. Dezember I960, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925) den Schutz des deutschen Rechts nur insoweit genießen, als er in Deutschland Berkehrsgeltung ge habt hat. Ein Beweis hierfür ist von der Beklagten nicht erbracht worden. Auch ist dem Gericht bekannt, daß die Werke von Sax Rohmer überhaupt erst seit wenigen Jahren in Deutschland be kanntgeworden sind, und zwar nur, soweit sie in die deutsche Sprache übersetzt worden sind. Deshalb kann die Beklagte der Klägerin nicht die Benutzung des Titels untersagen, sodaß die Widerklage abzuweisen war. Doch darf auch die Be klagte den Titel für den von ihr verlegten Roman verwenden, obwohl ihr der Erfolg des von der Klägerin verlegten Bühnen stückes bei Ankündigung der deutschen Übersetzung des Romans bekannt war. Denn der Titel ist lediglich die wörtliche Über setzung des englischen Titels, der den Inhalt des Buches zutref fend wiedergibt. Der Roman genießt also einschließlich des Titels den Schutz der rev. Berner Übereinkunft vom 13. Nov. 1908. Verwechslungen zwischen dem Bühnenwerk und dem Roman sind allerdings möglich, da es sich nicht um einen Stoff handelt, dessen Darstellung durch den Namen des Verfassers besondere Unterscheidungskrast erhält. Da sich aber die Beklagte des Titels befugterweise bedient, kann ihr nicht seine Benutzung gemäß § 16 UnlWG. untersagt werden. Daß sie Verwechslungen zwischen den beiden Werken noch durch unlautere Handlungen fördern will, ist von der Klägerin nicht in genügender Weise dargelcgt worden.« Deutliche Erkennbarkeit einer lebenden Person in einer Novelle. Das LG. Nürnberg hatte im Januar 1930 einen Schriftsteller verurteilt, die Verbreitung seiner Novelle zu unterlassen, solange darin ein gewisser L. deutlich erkennbar war. Der Kläger hat nun nochmals geklagt, als die Novelle in veränderter Gestalt herausgegeben wurde. Er fühlte sich immer noch berührt, ob wohl sowohl seine Name wie der Ort der Handlung, der aus ihn hingewiesen hatte, und vieles andere geändert war. Das LG. Nürnberg hat diesen zweiten Antrag am 18. Juli 1930 abgewie sen (GRUR. 1930, 986 ff.), und zwar unter Betonung folgender sachlicher Einstellung (die Einzelheiten des Falles werden hier übergangen): -»Wie der Maler, so arbeitet auch der Dichter häusig, sogar wohl meistens, nach .Modellen', d. h. er gibt seinen Gestalten Züge, die er an anderen beobachtet hat, sei es, daß er die Wesenszüge mehrerer Personen kombiniert, sei es, daß er eine einzige Person in ihren charakteristischen Merkmalen mehr oder weniger kopiert. So wird es häufig Vorkommen, daß Leser einer Dichtung in einer dort geschilderten Gestalt eine Person zu erkennen glauben, die sie zufällig kennen. Das kann aber nur dann dazu führen, die Darstellung dieser Person für unzulässig zu erklären, wenn nach den gesamten Umständen des Falles offenbar eine bestimmte Person getroffen werden wollte, oder wenn der unbesangenc Leser gar keinen Zweifel haben kann, wer dargestellt ist. Wenn die übrigen Umstände, hier z. B. die Örtlichkeit, so geschildert sind, daß man nicht ohne weiteres an die betreffende Person als Vorbild der Gestalt denken muß, so muß dem Dichter die Ge staltung sreistchen. Der Kreis von Personen, der die ursprüng liche Fassung der Novelle kennt, hat aber bei der Beurteilung, ob auch die neue Fassung ohne weiteres den Kläger als Vorbild kenntlich macht, .auszuscheiden', denn ihr Urteil ist ja durch die ursprüngliche Fassung bereits gebildet. Jetzt handelt es sich darum, ob Leser, die die ursprüngliche Fassung nicht kannten, nur durch die Schilderung der Persön lichkeit die Gewißheit erhalten, daß cs sich um L. handle. Das ist nicht anzunehmen, da, wie im Urteil ausgeführt, zwar einzelne charakteristische Züge des Klägers angegeben sind, andere aber nicht und daß wieder andere dazugedichtct sind. Infolgedessen wird, da die ganze Geschichte an einen anderen Ort verlegt ist, wohl einem oder dem anderen Leser, der L. kennt, eine gewisse Ähnlichkeit auffallen, aber nicht der Eindruck er weckt werden können, es handle sich um ein Porträt und damit um Schilderungen von Vorgängen in der Familie des Klägers.« Formen und Methoden der russischen Literatur-Propaganda im Westen. (Artikel von F. Ulrich in der Zeitschrift »üa LuiLnvm fronte« des Staatsverlages der R.S.F.S.R. Nr. 9, 1929.) (Schluß zu Nr. LZ1.) Methoden zur Verbreitung der Literatur. Eine entscheidende Bedeutung haben die Methoden der Ver breitung der Literatur, d. h. die Kanäle, durch die das revolu tionäre Buch in die Massen dringt. Es ist erklärlich, daß der bürgerliche Buchhandel dem voreingenommen und parteiisch gegenüber steht. Außerdem muß mau den Arbeiter in ganz anderer Weise mit Büchern bedienen und versorgen als den Bourgois. Der Hungerlohn der kapitalistischen Rationalisierung nimmt dem Arbeiter die Möglichkeit, sein Buch im Laden zu kaufen. Das proletarische Buch muß gefühlsmäßig auf anderen Bahnen in die Hände seines Lesers gelangen. In dem Maße, wie die kommunistische Bewegung sich ausbreitet, muß auch im Interesse einer möglichst ausgedehnten Verbreitung dieser Lite ratur ein eigener Apparat des Vertriebes geschaffen werden. In Verbindung mit der Reorganisation der Partei auf Grund der Betriebszellen müssen als Ausgangspunkt die einzelnen Betriebe 967
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