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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1929
- Strukturtyp
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- 1929-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1929
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- Deutsch
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NrÄaktioueUer TA Bekanntmachung. Betr. Anzeigen »Angebotene nnd Gesuchte Bücher«. Ab 1. Februar erscheinen die Anzeigen »Angebotene nnd Gesuchte Bücher« als besondere Beilage zum Börsenblatt in einer augenblicklichen Auflage von 5050 Exemplaren. Infolge der da durch gemachten Einsparungen war eine Herabsetzung der An zeigenpreise für die beiden Rubriken möglich. Sie betragen jetzt 15 Pfg. für Mitglieder — 20 Pfg. für Nichtmitglieder für die Druckzeile in gewöhnlicher Schrift (Petit). Bei Anwen dung größerer Schriften und von Umrandungen gilt der an gegebene Preis für den Raum von etwa 4 mm Höhe und etwa 45 mm Breite. Die Beilage »Angebotene und Gesuchte Bücher« wird auch für sich allein abgegeben gegen eine Abonnementsgebühr ein schließlich der Versendungskosten von Mk. 1.50 monatlich für das Inland, Mk. 2.50 monatlich für das Ausland. LeiPzig, den 7. Februar 1929. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Die Rechtsprechung der Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften im Jahre 1928. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Auf die Anregung der Schriftleitung des Börsenblattes soll zunächst im Nachstehenden eine Übersicht über die materiellen Entscheidungen der Oberprüfstelle für Schund- und Schmutz schriften des Jahres 1928 gegeben werden (wobei auch an dieser Stelle deren Leiter, Herrn Landgerichtsdirektor vr. Klare, für die Überlassung dieser Entscheidungen gedankt sei). In Zukunft werde ich im Börsenblatte laufend über wesentliche Entschei dungen der Oberprüfstelle berichten. Da das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 eine Definition der für seine Anwendung bestimmenden Begriffe der Schund schriften und Schmutzschriften nicht enthält, war es Sache der Oberprüfstelle Leipzig, deren Entscheidungen unanfechtbar sind, diese beiden Begriffe festzulegen. Die Oberprüfstelle hat nun in ihrer Entscheidung vom 4. Januar 1928 (Nr. 5) — abgedruckt im Börscublatte vom 26. Januar 1928 — zunächst festgestellt, und zwar unter Berufung auf die Vorgeschichte des Gesetzes und seinen inneren Sinn, daß es nicht notwendig sei, daß eine Druckschrift sowohl Schundschrift als Schmutzschrift sei, um in die Liste ausgenommen zu werden; vielmehr genügt es nach der zu billigenden Auffassung der Oberprüfstclle, daß eine Druckschrift Schund oder Schmutz sei. Auch genügt es (Entscheidung Nr. 30 vom 10. Oktober 1928), daß bei einem in Lieferungen erscheinenden Werke die bisher erschienenen Lieferungen das Werk als Schund- oder Schmutz schrift erscheinen lassen, wenn im Einzelfalle nach Lage der Sache die Schundhaftigkeit des ganzen Werkes feststeht, sich also die Art des Inhaltes der späteren Lieferungen aus den bisher er schienenen mit Sicherheit erkennen läßt. I. Den Begriff der Schund sch rift hat nun die Ober- Prüfstelle in der erwähnten grundlegenden Entscheidung Nr. 5 dahin ausgelegt: »Die Schrift muß dem Schund, d. i. dem Ab fall beim Schinder, vergleichbar sein. Daraus folgt zunächst, daß sic wertlos sein muß. Aber die Wertlosigkeit allein drückt einer Schrift noch nicht den Stempel der Schundschrist auf. . . . In dem Worte liegt noch etwas anderes angedeutct, nämlich eine gewisse Verachtung. . . . Verwerflich ist sie (die Tätigkeit des Verfassers) erst, wenn der Verfasser dem Publikum nicht nur Wertloses, sondern sogar Schädigendes bietet. Das ge schieht nach Auffassung der Oberprüfstelle dann, wenn die Schrift entweder auf die niederen Instinkte der Leser oder auf ihre hemmungslose Weltfremdheit spekuliert. In dieser Spekulation erblickt die Oberprüfstelle das zweite Merkmal der Schundschrift. Sie hält es nicht für angebracht, angesichts des Meinungsstreites darüber, ob nicht nur .ethisch', sondern auch .ästhetisch' wertlose Schriften Schund sein können, sich unbedingt auf die Seite einer der beiden Parteien zu stellen. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt sie nicht dazu, er spricht von Schund, ohne Einschränkung. An dererseits ist sie sich bewußt, daß bloße literarische Mängel eine Schrift noch nicht zu einer Schuudschrift stempeln.« In dieser ersten, grundlegenden Entscheidung wird also, in dem gefordert wird, daß die wertlosen Schriften entweder auf die niederen Instinkte des Lesers oder auf ihre ahnungslose Weltfremdheit spekulieren, die Beschaffenheit der Schrift von der Absicht ihres Urhebers bzw. des Herausgebers abhängig ge macht. Es wird also, worauf Seeger in meinem Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrccht 1928 S. 595 aufmerksam macht, ein Wechsel von der beim Lichtspielgesetz bewährten Wir kungsprüfung zur Absichtsprüfung vollzogen. Die von Seeger a. a. O. prophezeiten Schwierigkeiten sind hervorgetreten, und die Oberprüfstelle ist in der Entscheidung Nr. 15 vom 25. April 1928 von der Entscheidung Nr. 5 bereits abgerückt, indem sie sich jetzt zur Wirkungsprüfung bekennt. Sie erklärt in der Ent scheidung Nr. 15 jetzt wörtlich: »Nicht darauf kann es ankommen, was die Schrift beabsich tigt, sondern nur darauf, was sie zu wirken objektiv geeignet ist. Die Oberprüfstelle läßt daher das Begriffsmerkmal der Spekulation fallen und begnügt sich damit, daß die Schrift ob jektiv geeignet sein muß, beim Leser niedere Instinkte erheblich anzureizen oder ihm ein vollständig verzerrtes Weltbild zu ver mitteln.« Was nun den Begriff der Wertlosigkeit anlangt, so hat sich die Oberprüfstelle darüber ausgelassen (Entscheidung Nr. 17 vom 11. Mai 1928), wo ausgeführt wird, daß dieser Begriff im negativen Sinne zn verstehen sei, also dahin, daß die betreffende 153
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