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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1929
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- 1929-02-09
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- 09.02.1929
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X! 34, 9. Februar 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. Schrift keine Leser literarisch durch ihre Lektüre bereichere, wobei aber nochmals darauf hinzuweisen ist, daß Wertlosigkeit noch nicht den Charakter einer Schundschrift ausmacht. Daher fordert die Entscheidung Nr. 39 vom 30. Oktober 1928 nur die Prüfung, ob das beanstandete Werk einen positiven Wert als literarisches Kunstwerk habe, wobei ausdrücklich darauf ver wiesen wird, daß dieser literarische Wert nicht nur in den stili stischen Vorzügen, sondern auch in einer auf kulturhistorischer und philosophischer Grundlage beruhenden Anlage des Werkes gefunden werden könne, während die Verarbeitung wissenschaft licher Erkenntnisse der daraus hervorgehenden Schrift als solcher noch keine wissenschaftliche Bedeutung verleihen kann (Entschei dung Nr. 34 vom 21. September 1928). Ist nun ein litera rischer Wert, wobei bezüglich des Wertes das Original, nicht etwa die Güte der Übersetzung zu beurteilen ist (Entscheidung Nr. 26 vom 1. Dezember 1928), festzustcllen, so kann die Schrift nicht objektiv wertlos sein; sie kann deshalb nicht auf die Liste gesetzt werden. Und mit allem Nachdruck verlangt deshalb die Oberprüfstelle (Entscheidung Nr. 17 vom 11. Mai 1928), daß die Prüfstelle sich darüber Rechenschaft gebe, welche Mängel und Fehler der Schrift anhaften, und ob diese das Urteil recht fertigen. Außer dieser Wertlosigkeit fordert aber die Oberprüfstelle noch ein weiteres objektives Moment: Die Schrift muß objektiv geeignet sein, den Leser zu schädigen, und zwar den Jugend lichen. Und wörtlich sagt die Entscheidung Nr. 15: »Diese Schädigung kann eine intellektuelle oder moralische sein, sie können Hand in Hand gehen. Die Gefahr der Schädigung muß erheblich sein, da sonst die Schrift nicht die Verachtung verdienen würde, die die Unterstellung unter den Begriff ,Schund' zum Ausdruck bringt.« In gleichbleibender Recht sprechung fordert die Oberprüfstelle (so Entscheidungen Nr. 16 vom 11. Mai 1928, 22, 25, 28 vom 19. Juni 1928) eine Ge fährdung der Jugend (ob auch der erwachsene Leser Schaden nehmen kann durch die Lektüre, kann eigentlich außer Betracht bleiben, da das Gesetz nur die Jugend schützen will), die nach Ansicht der Oberprüfstelle dann vorliegt, wenn die Schrift in sittlicher Beziehung nachteilig auf Jugendliche einzuwirken ge eignet ist, so z. B. wenn die Ausführungen der betreffenden Schrift der Jugend von der christlichen Moral ein verzerrtes Bild vermitteln, ihre christlichen Anschauungen verwirren und damit sie seelisch und moralisch schädigen (Entscheidung Nr. 33 vom 21. September 1928) oder wenn die Schrift der Jugend das Verbrechen und die moralische Lumperei als etwas Ver zeihliches, Selbstverständliches darstellt (Entscheidung Nr. 17 vom 11. Mai 1928). Gleichgültig ist die Absicht des Urhebers oder Herausgebers, einen solchen schädigenden Erfolg herbei zuführen oder zu vermeiden. Die Gefahr, daß eine solche Schrift in die Hände von Jugendlichen gerät — und in der Entschei dung Nr. 39 vom 30. Oktober 1928 wird gefordert, daß diese Gefahr ernst zu nehmen ist —, wird trotz der dagegen vom Verleger getroffenen Maßnahmen, insbesondere auch nicht durch einen Vermerk auf dem Bestellschein, wonach der Be steller versichert, über 18 Jahre alt zu sein (Entscheidung Nr. 5 vom 4. Januar 1928 und Nr. 12 vom 22. Februar 1928) nicht ausgeschlossen, wie es in dieser Beziehung auch nicht darauf an kommt, daß die betreffende Schrift nicht für Jugendliche, son dern für Erwachsene geschrieben sein soll (Entscheidung Nr. 34 vom 21. September 1928). Bei Werken, die auf Massenver trieb eingerichtet sind, insbesondere bei Lieferungsromanen, ist ohne weiteres damit zu rechnen, daß das Werk in die Hände von Jugendlichen kommt (Entscheidung Nr. 15 vom 15. April 1928), während dagegen das Vorliegen einer niedrigen Auflage die Gefahr ausschließt (so, wenn auch nicht zweifelsfrei, Entschei dung Nr. 39 vom 30. Oktober 1928). Es muß also — wie die Entscheidung Nr. 16 vom 11. Mai 1928 treffend sagt — im konkreten Falle eine besondere Schutzbedürftigkeit der Jugend festgestellt werden, also die Möglichkeit, daß die Schrift im kon kreten Falle auf dem Wege ihrer ordnungsmäßigen Verbreitung in die Hände von Jugendlichen gelangt. Ob es richtig ist, in einer Schrift auch in körperlicher Hinsicht eine Gefährdung der Jugend zu erblicken (Entscheidung Nr. 31), erscheint recht fraglich. 154 Unhaltbar dagegen erscheint mir die Entscheidung Nr. 32 vom 23. August 1928, worin einer Druckschrift attestiert wird, daß durch sie eine hochgradige sittliche Leichtfertigkeit gehe, woraus die Oberprüfstelle den Schluß zieht, daß es sich sowohl um eine Schund- als auch Schmutzschrift handele. Es fehlt hier die Feststellung im Sinne der Entscheidung Nr. 15, daß diese Schrift objektiv geeignet ist, die niederen Instinkte des Lesers erheblich anzuregen. Ebenso erscheint die Begründung der Entscheidung Nr. 20 vom 6. Juni 1928 nicht haltbar, wonach die Indizierung ausgesprochen wird, weil ernste Dinge nicht so behandelt werden dürfen, und weil die beanstandeten Stellen der Jugend besonders schädlich seien, weil sie dadurch veranlaßt wird, sich die zugrunde liegenden Ereignisse anschaulich weiter auszumalen. Als ob nicht gerade eine künstlerisch reife Form der Phantasietätigkeit jedes Lesers, insbesondere des jugendlichen, besonderen Vorschub leiste! Ist dagegen festgestellt worden, daß die Schrift nicht wert los ist, so hat die Prüfung der Frage nach der Gefährdung der Jugend grundsätzlich auszuscheiden (Entscheidung Nr. 39 vom 30. Oktober 1928). II. Der Begriff der Schmutzschrift erhält seine Fest legung in der Entscheidung Nr. 13 vom 28. März 1928. »Eine Schmutzschrift ist eine Schrift, die mit zureichendem Grunde dem Schmutze verglichen wird. . . . Wenn man eine Schrift dem Schmutze mit Grund vergleichen will, muß sie sein 1. wertlos, da Schmutz keinen Wert hat, 2. Widerwillen er regend, und zwar in bestimmter Hinsicht, nämlich wegen der Unreinlichkeit des Inhaltes. Unreinlich, unsauber in über tragenem Sinne ist vor allem eine Schrift, die gemeine geschlecht liche Lüsternheit erregt. — Schmutzig ist aber auch eine Schrift, die zwar nicht zur Erregung geschlechtlicher Lüsternheit geeignet ist, aber sonstige Unsauberkeit ausmalt.« Es darf dabei aber nicht übersehen werden, daß die Schil derung unsauberer Zustände oder Geschehnisse für sich allein noch nicht ausreicht, die Schrift mit »dem Verwerfungsurteile, das die Einreihung in die Liste voraussetzt«, zu belegen. Ent scheidend vielmehr ist die Art der Behandlung des Problems. Dies gilt insbesondere für die Darstellung von Sexualproblemen, bei der die Entscheidung Nr. 34 vom 21. September 1928 seelisches Zartgefühl neben Fernhaltung jeglicher Lüsternheit in der Darstellung fordert, sodaß z. B. die Preisgabe individueller geschlechtlicher Erfahrungen an die Allgemeinheit (in der Ent scheidung Nr. 27 vom 22. August 1928) als unsauber bezeichnet wird. Dabei schließt aber der anerkannte literarische oder künstle rische Wert das Vorhandensein einer Schmutzschrift aus (Ent scheidung Nr. 26 vom 1. Dezember 1928). III. Neben diesen Hauptfragen des Schund- und Schmutz gesetzes seien noch einige Einzelfragen besonders behandelt. 1. Während in der Entscheidung Nr. 2 vom 14. Dezember 1927 die Frage ausdrücklich offen gelassen wurde, wieweit Ab bildungen, die der Schrift beigegeben sind, entweder für sich allein oder in Verbindung mit dem Schrifttext für die Bezeich nung dieser Schrift als Schund- und Schmutzschrift verwertet werden könnten, wird diese Frage in der Entscheidung Nr. 19 vom 6. Juni 1928 dahin beantwortet: »Es ist klar, daß Abbildungen als solche nicht auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt werden können. Das gilt auch von einem Hefte, das lediglich Abbildungen und keinen oder einen rein geschäftsmäßigen Worttext enthält. Es fragt sich aber, ob Abbildungen, die dem Worttext einer Schrift in der Weise beigegeben sind, daß sie zu den Büchern oder der Nummer einer periodischen Druckschrift gehören, bei der Bildung des Urteils darüber, ob die Schrift Schund- oder Schmutzschrift sei, vollkommen außer Betracht bleiben müssen. Abbildungen werden einer Schrift beigegeben, um den Sinn des Worttextes deutlicher zu machen, ihn zu illustrieren, zu konkretisieren und die Phantasie des Lesers in eine bestimmte Bahn zu lenken. Eine Schrift ohne Abbildungen ist eine andere als derselbe Worttext mit Abbildungen. ... Es ist die Möglichkeit vorhanden, daß in die Schrift der Schund- und Schmutzcharakter erst durch die
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