Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19290209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192902090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19290209
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-02
- Tag1929-02-09
- Monat1929-02
- Jahr1929
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 34, 9. Februar 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. i. Dtschn.Buchhandel. bcigegebenen Abbildungen hineingebracht wird, und zwar gilt das nicht nur für den Fall, daß eine schundige oder schmutzige Abbildung eine ganz bestimmte Situation, die im Worttext ge schildert ist, illustriert, sondern auch, wenn schundige oder schmutzige Abbildungen die Gesamtheit der Schrift, die für sich allein betrachtet noch nicht schundig oder schmutzig wäre, oder eines Teiles davon derart illustrieren, daß die Schrift in eine bestimmte Beleuchtung gerückt wird.« Nun aber hat die Oberprüfstelle in einem von mir ver tretenen Falle in der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 46 vom 11. Dezember 1928 über die Zeitschriften mit Aktbildern sich folgendermaßen ausgelassen: »Soweit die Zeitschriften, speziell die zur Verhandlung stehenden Nummern, Abbildungen nackter weiblicher Körper oder Akte enthalten, sind diese als solche nicht als unzüchtig oder schmutzig zu bezeichnen. Soweit Abbildungen für die Be urteilung des Charakters einer Druckschrift als Schmutz- oder Schundschrift überhaupt herangezogen werden können, worüber die Oberprüfstelle sich in Entscheidung Nr. 19 ausgesprochen hat, fehlt es im vorliegenden Falle an der Voraussetzung des schmutzigen Charakters dieser Abbildungen als solcher. Ist hiernach der Begriff der Schund- und Schmutzschrift auf die einzelnen Teile der Zeitschriften und der einzelnen Num mern nicht anzuwcnden, so gelangt die Oberprüfstelle gleichwohl zu dem Ergebnis, daß der Schmutzbegriff auf jede dieser einzelnen Nummern als solche angewendet werden muß. Als Ganzes betrachtet wirkt jede der einzelnen Nummern nicht als Summe ihrer Teile, sondern als ein neues Gebilde, auf das nicht ohne weiteres übertragen werden darf das Urteil, das für die einzelnen Teile als solche gilt, das vielmehr als solches einer besonderen Beurteilung unterworfen werden muß. Dabei ergibt sich aber, daß die von den Herausgebern Proklamierte, von den einzelnen Autoren und zu Worte kommenden Lesern beobachtete Tendenz der Zeitschriften von den Herausgebern umgebogcn und verfälscht worden ist, insofern sie nämlich ihrer seits die Druckschrift mit einem unsauberen, die geschlechtliche Lüsternheit anreizenden Element durchtränkt haben dergestalt, daß sie die Abbildungen, die im Rahmen der proklamierten Tendenz der Zeitschriften Fremdkörper sind, wahllos in räum liche und damit auch innerliche Verbindung zu den behandelten Themen bringen und ihnen damit eine, von den Autoren nicht gewollte sinnliche, auf die geschlechtliche Lüsternheit hinzielendc Note geben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß hier besonders heikle Themen behandelt werden, deren Bearbeitung nur da durch Wert gewinnt, daß sie streng sachlich und mit sittlichem Ernst erfolgt, um auch den Leser zu gleicher Einstellung zu ver anlassen. Gerade diese letztere Absicht der Autoren wird jeden falls in den zur Verhandlung stehenden Nummern durch die Auswahl und Anordnung der Abbildungen völlig ausgeschaltct. Eine solche Kombination ist innerlich unsauber, erregt Wider willen und Abneigung und ist deshalb als schmutzig zu be zeichnen, entwertet die an sich wertvollen Teile der Zeitschrift und drückt damit die einzelnen Nummern als solche auf das tiefe Niveau der Schmutzschrift herab. Daß diese Wirkung von den Herausgebern beabsichtigt sein müsse, ist für die Bejahung des Schmutzcharakters an sich nicht erforderlich. Es genügt in dieser Beziehung, daß objektiv diese Wirkung eintritt. Es mag aber darauf hingewiesen werden, daß es naheliegt, bei den Herausgebern auch diese Absicht zu unterstellen, weil sie sich für den Absatz ihrer Zeitschrift unter dem Gesichtspunkte der Speku lation auf geschlechtliche Lüsternheit einen größeren Erfolg ver sprechen als bei völliger Ausschaltung dieses Gesichtspunktes. Darauf weisen insbesondere die anreißerischen Titelbilder aller beanstandeten Nummern der drei Zeitschriften hin, die den An reiz zum Kauf mit dem Mittel der Spekulation auf geschlecht liche Lüsternheit steigern wollen. Das empfindet offenbar auch ein Teil der Herausgeber selbst, insofern sie sich nach erfolgter Beanstandung in späteren Nummern als Titelbilder völlig harm loser, irgendein geschlechtliches Empfinden nicht auslösender Darstellungen bedient haben, um dadurch der Indizierung ihrer Zeitschriften zu entgehen.« 2. Die grundsätzliche Entscheidung Nr. 22 vom 19. Juni 1928 beschäftigt sich mit der Frage der homoerotischen und homo sexuellen Zeitschriften, und die Oberprüfstelle führt dazu aus: »Die drei Periodischen Zeitschriften, von denen je eine Mehr zahl von einzelnen Nummern zur Beurteilung stehen, beschäf tigen sich mit dem Problem der Homoerotik und Homosexualität in seinen verschiedenen Abwandlungsformcn. Die Tendenz der drei Zeitschriften, d. h. die Absicht, die die Herausgeber mit ihnen verfolgen, ist nach deren ausdrücklichen Erklärungen das Ein treten für die Interessen der homosexuell Veranlagten innerhalb der menschlichen Gesellschaft, die Aufklärung der nicht homo sexuell eingestellten Gesellschaft über die Gründe und die Art dieser abweichenden Veranlagung, über das Empfinden des homosexuell Veranlagten und Anbahnung des Verständnisses der anderen Seite für solches Empfinden, daneben ausgesprochener maßen die Darbietung eines dem Empfinden der Homosexuellen gemäßen Unterhaltungsstoffes. Soweit die erstere Absicht in Frage kommt, liegt die Erwägung nahe, von einer ethischen, auch weltanschaulichen Tendenz dieser Zeitschriften zu sprechen. Eine kritische Stellungnahme zu dem Problem der Homoerotik und Homosexualität ist nicht Aufgabe der Prüfstellen. Soweit eine ethische oder weltanschauliche Tendenz der Zeitschriften im obigen Sinne als solche in Betracht kommen könnte, ist der Prüfung durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes insofern eine Grenze ge zogen, als selbst dann, wenn die Tendenz nach Ansicht der Prüf stelle unerwünscht oder unerfreulich ist, ihre Abstempelung zur formellen Schund- und Schmutzschrift nicht erfolgen darf. Diese Vorschrift schließt aber nicht aus, daß die Prüfstellen Schriften der gekennzeichneten Tendenz daraufhin prüfen, ob aus Gründen, die außerhalb dieser Tendenz liegen, eine Gefährdung der Jugend zu besorgen ist, ob also ihr Inhalt, abgesehen von der gekennzeichneten Tendenz als solcher, die Merkmale der Schund oder Schmutzschrift im materiellen Sinne trägt und deshalb ihre durch Aufnahme in die Liste erfolgende Abstempelung als for melle Schund- oder Schmutzschrift rechtfertigt. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet sind die Merkmale der Schmutzschrift, die die Oberprüfstelle in ihren Entscheidungen Prüf.-Nr. 13 und 17 als charakteristisch hervorgehoben hat, für alle beanstandeten Nummern der drei Zeitschriften als gegeben anzusehen.« 3. Auch die Frage, inwieweit Anzeigen bzw. der Anzeigen teil eine Druckschrift zur Schund- oder Schmutzschrift deklassieren können, hat die Oberprüfstelle beschäftigt. Ohne allerdings prin zipiell die Frage lösen zu wollen, ob und inwieweit Anzeigen für eine Beurteilung einer Schrift nach dieser Richtung hin herangezogen werden dürfen, weist die Entscheidung Nr. 22 vom 19. Juni 1928 betr. die homoerotischen und homosexuellen Zeit schriften darauf hin, daß auch hier der Anzeigenteil Widerwillen nicht homosexuell Veranlagter auslöst, da diese Anzeigen als offener oder verhüllter Hinweis auf Gelegenheiten zur Anknüp fung homosexueller Beziehungen und homosexueller Betätigung verstanden werden. In der Entscheidung Nr. 38 vom 11. De zember 1928 wird dagegen ausgeführt, daß im konkreten Falle die Anzeigen eine besondere Schutzmaßregel zugunsten der Jugend durch Indizierung der Schrift nicht rechtfertigen können; »denn Anzeigen gleichen Inhaltes in derselben Aufmachung fin den sich in gleicher Weise in zahlreichen Tageszeitungen und periodischen Druckschriften auch anderen Inhaltes und anderer Tendenz. . . . Sie können auf diesem Wege ebenso leicht in die Hände von Jugendlichen gelangen. Das Verbot nur dieser Zeit schrift bei unbehindertem Weitcrerscheinen aller anderen Zeit schriften mit gleichem Anzeigenteil würde nicht nur ein untaug liches Schutzmittel, sondern auch im Verhältnis zu den anderen Zeitschriften eine nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Be handlung bedeuten. Überdies könnte bei den auf erotische Bücher bezüglichen Anzeigen von einer Gefährdung der Jugend nur mittelbar die Rede sein, insofern nämlich nicht durch die Anzeigen, sondern durch den Ankauf und die Lektüre der ange zeigten Bücher ein sittlicher Schaden für die Jugend zu befürch ten wäre, falls überhaupt deren Inhalt eine Gefahr in dieser Richtung zu begründen vermöchte.« 165
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder