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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1932
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- Deutsch
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92, 21. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Ttschn Buchhandel. Clearing mit Ungarn. Zur Sicherstellung neuer deutscher Lieferungen nach Ungarn und zur allmählichen Tilgung alter ungarischer Schulden ist zwischen Ungarn und Deutschland ein Vertrag geschlossen worden, über den folgende amtliche Veröffentlichungen vorliegen: Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn über die Zahlungen aus dem deutsch ungarischen Warenverkehr vom 13. April 1932, in Kraft getreten am 20. April 1932 (s. Neichsgesctz- blatt vom 19. April 1932). Das Deutsche Reich uud das Königreich Ungarn haben durch ihre bevollmächtigten Vertreter das folgende Abkommen geschlossen: Artikel 1. Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 8 im Wege der Verrechnung durch die beiden Notenbanken, in Deutschland durch die Reichsbank, in Ungarn durch die Ungarische Nationalbank. Artikel 2. Die deutschen Käufer ungarischer Waren haben die von ihnen geschuldeten Beträge bei der Neichsbank in Reichsmark zu gunsten der Ungarischen Nationalbank auf ein Sonderkonto einzu zahlen. Die Neichsbank verständigt von jeder erfolgten Einzahlung die Ungarische Nationalbank, die sofort nach Empfang der Mitteilung rischen Forderungsber^tigten in Pengö ausbezahlt. Artikel 3. (1) Uber die Reichsmarkguthaben auf dem Sonder konto bei der Neichsbank kann die Ungarische Nationalbank zu einem zwischen der Deutschen und der Königlich Ungarischen Negierung zu vereinbarenden Prozentsatz frei verfügen. Der übrige Teil wird von der Ungarischen Nationalbank zu folgenden Zahlungen innerhalb Deutschlands verwendet werden: l2) Ein Viertel zur Bezahlung von solchen deutschen Forderun gen ans dem Warenverkehr, die vor Inkrafttreten dieses Abkom mens fällig geworden sind, die alsdann verbleibenden drei Viertel zur Bezahlung von Forderungen, die nach Inkrafttreten dieses Ab kommens fällig werden. Artikel 4. Uber die Reihenfolge der Bezahlung dieser deutschen Forderungen verständigen sich die beiden Banken. Grundsätzlich soll das Datum der Fälligkeit maßgebend sein, insofern dadurch die tech nische Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht ungebührlich erschwert wird. Die Ungarische Nationalbauk soll jedoch berechtigt sein, in ge wissem Umfange, soweit es sich um für Ungarn lebensnotwendige Einfuhrwaren handelt, die vorzugsweise Befriedigung solcher For derungen vorzuuehmen. Die gleiche Berechtigung hat hinsichtlich Ver deutschen Einfuhr aus Ungarn die Neichsbank, wenn die Entwicklung der Verhältnisse dazu führt, das; die ungarischen Forderungen über wiegen. Reicht das Guthaben der Ungarischen Nationalbank bet der Neichsbank nicht aus, um sämtliche Forderuugsberechtigte gleich zeitig voll zu befriedigen, bleibt es den Vereinbarungen der beiden Notenbanken Vorbehalten, von größeren Beträgen bloß Teilbeträge auszuzahlen. Artikel 5. Ist die Verständigung über die aus dem Sonderkonto zu bezahlenden deutschen Forderungen zwischen den beiden Noten banken erfolgt, so fordert die Ungarische Nationalbauk den ungari schen Schuldner auf, den Gegenwert in Pengö an die Ungarische Nationalbank einzuzahlen. Von der erfolgten Einzahlung verständigt die Ungarische Nationalbauk unverzüglich die Neichsbank mit dem Aufträge, die Auszahlung des Gegenwertes in Reichsmark an die deutschen Gläubiger vorzuuehmen. Artikel 6. Die Umrechnung von Pengö in Reichsmark erfolgt zwischen den beiden Banken zum Kurse von 100 Pengö — 73.42 Reichsmark und die Umrechnung von Reichsmark in Pengö zum Kurse von 100 Reichsmark --- 136,2 Pengö. Artikel 7. Die auf dem Sonderkonto bei der Neichsbank vor handenen Guthaben werden nicht verzinst. Artikel 8. Soweit zwischen einer deutschen und einer ungarischen Vertragspartei aus Grund wechselseitiger Warengeschäfte die Mög lichkeit einer unmittelbaren gesonderten Verrechnung besteht, wird diese von den in beiden Ländern zuständigen Stellen nach Prüfung im Einzelsalle genehmigt werden. Artikel 9. Insoweit nach den in den beiden Ländern bestehenden Devisenbestimmungen eine besondere Bewilligung zur Bestellung von Waren im Auslande oder zu deren Bezahlung und Verrechnung erforderlich ist, werden diese Bewilligungen von den zuständigen Stellen erteilt werden. Artikel 10. Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf den Transitverkehr. Nicht ausgeschlossen sind jedoch aus dem einen Lande nach dem andern Lande ausgeführte und verkaufte Wa ren, auch wenn diese fremder Herkunft sind. Artikel 11. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt alsbald nach Austausch der Ratifikationsurkunde» in Kraft. Beide Negierungen behalten sich vor, dasselbe schon vorher von einem zu vereinbarenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden. Das Abkommen hat vorläufig drei Monate Gültigkeit und kann Ende des zweiten Monats gekündigt werden. Erfolgt eine Kündigung nicht, so bleibt das Abkommen weiter in Kraft und kann spätestens am 15. jeden Monats zum Monatsende gekündigt werden. Sollten die zur Zeit bestehenden Währungsparitäten sich ändern, so tritt das Abkommen am Tage dieser Änderung außer Kraft. Verordnung des Rcichswirtschaftsministers und des Reichsministers der Finanzen über Zahlungen aus dem deutsch-ungarischen Waren verkehr vom 16. April 1932. Auf Gruud des 8 22 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung vom 1. August 1931 sNeichsgesetz- blatt I, S. 421) wird zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn über die Zahlungen aus dem deutsch- ungarischen Warenverkehr vom 13. April 1932 sowie der Verordnung über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens vom 13. April 1932 verordnet: § 1. (1) Zahlungen für Warenlieferungen aus Ungarn nach Deutschland mit Ausnahme des Saargebiets dürfen, auch wenn Zah lung in einer anderen Währung als Reichsmark vereinbart ist, nur in der Weise bewirkt werden, daß der Schuldbetrag in Reichsmark auf ein Sonderkonto geleistet wird, das bei der Neichsbank in Berlin für die Ungarische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Be träge zugunsten der ungarischen Verkäufer entgegennimmt. s2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung auf Zahlungen für Transportkosten, verauslagte Zölle uud Steuern sowie für sonstige Nebenkosten der Ein- und Ausfuhr einschließlich der Verpflichtungen aus Transportversicherungen, soweit nicht der Neichswirtschaftsminister ein anderes bestimmt. 8 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Zahlungen für solche Schulden aus ungarischen Warenlieferungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind. 8 3. Die Zahlung auf das Sonderkonto bei der Reichsbank be darf der schriftlichen Genehmigung der Stelle für Devisenbewirt schaftung. Eine dem Schuldner nach den Richtlinien für die Devisen bewirtschaftung in allgemeiner Form erteilte Genehmigung gilt für solche Zahlungen nicht. 8 4. Die Neichsbank wird die bei ihr eingezahlten Beträge nach Maßgabe näherer Vereinbarung mit der Ungarischen Nationalbank zur Bezahlung von Forderungen aus Warenlieferungen von Deutsch land nach Ungarn verwenden. Ansprüche auf Zinsen oder Schadens ersatz können aus diesem Verfahren gegen die Neichsbank nicht ab geleitet werden. 8 5. Eine im Inland ansässige Person, die mit einer in Un garn ansässigen Person auf Grund wechselseitiger Warengeschäfte eine unmittelbare gesonderte Verrechnung vornehmen will, bedarf hierzu der schriftlichen Genehmigung der Stelle für Devisenbewirt schaftung. Die Vornahme einer Verrechnung in anderer Form ist nicht zulässig. 8 6. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf den Tran sitverkehr keine Anwendung. Nicht ausgeschlossen sind jedoch aus dem einen Lande — Freihafen inbegriffen - nach dem anderen Lande ausgeführte und verkaufte Waren, auch wenn diese fremder Herkunft find. 8 7. (1) Mit den in 8 18 Abs. 1 der Verordnung über die Devi senbewirtschaftung angedrohten Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider vorsätzlich 1. für eigene Rechnung oder als Vertreter des Schuldners eine unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Zahlung in an derer Weise als auf das bei der Neichsbank geführte Sonder konto der Ungarischen Nationalbauk leistet, oder wer für eigene Rechnung oder als Vertreter des Gläubigers eine solche Zah lung entgegennimmt, 2. ohne die nach den 88 3, 5 dieser Verordnung erforderliche Ge nehmigung eine Zahlung leistet oder Verrechnung vornimmt, 3. eine nach 8 5 Satz 2 dieser Verordnung unzulässige Verrech nung vornimmt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wird eine der Handlungen fahrlässig begangen, tritt nur die Geldstrafe ein. An Stelle der Geldstrafe tritt im Falle der Nicht- beitreibbarkeit Gefängnis. (4) Die 88 18 Abs. 5 bis 7, 20, 20 b der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung finden auch bei Zuwiderhandlungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 Anwendung. » 333
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