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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1932-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1932
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- Deutsch
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Xi 92, 21. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L.Ttschn Buchhandel. sungen durch wechselseitige Beurlaubung der Belegschaft, ein System, das sich in England bereits bewährt und bei uns vor allem im Braunkohlenbergbau Eingang gefunden hat. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung brachte insbesondere die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 Ände rungen verschiedener Art. In der Krankenversicherung wurden neben strengeren Vorschriften für die Ärzte in der Kran kenbehandlung die Leistungen der Krankenkassen auf die Regel leistungen beschränkt, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor einer neuen Erhöhung der Beiträge zu bewahren. Diese Maß nahme ist aber nur als vorübergehend gedacht. Die Wisder- gewährung von Mehrleistungen ist von der Zustimmung des Oberversicherungsamts abhängig und ist solange zu versagen, als der Beitrag höher als 5 v. H. des Grundlohnes ist. Be dauerlicherweise hat man die von Arbeitgeberseite immer wieder ausgestellte Forderung auf Herabsetzung der Pflichtversicherungs grenze gänzlich unbeachtet gelassen. Dies bedeutet praktisch eine erneute Belastung der Wirtschaft, denn die an sich begrüßens werte Gehaltssenkung ff. u.) mußte bei Aufrechterhaltung der Pflichtversicherungsgrenze zu einer Erweiterung des Kreises der Versicherten führen. Die oben erwähnte Verordnung griff auch in die Unfallversicherung ein, indem die Verletzten renten für Erwerbsunfähigkeit um weniger als 20 v. H. einge- zogcn wurden. Ferner ruht das Krankengeld aus der Un fallversicherung, wenn das Arbeitsentgelt während der Er werbsunfähigkeit weitergezahlt wird. Auch hierbei war man bestrebt, die Träger der Versicherung zu entlasten. Dagegen ist man den berechtigten Wünschen der Arbeitgeberverbände, die immer wieder Beseitigung der Pflichtversicherung für kauf männische Angestellte anstroben, soweit eine Unfallgefahr über haupt nicht besteht, nicht nachgekommen. Besonders einschnei dende Bestimmungen waren für die schon seit langem sich in schwieriger finanzieller Lage befindliche Invalidenver sicherung erforderlich, die zugleich auch auf die Ange stelltenversicherung ausgedehnt wurden. Die Höhe der Renten blieb zwar unangetastet, dafür wurden aber z. B. Kinderzuschüsse und Waisenrenten nur noch bis zum 15. Lebens jahr (früher bis 21. Lebensjahr) gewährt. Außerdem fällt der mehrfache Bezug von Renten weg, fodaß mehreren Empfängern von Renten aus einem Versicherungszweige der Zuschuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt wird. Sind die Voraus setzungen für Rentenbezug aus Invalidenversicherung und Angestelltenversichcrung gegeben, so enthält der Berechtigte nur eine und zwar die höhere Rente. Ferner ist die Rentenzahlung an Witwen, deren Männer beim Inkrafttreten der Reichsver sicherungsordnung bereits invalid oder tot waren, mangels eines Verficherungsanspruchs eingestellt worden; sie fallen der Fürsorge anheim. Die Wartezeiten sind erheblich heraufgesetzt; der Bezug nebeneinander lausender Leistungen aus der Sozial versicherung ist weggefallen, sodaß z. B. im Falle der Krankheit bei Gewährung von Krankengeld ebenso wie bei Krankenhaus behandlung jode Rente ruht. Ob diese Maßnahmen zur Sanierung der Vcrsicherungs- träger unter den gegenwärtigen Umständen ausreichend sein werden, bleibt abzuwarten. Bedauerlich ist jedenfalls, daß eine Entlastung der Wirt schaft auch für den Zweig der Angestelltenversicherung nicht durchgesetzt werden konnte. Versicherungspflichtig sind auch heute noch alle Angestellten mit einem Jahreseinkommen bis zu 8400 Mark, obwohl sich die Arbeitgeberorganisationen seit langem unentwegt darum bemühen, eine den Zeitverhältnissen entsprechende Herabsetzung der Pflichtgrenze zu erreichen. Das gleiche gilt für die Lohnpfändungsgrenze, die zunächst bis 31. Dezember 1931 befristet war, durch Verord nung vom 23. Dezember 1931 aber bis 30. Juni 1932 verlängert wurde, sodaß weiterhin Monatseinkommen bis zu 195 Mark unpfändbar sind. Der wesentlichste Eingriff der Dezember-Notverordnung auf sozialpolitischem Gebiete ist in der L o h n p o l i t i k zu ver zeichnen. Mit der Durchführung der Preissenkungsaktion wurde eine automatische Senkung der Löhne und Gehälter auf den Stand vom 10. Januar 1927 angeordnet. Diese neuen Lohn- 332 und Gehaltstarife erhielten zur Sicherung des Wirtschaftssrie- dens zwangsweise eine Laufdaucr bis zum 30. April 1932. Tarifverträge mit einer über diesen Zeitpunkt hinausgehcnden Laufdauer gelten entsprechend länger. Diese Maßnahme wurde natürlich von den Arbeitgebern außerordentlich begrüßt, da im allgemeinen weder in freier Vereinbarung noch vor dem Schlich tungsausschuß Lohnsenkungen zu erreichen waren und die viel fach überhöhten Tarifsätze eine Herabsetzung der Produktions kosten unmöglich machten. Die Senkung der Löhne und Ge hälter beträgt im Höchstfälle 15??, im Durchschnitt etwa 9??. Die für den Buchhandel in den einzelnen Städten gelten den Sätze werden auf Verlangen von der Geschäftsstelle gern mitgeteilt. Erwähnt sei noch die Verordnung der Reichsregierung von, 14. Dezember 1931 über den Ausfall der Betriebs rät ew a h le n. Danach ist die Amtsdauer der Mitglieder von Betriebsräten und aller Betriebsobmänner, die im Jahre 1932 enden würde, um ein Jahr verlängert worden. Durch die im Berichtsjahre sich überstürzenden Ereignisse unterblieb begreiflicherlvcise die Weiterbehandlung des Ent wurfs eines Berufsausbildungsgesetzes, ebenso ruhte auch der Arbeitsschutzgesetzentwurs. Dagegen wurde wiederholt die Arbeitszeitsrage, insbesondere in bezug auf Verkürzung der Arbeitszeit und Einführung der 40- Stundenwoche aufgerollt, und es wurde ein vom Reichsarbeits- ministerium eingereichter Referentenentwurf betreffend die Ver kürzung der Arbeitszeit und Einschränkung der Überstunden an genommen, zu dem unterm 30. September 1931 Durchführungs bestimmungen ergangen sind. Die Verordnung hat jedoch im wesentlichen praktische Bedeutung nicht erlangt. Hervorhebung verdient schließlich noch der E n t w u r s eines Gesetzes zur Weiterbeschäftigung aus lernender Lehrlinge, der dem Reichstag kürzlich von, Christlich-Sozialen Volksdienst zugegangen ist. Es wird darin gefordert, die ausgelernten Lehrlinge im unmittelbaren An schluß an die Lehrzeit mindestens noch sechs Monate als Ge hilfen, Gesellen usw. einzustellen. Es ist selbstverständlich, daß gegen solche Pläne aus verschiedenen Gründen von Arbeit geberseite starke Bedenken bestehen. Schließlich wird sich eine solche gesetzliche Bindung nur dahin auswirken, daß die Lehr lingseinstellung immer mehr zurüikgcht. Die Tätigkeit des Verbandes verlief im üblichen Rahmen unter Ausrechterhaltung der guten Beziehungen zur Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Börsen verein der Deutschen Buchhändler und dem Zentralausschuß Leipziger Arbeitgeberverbände. Die Rechtsauskunfts stelle wurde in Anbetracht der Unübersichtlichkeit der Arbeits gesetzgebung häufiger denn je in Anspruch genommen. Im Mitgliederbestand sind keine Veränderungen eingetreten. An Landes- und Ortsgruppen bestehen noch Landesgruppe Bayern: Vorsitzender I. G. Auer i. Fa. I. Schweitzer Verlag, München, Ottostraße 1 a. Ortsgruppe Berlin: Geschäftsstelle Berlin W 35, Potsdamer Straße 38, Vorsitzender vr. Georg Elsner i. Fa. Otto Elsner, Berlin S 42, Oranienstraße 140/142. Ortsgruppe Halle: Vorsitzender vr. Hans Gose i. Fa. Lip- pertsche Buchhandlg., Halle a. S., Große Steinstraße 77/78. Ortsgruppe Leipzig: Geschäftsstelle Leipzig C I, Platostr. 1». a) Abteilung Verlag: Vorsitzender Heinrich Hirzel i. Fa. S. Hirzel, Leipzig C 1, Königstraße 2. b) Abteilung Sortiment: Vorsitzender Alexander Lie- b i s ch i. Fa. Bcrnh. Liebisch, Leipzig C 1, Kurprinzstr. 6. e) Abteilung Zwischenbuchhandel: Vorsitzender Eduard Mannharti. Fa. Otto Maier Kommanditgesellschaft, Leipzig C 1, Täubchenweg 26. Leipzig, 15. April 1932. Der Vorstand des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. vr. Friedrich Oldenbourg, Vorsteher.
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