Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1921
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Germania Aktien-Gescllschaft für Verlag und Druckerei, Berlin Bilanz am 31. Dezember 1920. Aktiva. An Kassakonto Eigene Grundschulbriefekonto Beteiligungenkonto . . . . Effektcnkonto Grundstiickkvnto Buchhandlungswarenkonto Kontokorrentkonto . . . . 23 445 97 33 400 6 500 36 980 790 000 43 466 75 600 354 364 91 21 614 24 1032 620 39 2 362 992 26 Passiva. Per Gewinnvortrag aus 1919 7 209,57 Gewinn aus 1920 4L 157 584.08 Z, 300 000 645 00" 150 000 56 000 150 000 45 000 2 440 1 238 88 1 285 — 13 267 50 833 967 23 > 164 793 65 2 362 992126 Gewinn- und Verlustkonto am 31. Dezember 1920.. Soll ^An ^ Jnventarkonto Reichsstempel auf neu ausgegebene 10000 Teilschuld verschreibungen Bilanzkonto Haben 86 229 60 000 5 000 300 164 793 316 323 93 65 58 Per Bilanzkonto 7 209 57 Kontokorrentkonto 1 707 17 Dividenoenkonto 32V Effektenkonto 8 556 65 Betriebsergebniskonto ... - 298 030 19 316 323 58 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 126 vom 2. Juni 1921.) Eine Dantc-Kunstschau in London. — Zur Feier des 600jährigen Todestages Dantes ist im Londoner University College eine Kunst schau eröffnet morden; Kunstfreunde aus allen Teilen der Welt werden die gesammelten Kostbarkeiten im Saale der Mocatta-Bibliothek der Universität in Augenschein nehmen. Seit zwölf Monaten ist von einem kleinen Komitee unablässig an der Vervollkommnung der Ausstellung gearbeitet worden, und der Erfolg ist ein unbestrittener. Ta sieht man, nach dem »Kunstwandercr«, eine Handschrift auf Velin der »vivina Oommeckia* mit vielen farbigen Illustrationen aus dem 14. Jahrhun dert, von der Kunsthandlung Quaritch geliehen, und ein zweites schönes Stlick der gleichen Art, das Signor Alficri zeitweilig hergab. Von Oxford kommt ein Manuskript des Paradiso aus dem 15. Jahr hundert. Unter den Druckwerken fallen zwei frühe Ausgaben der »Göttlichen Komödie« auf; die früheste stammt aus dem Jahre 1472 und gehört Lord Crawford, und die zweite (1481) Sir George Holford. Diese letztere enthält das Landinoschc Kommentar und 20 Stiche von oder nach Botticelli. Insgesamt kennt die Sammlerwclt nur drei vollständige Exemplare dieser Ausgabe. Dänisches Geschenk an die deutsche Wissenschaft. — Die wissenschaft liche Literatur Dänemarks seit 1919, die von den deutschen Bibliotheken bisher wegen der schlechten Valuta nicht beschafft werden konnte, ist jetzt als Geschenk der dänischen Akademie der Wissen schaften bei der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft eingetrof- scn. Die umfangreiche Sendung umfaßt die wichtigsten Werke aller Wissenschaftsgebiete, zum Teil in mehreren Exemplaren, die nach dem Willen der Schcnkerin auf die Bibliotheken Berlin, München, Leipzig, Kiel und Güttingen verteilt werden. Postschadensersatz, Unternehmcrgcwinn, Umsatzsteuer. oberlandesgcrichtliche Urteile haben für den Postschadensersatz 1 lust, Beraubung, Beschädigung von Wertsendungen eine bederiH Neuerung gebracht. Bisher vergütete die Post für verlorene Warcnpakctc mit Wertangabe nicht etwa den Betrag der Warenr'D nung, sondern nur den Herstellungspreis, also die Selbstkosten de^ Fabrikantcn-Absenders, bis zum Höchstbctrag der Wertangabe. St? berief sich hierbei auf § 12 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871, wo nach gegen die Postverwaltung ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinns nicht stattfindet, und folgerte, daß der Unterschied zwischen Rechnungspreis und Herstellungspreis der Ware, das ist der Unternehmergewinn, den entgangenen Gewinn des Absenders darstclle, der nicht zu ersetzen sei. Diesen Standpunkt haben jetzt oberinstanzliche Urteile u m g e st o ß e n. Sie haben sich nur auf 8 8 des Postgcsetzes gestützt (»Wenn eine Wertangabe geschehen ist, so wird diese bei der Feststellung des Betrages des von der Post verwaltung zu leistenden Schadensersatzes zugrunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen«) und geschlossen, daß in dem gemeinen Wert recht wohl der Unternehmer- gcwinn enthalten sein könne, denn der von der Post zu ersetzende ge meine Wert ist üblicherweise der Nutzen, den die Sache einem jeden Besitzer gewähren kann, mithin der normale Verkaufspreis der Sache. Die Postvcrwaltung hat sich dem angeschlosscn. Demzufolge können die Absender von Wertsendungen künftig beanspruchen, daß ihnen bei Ver lust usw. außer den Selbstkosten der übliche und angemessene Unter- nchmergewinn mit vergütet wird. Wenn über die Angemessenheit Zweifel bestehen, sollen die Postanstaltcn kostenfreie Sachverständigen gutachten einholcn. Diese Neuerung bezieht sich aber nur auf Wertpakete. Für ge wöhnliche Pakete bleibt es wie bisher beim Ersatz des »wirklich er littenen Schadens«, also des Herstellungspreises. Der Schadensersatz der Post ist keine umsatzsteuerpfltchtige Leistung und deshalb nicht umsatzsteucrpflichtig. Die Post kürzt daher den Er- satzbctrag, den sic zahlt, um den Betrag der Umsatzsteuer, der für die verlorene Ware zn entrichten gewesen wäre. Dafür darf der Absender den empfangenen Ersatzbetrag von der Gesamtheit der umsatzstener- pflichtigen Entgelte absetzen. Da den Postämtern genaue Unterlagen über die Höhe der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung stehen, beanspru chen sie von dem Absender eine schriftliche Erklärung, welche Steuer zn zahlen gewesen wäre, und ziehen den angegebenen Betrag, für des sen Nichtigkeit natürlich der Absender die Verantwortung trägt, vom Ersatzbetrag ab. Willkürliche Zuschläge bei der Neichsnotopferveranlagiing. — Vom Hansa-Bund wird uns geschrieben: Für viele Steuerpflichtige wird der ihnen ziisiegangcne Abgabebescbeid zum Ncichsnotopfer eine unange nehme Überraschung gebracht haben, denn die Finanzämter sind von der abgegebenen Vermögenserklärung insofern abgewichen, als sie zum Betriebsvermögen 20—25°/o, beim Grundvermögen oft noch mehr ganz schematisch -«geschlagen haben. Im Interesse einer be schleunigten Veranlagung setzte die Reichsnotopfernovelle vom 22. De zember 1920 die Anwendung des 8 205 der Neichsabgabenordnung aus, wonach die Finanzämter bei Zweifel au der Nichtigkeit der abgegebenen Vermögeuserklärung mit dem Abgabepflichtigen über die Richtigstellung verhandeln sollen. Die Finanzämter sollten durch schnelle Ver anlagung eine beschleunigte Erhebung der Neichsnotopferbcträge er möglichen. Sic hätten dies zweifellos in größerem Umfange erreicht, wenn sie zunächst einmal bei der Veranlagung von den Angaben des Steuerpflichtigen ansgegangen wären, zumal ja die erteilten Steuer bescheide nur vorläufige sind und der 8 66 des Notovfergesetzcs ohnehin die Möglichkeit späterer Berichtigung gibt. Die Abgabepflichtige» uissen jetzt gegen die ganz willkürliche Erhöhung ihres Vermögens Einspruch erheben. Solange ein Einspruch nicht erledigt ist, ruht für den Abgabepflichtigen die Verpflichtung zur Zahlung des bestrittenen Teiles des Abgabe (8 4 der Notopfer- uovelle vom 22. Dezember 1920). Die Finanzämter werden also zu nächst mit der Erledigung der Einsprüche eine neue, ungeheure Arbeit übernehmen. Dabei besteht die große Gefahr, daß die Einsprüche nicht einmal im Sinne des Steuerpflichtigen eine richtige Feststellung deS Vermögens erbringen. Die Steuerpflichtigen müssen daun Be rufung einlcgen, für die aber die Zahlungsverpflichtung nicht ausge setzt ist. Die Berusungssacheu werden sich bei den Finanzgerichtcn in solchen Mengen anhäufen, daß auch hier eine genaue Prüfung sehr er schwert werden wird.Ergebnis: dem Reiche fließt der Ertrag aus dem Neichs- notopfer nur in sehr ungenügendem Umfange zu, die Finanzämter und Finanzgerichte werden mit ungeheurer, aber durchaus vermeidbarer Arbeit bepackt, die Steuerpflichtigen haben Kosten, Zeitvcrsäumnis
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