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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1839
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- Deutsch
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67 4 68 Centralcensor zur Entscheidung mitzuthcilen, an welchen er nach §. 13 wegen der Zeitschriften gewiesen ist. Au z. 14. IV. Zur Eompetcnz der Ccntralcensoren gehören auch die Meß - und Verlags-, ingleichen die Sortimentskatalvge. Bei der Ecnsur aller Arten von Bücherkatalogen ist über haupt darauf zu sehen, daß verbotene Schriften nicht darin ausgenommen werden. Zu ?. 22. V. Es versteht sich von selbst, daß für die oben unter I, a gedachten kleineren Pceßerzeugnisse nicht die §. 22 für einen ganzen Druckbogen bestimmte Censurgebühr gefordert werden kann. Kommt cs darüber zwischen dem Eensoc und dem Drucker nicht zu einer Vereinigung, so hat das Censurcvllegium für den jedesmaligen Fall oder für die einzelnen Gattungen von Fällen, nach billigem Ermessen, Bestimmung zu treffen. Au tz. 24. VI. Die Drucker haben nach den ihnen über die Vcr- thcilung der Eensurfächcr ertheilten Anweisungen und nach den durch allgemeine oder besondere Anordnungen fcstge- ftclltcn Grenzen zwischen Local- und Ecntralcensur sich genau zu achten, die Censoren aber sie mit den ihnen irrigerweise vorgclcgten Schriften an den kompetenten Cen- sor zu verweisen, und sind dafür, daß sie ihre Competenz nicht überschreiten, verantwortlich. Sollten Drucker, ihnen wiederholt ertheilter Verstän digungen und Weisungen ungeachtet, mit offenbarer Gc- flissentlichkeit den kompetenten Eensoc umgehen, so sind sic deshalb zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen. Au tz. 25. VII. a) Die Drucker sind durch ihr Angelöbniß nicht behindert, Probcbogen oder einzelne Bogen der ganzen Aussage, des technischen Betriebes halber, oder insofern dies zur Vervollständigung des Werks durch den Verfasser oder letzten Bearbeiter erforderlich ist, noch vor Empfang des Ccnsurscheins zu verabfolgen. Auch soll, so lange nicht die Erfahrung die Nothwen- digkeit anderer Bestimmungen im Allgemeinen an die Hand gibt, oder ein einzelner Buchdrucker durch Mißbrauch diese Begünstigung verwirkt, den Buchdruckern, unter Vorbe halt ihrer eigenen strengen Verantwortlichkeit dafür, daß vor Aushändigung des Eensurschcins Exemplare an Nie manden ausgegeben werden, gestattet sein, nach dem mit dem Imprimatur des Eensors erfolgten Abdruck Auflagen ganz oder theilweise, behufs der damit vorzunchmenden Vorbereitung zur Ausgabe des Werks, an den Buchbinder zum Heften zu geben. Sie haben aber solchenfalls nicht nur der vollständigen Rückgabe sich zuvcrsichcrn, sondern sind auch für den Buchbinder und diejenigen Personen, welchen sie zu dem Ende die Auflage ganz oder theilweise anver- traucn, ebenso wie für alle in ihrer Ofsicin angestellte Personen verantwortlich. k>) Bei Verpflichtung eines Buchdruckers (vergleiche jedoch ß. 3 der Verordnung) ist das §. 25 vorgeschricbcnc Angelöbniß sammt vorstehender Erläuterung desselben zu einer Vorhaltung zusammenzustellcn, in deren Folge der zu Verpflichtende sodann nachstehende Worte nachzuspre chen hate daß ich Alles, was mir jetzt vorgehalten worden, gewissenhaft beobachten will, verspreche ich hiermit an Eides Statt. o) Von dem Verbote, Abdrücke vor Empfang des Eensurschcins verabfolgen zu lassen, sollen die Ccnsur- collegicn in dem Falle zu dispensiren ermächtigt sein, wenn ! zum Behuf von Vorlesungen die bogenweise zu bewirkende j Ausgabe eines unter der Presse befindlichen Lehrbuchs in einer bestimmten Anzahl von Exemplaren für die Zuhörer H gewünscht wird. Doch auch in Fällen dieser Axt darf die Ausgabe des ganzen Werks im klebrigen nicht vor Aushän digung des Eensurschcins erfolgen. Zu Z. 26. VIII. Der Drucker wird der ihm nach §. 26 obliegen den Verantwortlichkeit, wie sich von selbst versteht, durch die erfolgte Aushändigung des Censurschciüs nicht enthoben. Au K. 29. IX. Die Gesammtcanzlei zu Glauchau darf, wiewohl unbeschadet der auf geführte Beschwerde erfolgenden An weisung, die bei ihr angebrachten Gesuche um Concession zu Anlegung einer Buchdruckexei zurückweisen. Wird j dagegen Schönburgscher Seits die Gewährung des Gesuchs ! beabsichtigt, so ist die Entschließung des Ministeriums des Innern mittelst eines dahin unmittelbar zu erstattenden Bc- > richts einzuholen und der Conceffionsschein sodann bei der Gesammtcanzlei auszufertigen. Zu §. 32. j X. a) Bei Kupfer- Stahlstich- oder lithographischen ! Bilderwerken hat der Censor nur ein Exemplar des von !ihm censicten Textes, nicht des vollständigen Werkes selbst, !zu erhalten. Jedoch müssen die dazu gehörigen Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Landkarten u. s. w. dem Eensoc vorgclegt werden, und ist, bevor dies nicht gesche hen, mit Ausfertigung des Eensurschcins anzustehen. k>) Von Zeitschriften, zu welchen es einer Concession bedarf (§. 34), ist das Eensurcxcmplar jedesmal gleichzeitig smit der Ausgabe und Versendung, an den Censor, und zwar unmittelbar, abzugeben, die Censurgebühr aber, in sofern die Zeitschrift der Centralcensur unterliegt, an die i Canzlei des Censurcollegiums zu bezahlen, j v) Den Censoren ist jede solche Gebahrung mit den s Ccnsurexemplacen untersagt, durch welche der Zweck der ^ Verabreichung derselben, eine zu jeder Zeit mögliche Ein sicht in den Abdruck einer von ihnen censicten Schrift, ver- ! eitelt werden würde. Au Z. 34. XI. Die Central- und Localcensoren haben dem Cen- surcollcgium nicht nur von jeder ihnen, insonderheit auch wegen einer Zeitschrift, bekannt werdenden Hinterziehung der Censurvorschciften, sondern auch von dem Aufhören einer Zeitschrift Anzeige zu machen und zwar letzteres, damit darüber in den bei den Kreisdixectionen und Censur- collcgien zu haltenden und alljährlich an das Ministerium des Innern einzu.scndenden Verzeichnissen der erscheinenden Zeitschriften das Erforderliche bemerkt werden könne. Au Z. 35. XII. Der Druck neuer Titel zu ältern im Jnlande gedruckten Werken ist nicht ohne Einsicht des Buches selbst mit dessen älterem Titel durch den Censor zu gestatten.
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