für den Deutschen Buchhandel undfürdiemitihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b c n von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 20- Freitags, den 8. März 1830. Gesetzgebung. Von dem König!. Pccuß. Ober - Censur - Collegium ist für nachstehende außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß erthcilt worden: Heer, I. H., Predigten über freie Texte. 3. Band. A. u. d. T. Predigten über freie Texte. Aus dem Nachlasse Joh. Heinr. Heec's." 2. Band. Zürich, Gcysec v. Hößli. 1838. Löwig, vr. C., Chemie der organischen Verbindungen. 1. Bd. Zürich, Schultheß 1839. Ein Beitrag zu einem künftigen Verlagsrecht. Einen solchen enthalten die Blätter f. liter. Unterhal tung, den wir mit Genehmigung der Redaktion derselben in das B.-Bl- aufnehmcn. In einer Zeit, wo das literarische Eigcnthumsrecht mit seinen Consequcnzen die allgemeine Aufmerksamkeit anrcgt, und wo jeder Unbefangene eine für ganz Deutschland gültige Gesetzgebung wünscht, welche einerseits die Rechte der Schriftsteller und Verleger schützt und andererseits das lite rarische Bedürfniß des Publicums beachtet, in einer solchen Zeit dürften Vorfälle und Ansichten, welche mit dem literari schen und Verlagseigenthum in nächster Beziehung stehen, eine öffentliche Besprechung verdienen; ich will daher einen hierhcrgehörigen Fall mitthcilen, und einige Bemerkungen daran anknüpfcn. (Dieser Fall besteht in der Kürze darin, daß der Drucker eines Werkes, über besten Verlag der Verf. mit einer Buch handlung gehdrig contrahirt, sich, bei Erkenntniß ihrer schwan- 6r Jahrgang, kendcn Lage, zur Deckung seiner Forderungen an diese Hand lung von derselben das Manuskript dieses Werkes als Eigen thum hatte abtreten lassen und'-daß der contractliche Verleger bald darnach fallirte , ehe der Verf. das bedungene Honorar gezahlt erhalten konnte. Der- Drucker setzt den Druck des so acquirirten Werkes fort und läßt es ohne Wissen und Willen des Verf. unter der Firma einer andern Buchhandlung desselben Ortes erscheinen, an welche darauf der Verf. seine Ansprüche richtete.) Sohald der Verf. diese Thatsachen erfuhr, ließ er nun dieser auf dem Titel als Verleger genannten Buchhandlung die Alternative stellen, entweder das Honorar für das Werk an den Verf. zu entrichten, oder zu gewärtigen, daß Letzterer den ganzen Vorfall veröffentlichen und zugleich die Anzeige einer von ihm sofort zu veranstaltenden neuen ver besserten und vermehrten Ausgabe seines Buchs erlassen werde. Die genannte Buchhandlung ließ sich auf nichts ein *); der Druckereibesitzer aber sandte am Schlüsse der gegebenen achtundvierzigstündigen Bedenkzeit dem Bevollmächtigtendes Verf. einen Brief, in welchem er des Verf. Fvderung für unbillig, seinen eigenen geschlossenen Kauf als vollkommen rechtsgültig erklärt und dabei die Behauptung aufstellt: „der Verleger eines Werkes werde durch die Einhändigung des Manuskripts nach geschlossenem Vertrag unbedingter Eigenthümer des Manuskripts und des danach gedruckten Werkes und könne daher über beide verfügen, wie er cs gut finde. Dem Verf. stünden keinerlei Rechte mehr auf das Werk, sondern blos die persönliche Forderung an den Ver leger für sein Honorar zu." *) Aus einer spätern hierauf bezüglichen Erklärung der selben geht hervor, daß ihr dieses Werk von dem Drucker nur in Commission gegeben wurde. d. Red. 36