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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1839
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- Deutsch
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451 20 452 Dieser treu erzählte Fall gibt Veranlassung, folgende Fragen zu prüfen: 1) Wird wirklich der Verleger bei Einhändigung eines Ma nuskriptes unbedingter Eigenthümer des Manuskriptes und des danach gedruckten Werkes, sodaß der Vers, keinerlei Rechte mehr auf das Werk, sondern blos die persönliche Forderung an den Verleger für seinHonorar hat, oder mit andern Worten: ist ein Verlagsvertrag mit den gewöhnlichen Kaufverträgen in eine und dieselbe Kategorie zu setzen? 2) Kann der Verleger über das Manuskript und das danach gedruckte Werk nach Belieben verfügen, kann er den Verlag des ungedruckten Werkes an eine andere Firma abtretcn ohne Zustimmung des Verfassers? Die erste dieser Fragen kann nur verneinend beant wortet werden, denn ein Verlagsvertrag unterscheidet sich durch mehre wesentliche Punkte von einem gewöhnlichen Kaufverträge. Bei dem gewöhnlichen Kaufvertrags begibt sich der Verkäufer aller seiner Rechte und seiner Bestimmun gen auf das verkaufte Object; bei einem Veclagsvertrage ist solches nicht der Fall, was schon daraus hcrvorgeht, daß ein solcher Vertrag neben der Festsetzung des Honorars in der Regel noch mehre andere Bestimmungen enthalt, z. B. über die Zeit, wann der Druck des Werks beendet fein muß; über die Zeit, wann das Honorar fällig ist; über die Qua lität und Quantität der Ausgabe; über die Freiexemplare u. s. w. Ucbcrdies kann der Verleger ohne Uebereinkunft mit dem Verf. keine zweite Auflage veranstalten. Daraus geht zur Genüge hervor, daß der Verleger durch die Ucber- gabe dcS Manuskripts nicht unbedingter Eigenthümer des Manuskripts und des danach gedruckten Werkes wird, sondern der Verleger bekommt blos das ausschlicßendc Recht, von dem Werke eine gewisse Anzahl von Exemplaren drucken lassen und nach Belieben verkaufen zu dürfen. Wollte man einen entgegengesetzten Grundsatz geltend machen, dann wäre den Schriftstellern die Möglichkeit genommen, sich gegen Schaden zu schützen; denn beim gewöhnlichen Kaufverträge kann der vorsichtige Verkäufer sich dadurch sichern, daß ec das Veckaufsobjcct nur gegen die baare Erlegung des Kaufpreises auslicfert; der Schriftsteller aber kann ein solches Benehmen dem Verleger gegenüber schon deswegen nicht enthalten, weil die Summe des nach Druck bogen berechneten Honorars erst nach vollendetem Druck bekannt wird. Endlich darf der Verleger nicht nach Belieben über das Manuskript verfügen, wie wir sogleich sehen werden; cs kann also auch deswegen von keinem unbeding ten Eigenthum des Verlegers die Rede sein. Was die zweite Frage betrifft, so muß dieselbe eben falls verneint werden; denn wenn der Verleger nach Be lieben über das Manuskript verfügen dürfte, so könnte er sich auch veranlaßt finden, das Manucsript zu vernichten und das Werk gar nicht drucken zu lassen, ein Fall, der in gewissen Lagen des geselligen Lebens leicht Vorkommen kann, ohne daß der Buchhändler deswegen ein Narr wäre oder dadurch zu Schaden käme. Eine solche Befugniß wird aber gewiß kein vernünftiger Mensch dem Verleger einräumen. Ebenso wenig darf der Verleger das noch ungedruckte Werk einer andern Firma übergeben, denn der Verf. wollte, daß sein Werk unter des Verlegers Firma und unter keiner andern erscheine, deshalb hat er den Verlagsvectrag mit ihm abgeschlossen. Abgesehen davon, daß ein Schriftsteller per sönliche Gründe haben kann, warum er mit dieser oder jener Firma in keine Berührung, nicht einmal in Berührung der Namen auf dem Titel kommen will, so kann auch sein Interesse dabei bethciligt sein; denn nicht zu gedenken des oben erwähnten Falls, will ich auf folgenden Umstand auf merksam machen. Wenn ein Schriftsteller mit einer Buch handlung einen Verlagsvertrag abschließt, so hat er auch das Vertrauen zu der Buchhandlung, daß sic alle gesetzten Verlagsbedingungcn genau erfüllen und so unter Anderm die Auflage nicht stärker machen werde, als die Uebereinkunft besagt; dieses Vertrauen kann er aber nicht zu allen beliebi gen Buchhandlungen haben, denen der ursprüngliche Ver leger etwa den Verlag überlassen könnte. Aber auch das Publicum kann bei einem Afterverkauf des Manuskripts verlieren, wenn die Buchhandlung, welche den Verlag aus zweiter Hand kauft, dem Werke nicht die im ersten Vertrage bedungene schöne Ausstattung gibt, oder höhere Preise macht, als der wahre Verleger dem Vertrage gemäß hätte machen dürfen. Es mag daher der Verleger die gedruckte Auflage mit den damit verbundenen ausschließenden Rechten an eine andere Buchhandlung verkaufen, denn solches ist schon öfter geschehen und verletzt den Vertrag und den Ver fasser nicht; das ungedruckte Werk aber kann er nicht an eine andere Firma abgeben. Werden die oben entwickelten Ansichten anerkannt, so dürfte sich, solange nicht eine positive Gesetzgebung das Recht der Schriftsteller schützt, in praktischer Beziehung nachstehende Folgerung daraus ziehen lassen. Da Ver- lagsvertcäge nicht in gleiche Kategorie mit den gewöhnlichen Kaufverträgen gestellt werden können, so müssen wir auf die allgemeine Natur der Verträge und ihrer Folgen zurück gehen , und da ergiebt sich denn der Grundsatz: wenn von zwei Vertragspflichtigen der Eine den Vertrag bricht, so steht es dem Andern frei, entweder die Hülfe der Gerichte zur Erfüllung des Vertrags anzurufen, oder den Vertrag als aufgelöst zu betrachten und sich auch nicht mehr an den selben zu binden. Das heißt, der Schriftsteller wird, wenn der Verleger den Vertrag verletzt und er von demselben kein Recht erlangen kann, den Verlagsvectrag als gelöst betrachten und sein Werk einem andern Verleger übergeben. Kommen dadurch Andere zu Schaden, so trifft sie eben der Nachtheil, welcher Jedem droht, welcher eine Sache kauft, die der Verkäufer nicht berechtigt war zu verkaufen; wissen aber diese Andern, daß Der, von dem sie kaufen, ein Betrüger ist, so trifft sie ein solcher Schaden nicht ganz unverdient. -Verantwortlicher Redakteur: G- Wuttig.
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