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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1839
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- Deutsch
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611 26 612 geben. Letzteres theilte den Buchhändlern unterm 21. Febr. dieses mit und verwahrte sich gegen die Anschuldigung, dem C.-S.-V. neue Rechte verliehen zu haben, indem es lediglich demselben eine Instruction für seine Geschäftsführung nach dem auf den Grund von Privilegien und Gewecbsconcessto- nen von ihm in Anspruch genommenen Umfange seiner Ge- werbsbefugnisie, mit Rücksicht auf den Stistungszweck, von Curatel wegen ertheilt habe; daß daher auch der Um fang dieser Befugnisse bei entstehendem Streite durch die gesetzlich zuständigen Behörden nicht nach dieser Geschäfts instruction, sondern nach den allerhöchsten Privilegien und rechtsgültigen Concessionsurkunden des C.-S.-V. zu beurthei- lcn sei. Noch ist in diesem Bescheide ausgesprochen, daß sich S. M. der König durch die ausgestellten Gründe nicht veranlaßt gefunden, die Delegation des Stadtgerichtes zu München, als der gehörigen Domicilsbehöcde des C.-S.-V. abzuändcrn. Dadurch ist denn die ganze Angelegenheit wieder auf den frühem Punkt zurückgeführt und die seit einem halben Jahre gcthanen Schritte sind unnütz geworden. Die Münchener Buchhändler sollen nicht Willens sein, ihre Klage auf dem nun vorgeschriebenen Wege fortzusetzen, oder vielmehr zu erneuern, doch dürfte ihnen wohl kein an derer offen stehen. Von der Entscheidung des Stadtgerichtes zu München ist den Klägern noch der Recurs an die königl. Regierung von Oberbayern, Abth. d. Innern, übrig; ein weiterer Re curs an das Ministerium i^es Innern sinvet nach dem be treffenden Gewerbgesetze nicht Statt, und zu einer Be schwerde an den königl. Staatsrath ist der vorliegende Fall, laut seiner Erklärung, nicht geeignet. — Bei Mitthcilung dieser Nachrichten ergreifen wir zu gleich die Gelegenheit, auf eine jüngst erschienene Schrift: „Der k. bayer. Central-S chulbücherver lag und der Buchhandel in Bayern. EineDenk- schrift", hinzuweisen, welche geignct ist, durch lichtvolle bündige Darstellung und Erörterung alles auf diesen Ge genstand Bezüglichen, auch minder davon Unterrichteten eine genaue Kenntniß von dieser Angelegenheit zu verschaffen, welche schon längst das Interesse aller Gebildeten in An spruch nimmt. Schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, theilt dieses Schriftchcn mit, entstanden in Bayern, als Gegengewicht gegen die Ausbreitung der Reformation, un ter dem Schutze der Jesuiten verschiedene Vereine, die, durch unentgcldliche Vertheilung erbaulicher Schriften, welche durch gesammelte Beiträge gedruckt oder angeschafft wurden, die Interessen des Katholicismus zu vcrthcidigen und zu schützen bemüht waren. Besonders war es das Institut „Goldenes Almosen", welches, in München entstan den, eine besondere Thätigkeit entwickelte und schon damals gcriethen durch diese Eingriffe die rechtmäßigen Buchhand lungen Bayerns in eine höchst ungünstige Lage; in Ingol stadt ging dadurch das große Haus Krarz zu Grunde, in Dillingen mußte die bedeutende Buchhandlung an die Je suiten abgetreten werden; die Regensburger und Augsbur ger wurden durch ihre reichsstädtischen Verhältnisse in ihren Rechten geschützt. Bei Aufhebung des Jesuitenordens durch Clemens XIV. im Jahr 1773, erlosch auch in Bayern seine Wirksamkeit, aber nicht ihr „Goldenes Almosen", welches fortfuhr, durch seine Erzeugnisse auf die Erziehung der Jugend und die Befestigung des Katholicismus zu wir ken, wobei es von Zeit zu Zeit durch Druckpcivilegicn un terstützt wurde. Ein Buchbinder Oettl erwarb später das Verlagsrecht der Nocmalschulbüchec dieses Institutes, trat es aber käuflich wieder an den „Deutschen Schulfonds" ab, welcher die Firma „Schulfonds-Büchcrveclag" annahm, aus dem später die jetzige: „Central-Schulb.-V." entstand. Das erneuerte Privilegium des C.-S.-V. vom 15. April 1808, so wie die Art des Vertriebes u. s. w. seiner Ver lagsartikel ist bereits im B.Bl. 1839 Nr. 3 mitgetheilt, worauf wir verweisen. Als gegen Ende des Jahres 1823 von dem C--S.-V. Anstalten getroffen wurden, dem Sinne des ertheilten Privilegiums entgegen, auch andere als Normal-Schulbü cher zu drucken, zu verlegen und zu vertreiben, und mit Ausgaben der vorzüglichsten Griechischen und Lateinischen Autoren begonnen werden sollte, reichten die Buchhandlungen Nürnbergs unterm 22. Febr. 1824 gegen diese Beein trächtigung ihrer Gerechtsame ein Bittschreiben bei dem Könige ein, in Folge dessen die Ausführung dieses Planes damals unterblieb. Beiläufig des Institutes der Mechitaristen-Congregation in Wien Erwähnung thuend, gicbt der Verf. zugleich Nachricht von einem 1830 gefaßten Projecte, unter ähn lichen Bedingungen, wie dem C.-S.-V. gewährt, in Bayern auch noch Vereine zur Verbreitung guter Volksbücher für Protestanten zu gründen, wodurch den Buchhand lungen neuer Schaden drohte; die Nürnberger College,, waren jedoch sogleich mit einer neuen Vorstellung dagegen bei der Hand, in welcher die Nachtheile solcher Vereine für sic umfänglich dargethan und nebenbei auch der Uebergriffe der katholischen Vereine wieder gebührend gedacht wurde. Die beabsichtigten protestantischen Vereine unterblieben. Neue Eingaben gegen den C.-S.-V. gingen, in Folge dessen Absicht, in allen Gymnasien ,c. gleichförmige Lehr bücher cinzuführen, am 11. April 1834 von Seiten der Nürnberger, am 18. dess. Monats von den Würzburger Buchhändlern an das Ministerium des Innern ab, denen sich noch mehrere andere Städte angeschlossen haben sollen; ein Bescheid erfolgte zwar nicht, doch unterblieb die gehegte Absicht des C--S.-V. Unterm 5. März 1838 erging nun vom Staatsministe rium des Innern die Verfügung, „die Einführung gleichför miger Lehrbücher in allen Studien-Anstaltcn betreffend," welcher am 2. Mai eine andere folgte, den Verkauf dieser Lehrbücher durch die Schulvorstände betreffend, wodurch die Buchhandlungen von jeder Concucrenz ausgeschlossen werden sollten. Von diesen beiden Erlassen schreibt sich die jetzt herr schende Aufregung unter allen Bayerschen Buchhändlern her, und Nichts ist wohl natürlicher, da ihre ganze Existenz dadurch bedroht erscheinen mußte. Der Verf. prüft weiter das Privilegium des C.-S.-V. von 1808 vom rechtlichen Standpunkte aus, zeigt, wie das Gewerbgesetz von 1825 entschieden gegen dasselbe
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