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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1935
- Strukturtyp
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- 1935-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1935
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- Deutsch
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VorsnüMMcaDellMm BucklunM Nr. 38 <R. lS>. Leipzig. Donnerstag den 14. Februar 1935. 102. Jahrgang. Bund reichsdeutscher Buchhändler Bekanntmachung Eingliederung in die Fachschaften und Fachgruppen (Wiederholt aus Nr. S4) Den non der Geschäftsstelle versandten Fragebogen über die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu den verschiedenen Fachschaften und Fachgruppen des Bundes reichsdeutscher Buchhändler haben zahlreiche Mitglieder noch nicht zurückgcschickt. Um die erforderlichen organisatorischen Arbeiten zu Ende führen zu können, ist die unverzügliche Rücksendung des ausgefüllten Frage bogens unerläßlich. Da die Eingliederung in die einzelnen Fachschaften und Fachgruppen unter allen Umständen erfolgen muß, erschwert die Zurückhaltung der Fragebogen die Fortführung der Arbeit. Außerdem laufen die Mitglieder Gefahr, einer ihrem Ge schäftsbetrieb nicht ganz gemäßen Fachgruppe zugeteilt zu werden. Im eigenen Interesse der Mitglieder bitten wir deshalb dringend, unsere Arbeit durch schleunige Ausfüllung und Rücksendung der Fragebogen zu unterstützen. Leipzig, den 8. Februar 1935. Dl. Heß Prüfung der Manuskripte In der Frage der Prüfungsdauer für Manuskripte (s. Börsenblatt Nr. 188/1934) geht uns von der Reichsfach schaft Erzähler im R.D.S. die nachfolgende Stellungnahme zu. Die Frage, wie lange die Prüfung von Manuskripten billiger weise dauern dürfe, hat die Schriftsteller von jeher beschäftigt. Wenn sich neuerdings auch die Schriftleiter und Verleger damit befassen, so hat dies seinen Grund in der bekannten Stellungnahme und Anweisung der Schrifttumskammer, wonach die Manuskript prüfungen im allgemeinen nicht länger als vier Wochen dauern sollen. Diese Zeitspanne erscheint für manchen sehr kurz. Sie wird aber in der Praxis seit Jahren zum Teil häufig noch übertroffcn, indem der Verfasser seine Arbeit innerhalb von vierundzwanzig Stunden zurückbekommt. Nicht etwa erst jetzt, seit Bestehen dieser Kammer-Verordnung, nein, seit langen Jahren existiert dieses Schnellverfahren. Zugegeben, daß es Arbeiten gibt, die auf den ersten Blick erkennen lassen, daß sie für den betreffenden Verlag nicht geeignet sind, so gibt es natürlich allerhand Fälle, wo die Rücksendung aus einer mehr oder minder mechanischen Handhabung des Literatur produzierenden Apparates erfolgt. Und diesem Schnellverfahren mit negativen Vorzeichen steht das Zeitlupen tempo gegenüber: monatelang wartet der Autor, er atmet ganz leise, sein Kind wird ja auf Herz und Nieren geprüft. Wie könnte er diese heilige Handlung stören? Schließlich faßt er sich ein Herz, greift zur Feder, um unter Aufbietung aller ihm und seiner Zeit zur Verfügung stehenden Höflichkeit nach dem Ergebnis der Prü fung zu fragen. Häufig genügt das, um ein Wiedersehen zwischen dem Urheber und seinem Erzeugnis herbcizufnhrcn, manchmal ist aber neues Schweigen das einzige Ergebnis bangen Höffens. Bis dann — mit oder ohne neue Mahnvcrsuche — das Manuskript eines Tages wieder bei seinem rechtmäßigen Besitzer landet oder ein Verlagsangebot erfolgt. Natürlich gibt cs auch Fälle, wo der Autor dem Verleger nach acht Tagen schon seine Verwunderung darüber ausdrückt, daß er »noch« ohne joden Bescheid sei. Alles Fälle, die sich immerhin an der Peripherie bewegen. Im Durchschnitt wird aber die Prüfungs zeit nach wie vor als etwas zu lang empfunden, und es wird immer wieder auf das Beispiel anderer Kulturländer hingcwiesen, wo die Prüfung der Manuskripte schneller erfolgt. Mag sein, daß eine Prüfungszcit von vier Wochen im allgemeinen etwas kurz ist. Der Verlag hat ja dann das Recht, an den Autor heranzutreten und mit ihm zu vereinbaren, daß die Frist um weitere vier oder sechs Wochen verlängert wird. Dagegen ist gar nichts cinzuwenden. Nur sollte unter allen Umständen eine Frist gesetzt werden, zu der Manuskripte auch dann zurückgegebcn werden müssen, wenn der Verfasser ein weiteres Verbleiben beim Verlage ausdrücklich geneh migt hat. Das ist im Zeichen des ständischen Aufbaus eigentlich eine selbstverständliche Forderung, die im Interesse beider Standes gruppen: der des Verlegers wie der des Verfassers liegt. Angenom men, daß — wissenschaftliche Werke begrenzt ausgenommen — ein Manuskript längstens drei Monate beim Verlage verbleiben darf, kann es im Falle der Ablehnung im Zeiträume eines Jahres prak tisch bis zu viermal angebotcn werden. Findet es bei diesem Turnus kein Unterkommen, wird in den weitaus meisten Fällen der Ver fasser einsichtig genug sein und weitere Versuche unterlassen. Damit ist ihm und seinem Berufsstande genau so gedient wie dem Ver leger und seinem Stande. Findel die Arbeit aber beim ersten oder einem folgenden Angebot Annahme, so ist das bei einheitlich geregel ten Prüfungsfristen auch nur für beide Stände von Vorteil. Was jetzt bei einigem guten Willen innerhalb eines Jahres erledigt wer den kann, das verteilte sich bei dem alten »guten« Brauch doch ge meiniglich über andere Zeiträume. Das sollte jetzt wirklich aufhören, zumal ersichtlich ist, daß dem Berussethos damit ebensowenig ge dient ist wie der wirtschaftlichen Einsicht. Es mag cingcwendet werden, daß eine begrenzte Prüfungszeit dem Verlage die Möglichkeit nehme, ganze Arbeit zu leisten. Mag auch gesagt werden, daß das Lektorat eine starke wirtschaftliche Be lastung sei und daß der Autor sich gemeiniglich keine Rechenschaft darüber ablcgc, was das Prüfen eines Werkes in baren Reichsmark eigentlich koste. Beides ist höchst beachtlich, ohne jeden Zweifel, aber es kann bei den Versuchen zur Schaffung einer neuen Ordnung, die ja die Mängel bisheriger Ordnungen beheben soll, nicht allein !m Vordergrund stehen. Genau sowenig wie Forderungen des Autors immer dann nicht allein im Vordergründe stehen dürfen, wenn sie nicht auf das Ganze gerichtet sind. Die neue Zeit gebietet Anspan nung aller Kräfte, der vcrlegerischen wie auch der schriftstellerischen, und zu dieser Anspannung gehört auch eine einheitliche Regelung der Prüfungsdauer für die eingereichten Arbeiten. Die Nation ver langt schriftstellerische und vcrlcgerische Spitzenleistungen, und des halb müssen gewisse Regeln geschaffen werden, um das Stoßen der Dinge im harten Raume dieser Forderung zu vermeiden. Die An ordnung der Schrifttumskammcr muß in diesem Sinne gewertet und ihre Ausgestaltung erwartet werden. M. 121
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