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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1839
- Sprache
- Deutsch
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675 29 676 Auch sind von den 1837 ausgelostcn 6 Stück Acticn noch 3 Stück, als Nr. 30. 156. 201. nicht cingelöst, was hiermit den Inhabern, da solche zum nächsten Termin (1839) keine Zinsen mehr geben, angczci'gt wird. Leipzig, am 1. April 1839. Der Verwaltungs-Ausschuß der Deutschen Buchhändler-Börse. Fr. Lrockhaus, d. Z. Cassircr. W. A. Barth, d. Z. Vorsitzender. Gesetzgebung. (Mitgetheilt von E. Günther in Lissa.) Nachstehenden in polnischer Sprache im Auslande er schienenen Schriften wurde die Debitserlaubniß für die Prcuß. Staaten erthcilt: üirula. ckruAS. Wickrnvca 3. Korecrovslrl. 16. WIl„->. kllosoiia i rosack^ Avista. Orielo poü^tevrno ckln osol) >v82oIIeikAo stauu plvi 1 ^vieliu. 8. Wilna, kierviosnelr nar ol< 1839. Warseilau. kr^seinno^e r Warseilau. krrevocknile 31a clrieei. Lbeuck. lVierapoinluajlri. IVorvoroe^nile u. r. 1839, Xor- ^vella, 2 inieckrior^tsioi. Lbeuck. Etwas über Nachdruck Französischer Bü cher in Deutschland. Die Erklärung der Scklcsingcr'schen Buchhandlung in Nr. 19 d. BBl. 1839 , sowie die Gegen - Erklärung der Herren Drockhaus L Avcnarius in Nr. 20 d. BBl. be treffen, abgesehen von dem bcsondcrm Interesse, das beide genannte Handlungen zu dem Streite haben, ein allgemei nes Interesse des Deutschen Buchhandels, welches dem Ein sender wichtig genug dünkt, um dasselbe durch einige Worte zu beleuchten, und dadurch vielleicht Entgegnungen hervor zurufen, die seine Ansicht bestätigen, oder gegenteilig die selbe so besprechen, daß aus den verschiedenen Meinungen die Wahrheit gewonn en werden möge. Schon der Umstand, daß zwei geachtete Handlungen, die, was Nachdruck und Nachdrucksvertrieb anbelangt, bisher durchaus kein Vorwurf trifft, sondern die beide vielmehr dem genannten Vergehen auf das Kräftigste enlgegengewirkt ha ben, wegen Nachdrucksbeschuldigung mit einander in Con- flict gerathen sind; schon dieser Umstand beweist, daß die Frage, auf welche es ankommt, allerdings einer sehr ver schiedenen Beantwortung fähig scheint. Das Verlagsrecht des Buchhändlers ist ein von dem ur sprünglichen Rechte des Autors auf sein Weck abgeleitetes Recht. Es kann auf verschiedene Weise durch Kauf, Schen kung rc. erworben werden; in dem bcregten streitigen Falle möchte cs indeß auf die Form, in welcher es erworben ist, durchaus gar nicht ankommen. Wenn wir dem vom Buchhändler erworbenen Rechte nachgchcn, so werden wir auf das ursprüngliche Recht des Autors zurückkommen. Hier fragt es sich zuvörderst: „ ist dies Recht ein eben so vollständiges, als das auf irgend ein anderes wohlerworbenes Eigenthum? " — Wir stehen nicht an, dies unbedingt zu bejahen. Die nothwendige Folge hiervon ist, daß der Besitzer eines solchen Rechtes dasselbe eben so unbeschrankt übertragen kann, als irgend ein anderes. Es ist jedoch noch ein zweites Moment zu erwägen. Die Ausübung des Verlagsrechtes ist wesentlich an die Vor schriften gebunden, welche von den Gesetzgebungen der ein zelnen Länder, in denen dasselbe ausgeübt werden soll, gege ben worden sind. Nun bestimmen aber diese Vorschriften, soweit uns be kannt, in allen Ländern des Deutschen Bundes ganz aus drücklich, daß ein Schutz gegen den Nachdruck (also eine Beschützung des oben erwähnten Autor-Rechts) nur den jenigen Ländern zu Statten komme, in welchen der gleiche Schutz reciprooe den Unterthanen des Deutschen Bundes gewährt werde. Wenn nun notorisch ist, daß in Frankreich für Deutsche Literaturerzeugnisse ein solcher Schutz nicht be standen hat, noch besteht, so ist wohl außer allem Zweifel, daß Französische Erzeugnisse der Literatur in Deutschland durchaus keines Rechtsschutzes genießen können, und diesem Rechtsmangel ist es daherauch zuzuschceiben, daß seit Jahren tausende von Französischen Büchern in Deutschland nachge- dcuckt werden, ohne daß dies eine Klage wegen Nachdruck hätte veranlassen können, die unseres Dafürhaltens auch jeder rechtlichen Unterlage entbehrt haben würde. Ist also der Französische Autor, wie nachgewicsen, nicht im Besitze des ausschließlichen Rechtes der Vervielfältigung für Deutschland, so leuchtet cs ein, daß er dasselbe auch nicht übertragen kann. Derjenige aber, der ein solches angebli ches Recht erwirbt, erkauft damit iu ksoto in den meisten Fällen nur den Vortheil, der Erste zu sein, der das Werk, um das es sich handelt, Nachdrucken kann; wir sagen in den meisten Fällen, da es öfters vocgekommen, daß wir hier in Berlin schon Brüsseler Nachdrücke empfingen, ehe die Pariser Original- Ausgabe angckommcn war. Aus allem Angeführten glauben wir mit Recht annehmen zu können, daß jede Deutsche Buch handlung wohl befugt ist, jedes Französische Buch ohne wei teres wieder abzudruckcn, möge nun auf einem Thcile oder sämmtlichen Exemplaren der Auflage ein Deutscher Buch händler als Mitvecleger stehen oder nicht. Wir selbst sind abgesagte Feinde jedes Nachdruckes, und würden mit Vergnügen ein Gesetz erscheinen sehen, welches, gegen Gewährung gegenseitigen Schutzes in Frank reich, dem Französischen Buchhandel die Ausübung seines Verlags-Rechtes bei uns in Deutschland sicherte. Wir wünschen, daß dieser Fall zur Beurtheilung des Gerichts kommen möge, und würden den Herren Brockhaus
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