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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1839
- Strukturtyp
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- 1839-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1839
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- Deutsch
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747 32 748 „jede Vervielfältigung eines literarischen oder artistischen Werkes als unerlaubter Nachdruck anzusehen, sobald dieselbe o) ohne die Einwilligung der Urheber und derer geschieht, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Bekannt machung und Veräußerung erlangt haben; b) blos mechanische Fertigkeiten erfordert und e) die Schaffung einer veränderten Form nicht selbst als Gcistesproduct anzusehen ist." Es geht hieraus mit Evidenz hervor, daß die ausgc- bildetstcn Gesetzgebungen über das literarische Eigenthum, mit welchen die übrigen im Wesen vollkommen übereinstim- mcn, nach dem Vorgänge des Sächsischen Gesetzes vom 18. Dccember 1773 den Mangel der Einwilligung des Urhebers und derjenigen, welche von demselben ihre Rechte ablcitcn, als das wc s en t l i ch e M c rk- mal des Nachdrucks bezeichnen. Demgemäß bildet die Grundlage alles Verlagsrechtes der rechtmäßige Erwerb desselben vom Eigenthümer, und es wird in dieser Beziehung vom Gesetz kein Unterschied zwi schen inländischen und ausländischen Autoren und Verle gern gemacht, wohl aber enthalt dasselbe eine factische Be günstigung der Erstem, das Preußische, inwiefern es in §. 38 die Anwendbarkeit der gegebenen Vorschriften auf Ausländer von der Erwiederung des Schutzes, das Sächsische insofern, als es die in §. 1 des Mandats von 1773 verhei ßene sofortige Execution von dem Nachweis des Recipro- cums abhängig macht. Inzwischen erkannte die Sächsische Gesetzgebung schon früh deutlich an, daß die Schutzlosigkeit des literarischen Eigcnthums nicht zur Regel werden dürfe, und es wurde durch das nur angeführte Mandat den Ausländern gestat tet, den Beweis des Neciprocums sich zu ersparen, wenn sie für ihre Vcrlagsartikel entweder besondere Privilegien oder die Einzeichnung in das Protokoll der Büchcrcommis- sion nachsuchten. Diese gesetzliche Bestimmung ist durch die §. 41 der Preßpolizeivcrordnung vom 13. Octobcr 1836 erneuert und bestätigt worden, und es wird durch dieselbe ausdrücklich vorgeschrieben: „Ausländischen Buchhandlungen bleibt es nachgelassen, auch ihre im Auslande gedruckten Verlagsartikel bei dem Censurcollegium zu Leipzig, zur Sicherstellung gegen Nachdruck cintcagen zu lassen. Dieser Ein trag erfolgt gegen genügende Bescheinigung ihres Ver lagsrechtes und auf den Grund derselben wird dem Ver leger ein Vcrlagsschein ausgcfertigt." Schon aus dieser Bestimmung hätte Herr K. ersehen können, wie wenig Grund sein angeblicher rechtlicher Grundsatz, daß man nur in einem Lande ein Recht erwer ben könne, für sich habe, da sich eben das Recht, als der Inhalt des Gesetzes, dadurch vom Gesetz, als der Form des Rechtes, unterscheidet, daß das letztere allerdings nur von Lande zu' Lande gilt, wogegen das Recht in seinen wesentlichen Grundsätzen mit uns geboren wird, und die Anerkennung, welche cs in jedem Staate findet, in voll kommenster Uebereinstimmung mit den Culturzuständcn des selben steht. Wäre dies nicht der Fall, so würde Herr K. mit dem Ucbertritt über die Grenze eben so gut das Recht auf Leben und auf Freiheit, wie das Recht auf Eigenthum verlieren, und wir finden allerdings Völker, in welchen der Fremde als guter Braten, oder als Sklave angesehen, und andere, wie z. V. die meisten Stamme der Afghanen, welche kein Eigcnthumsrecht des Fremden, die ihr Land betreten, anerkennen, sondern dasselbe von Rechtswegen als gute Beute betrachten. Derselbe Zustand war noch im 13. Jahrhundert der gewöhnliche in Deutschland, und die erst jetzt verschwindenden Heimfallsrechte sind die letzten Spuren einer Culturstuse, auf welcher zwischen Recht und Gesetz noch nicht unterschieden, oder vielmehr das Recht nur insoweit anerkannt wurde, als eine Macht zum Schutz desselben vorhanden war. Nun geht aber keine Veränderung in den Sitten in Sprüngen vor sich und die Uebecgange von der gänzlichen Nichtachtung der Rechte der Nichtstaatsangehörigcn, zu der völlig gleichen Achtung aller Grundrechte der Menschen, auf Dasein, freien Gebrauch des Daseins und Erwerb, als solcher, ist die Schutzlosigkeit derselben, als welche zwar die Existenz des Rechtes aner kennt, den Schutz desselben aber dem Individuum überläßt. Auf dieser Stufe haben die meisten Deutschen Staaten so wohl unter sich als dem Ausland gegenüber in Beziehung auf das literarische Eigenthum bis in die neueste Zeit ge standen, wahrend der Börsenverein eine Art von Hanse bund repräsentirte. Erst durch den Bundcsbeschluß vom 6. September 1832 ist anerkannt worden, daß das litera rische Eigenthumsrecht, welches der Unterthan eines Deut schen Bundesstaates in seiner Heimath genießt, auch in allen übrigen Staaten anerkannt werden solle. So gewiß dies ein höchst wesentlicher Fortschritt ist, so gewiß muß es als ein gleich wünschenswerthec Fortschritt betrachtet werden, wenn nun auch die in Deutschland gesicherten Rechte gleichen Schutz in allen übrigen Ländern finden, und auf Herbeifüh rung dieses Zieles sind die Anstrengungen der Herren Brockhaus u. Avcnarius gerichtet. Wer würde es nicht heut zu Tage für höchst lästig oder für ganz unausführbar erachten, wenn für jede Kaufmannswaare bei dem Ueber- gang in ein anderes Land erst ein Eigenthumsaneckcnntniß ausgewirkt werden müßte, wie dies noch bis vor zehn Jah ren formell durch Bezahlung des Geleites geschah, und gleichwohl halt man für angemessen, das geistige Eigenthum einer solchen Beschränkung zu unterwerfen. Denn für eine Beschränkung muß es angesehen werden, wenn die Wirkungen eines wohlerworbenen Eigenthums nur inner halb der engen oder weiten Grenzen eines Landes Schutz und Geltung finden sollen. Auch ist diese Ansicht, wie es scheint, nur aus einem Mißverständlich entsprungen, denn es wird von den Herren Brockhaus u. Avenarius keines wegs ein Vorrecht für ihre Verlagsartikel in Anspruch ge nommen, sondern es haben, wie vorhin bereits nachgewie- scn worden ist, sowohl ausländische Autoren wie Verleger in Sachsen ein gesetzliches Recht, sich durch Auswirkung eines Vcrlagscheins gegen den Nachdruck sicher zu stellen, und darüber kann gar kein Zweifel obwalten, daß nach Sachsen keine Nachdrücke solcher Werke eingebracht und hier verbreitet werden dürfen. So wenig als dieser Ein-
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