für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^-33. Montags, den 22. April 1839. Sicherstellung gegen Nachdruck. Seit länger als zwei Jahren ist auf Anregung mehrerer, eben so achtungswerther als erfahrener Buchhändler ein Plan zu Vereinigung der bis jetzt in den verschiedenartig sten Bestrebungen gegen den Nachdruck zersplitterten und eben deshalb unwirksam gebliebenen Kräfte vorbereitet worden. Gegen diesen Erbfeind des Buchhandels kann nur ein Kampf auf Leben und Tod von Erfolg sein, und da der Nutzen, welcher daraus nothwendig erwachsen muß, Allen erwächst, so müssen auch die Kosten von Allen getra gen werden. Shylok sagt, cs giebt Landratten und Wasserratten: der Nachdruck hat das Gefräßige von beiden und kann nur dadurch unschädlich gemacht werden, daß die literarischen Piraten, mögen sie von widernatürlichen Gesetzen beschützt werden oder nicht, durch Concurrenz und rechtliche Ver folgung vernichtet werden. Beides soll nach unserm Plane dadurch geschehen, daß die Verfolgung des Nachdrucks in Deutschland zur gemeinschaftlichen Angelegenheit gemacht und der Nachtheil, welcher durch den Nachdruck dem Buch handel zugefügt wird, nicht mehr wie bisher dem Einzelnen zur Last fallen, sondern von der Gesammtheit übertragen werden soll-, wo dann, was den Einzelnen empfindlich trifft, zur Kleinigkeit wird. Weil aber blos Vcrtheidigung gegen unvermeidliche Uebel, nicht Gewinn der Zweck der Vereini gung ist, so haben wir das Princip der Gegenseitigkeit von den Hagelschäden- und Feuerversicherungs-Anstalten gelie hen und dem nachfolgenden Entwurf eines Statutes zum Grunde gelegt. Was die muthmaßlichen Kosten betrifft, so ist es schwer, bei dem Mangel aller Unterlagen, einen sichern 6- Jahrgang. Durchschnitt zu erhalten, allein wir sind überzeugt, daß dieselben mit 2K der Versicherungssumme jedenfalls zu hoch angeschlagen worden sind. Bei der Berechnung der selben muß unterschieden werden zwischen den Kosten der gerichtlichen Verfolgung und dem Schadenersatz, welcher dem einzelnen Benachtheiligten gewährt werden soll. Die erster» dürften sich nach den liberalen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 9. Novbr. 1837, einen Fall in den andern gerechnet, zuzüglich der Zinsen von der Prämien einnahme, so ziemlich ausgleichen; um inzwischen sicher zu gehen, werden wir noch Z- Procent der Versicherungs summe darauf abrechnen, ohne das obgcdachte günstige Resultat zu gefährden. Was die erforderlichen Entschädi gungssummen betrifft, so sind dieselben natürlich durch die Größe der Theilnahme und durch die Angriffe des Nach drucks bedingt. Nehmen wir aber die jährlichen literari schen Erscheinungen nur zu 5000 Bänden an, die im Durchschnitt einen Thaler Ladenpreis kosten sollen, und rechnen wir, daß davon nur zwei Fünftheilc, mithin 2000 Bände versichert werden, so würde dies bei 500 durchschnittlicher Auflage eine Prämieneinnahme von 20,000-/. geben. Würde von den versicherten Werken der zehnte Theil, mithin 200 nachgedruckt, was gewiß für das erste Jahr nach dem Erscheinen eine hohe Annahme ist, so würde im höchsten Falle eine Entschädigungssumme von 100,000-/. für eben so viel Bände erforderlich sein. Allein hiervon gehen ab, 1) die Differenz des Rabatts, welcher dem Ver ein zu Gute geht, 2) der volle Werth der Exemplare, die bereits vor dem Erscheinen des Nachdrucks abgesetzt worden sind, angenommen zur Hälfte und 3) der in Eoncurrenz mit dem Nachdruck zu erzielende Preis der noch unver- 61