für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 34. Dienstags, den23. April 4839. Sicherstellung gegen Nachdruck. (Schluß.) §. 21. Zur Verwaltung und Handhabung der Gesell schaftsrechte wird ein Directorium und ein Ausschuß ge bildet. Das erstere besteht aus drei, der letztere aus sechs Mitgliedern der Gesellschaft und eben soviel Stellvertretern. §. 22. Die Mitglieder des Directoriums und deren Stellvertreter werden in den Hauptversammlungen der Ge sellschaft nach Stimmenmehrheit jedesmal auf drei Jahre gewählt. Der Gewählte kann das angebotene Amt weder ausschlagen, noch vor Ablauf der festgesetzten 3 Jahre nicderlegen, wenn ihn nicht die triftigsten Gründe, besonders anhaltende Krankheit und Ucderhäufung mit öffentlichen Geschäften, nach dem Ermessen der Ausschußpersoncn, dazu berechtigen; entgegengesetzten Falles geht derselbe seiner Rechte als Mitglied der Gesellschaft verlustig. Aus dem Directorium tritt alljährlich ein Mitglieds nach dem Alter der Wahl aus, und wird sofort durch dies gedachte Wahl ersetzt; der Austretcude ist von Neuem wählbar, kann jedoch auch ohne Anfuhren besonderer Gründe! die Wahl ablehnen. Die Absetzung eines Directorialmitgliedes soll nur bei! eintretender Besorgniß eines aus seiner Amtsführung für! die Gesellschaft entspringenden Nachtheiles, worüber die Stimmenmehrheit der Gesellschaftsmitglicder in den Haupt versammlungen entscheidet, verfügt werden. In dringenden Fällen aber kann der Ausschuß einstweilige Entbindung von der Amtsführung bis zur nächsten Hauptversammlung anordncn. Von gleichzeitig gewählten Stellvertretern wird zuerst der cinbcruscn, auf welchen die meisten Stimmen gefallen sind; außerdem gehl der früher Gewählte dem später Gewähl ten vor. I 6r Jahrgang. §. 23. Dem Directorium liegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Gesellschaft ob, soweit dieselben nicht der Generalversammlung oder dem Ausschuß durch gegen wärtiges Statut Vorbehalten sind, auch gebührt demselben die active und passive Vertretung der Gesellschaft und ist dasselbe namentlich ermächtigt, die Compagnie vor Gericht zu vertreten und für dieselbe alle Handlungen, zu welchen auch ein besonderer oder besonderster Auftrag erforderlich ist, gültig vorzunehmen. §. 24. Das Directorium hat sich bei seinen Ausfer tigungen eines besondcrn Siegels und der Unterschrift: „Die Deutsche Nachdrucks-Assccucanz-Compagnie zu Leipzig" zu bedienen, und was das Directorium diesem Statut gemäß im Namen der Compagnie beschließt und lhut, ver pflichtet dieselbe. Es übernehmen jedoch die Direktoren durch die im Namen der Compagnie ausgestellten Policen und sonstigen Ausfertigungen keine persönliche Verpflichtung, wohl aber sind dieselben, den Vorschriften der Landcsgesetze gemäß, für die treue und gewissenhafte Erfüllung des durch gegenwärtiges Statut denselben crtheiltcn Auftrags ver antwortlich. §. 25. Die Mitglieder haben einen Vorsitzenden zu ernennen und eine Geschäftsordnung unter sich fcstzusetzen; der Sitz der Verwaltung ist Leipzig und sollte die Wahl auf auswärtige Mitglieder fallt», so haben diese Stellvertreter in Leipzig mittelst besonderer Vollmacht zu ernennen, für welche sie persönlich hasten. §. 26. Alle Bekanntmachungen des Directoriums an die Mitglieder der Gesellschaft müssen durch das Börsenblatt erfolgen und sind nach dreimaliger Insertion verbindlich. 63