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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1839
- Sprache
- Deutsch
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803 34 804 §. 27. Dem Direktorium steht das Recht zu, einen Directorialbevollmächtigtcn zu erwählen und demselben die Besorgung der laufenden Directorialgeschäfte mit speciellcr Instruction zu übertragen. Insbesondere soll demselben die Führung der Geschäftsregistrande, der Vortrag der Anmel dungen , die Contrasignatur der Correspondenz und der Policen, die Ermittelung der zu leistenden Entschädigungen und die rechtliche Verfolgung des Nachdrucks und der Nach drucker zustchcn. Für Besorgung dieser Geschäfte ist demselben ein jähr licher fester Gehalt, mit Zustimmung des Ausschusses, aüszusetzen. §. 23. Außerdem wird dem Direktorium ein Cassicer beigegeben, welcher zugleich die Correspondenz zu führen und die Verpflichtung hat, in den gewöhnlichen Geschäfls- stundcn in dem Bureau der Gesellschaft anwesend zu sein. Derselbe wird von dem Ausschuß, auf den Vorschlag des Direktoriums, gewählt und muß für den Belauf der täglichen Easse eine entsprechende Eaution bestellen. Die Hauptcasse wird im Bureau des Vereins aufbewahrt und befindet sich unter dem Verschluß der sämmtlichen Direktoren. §. 29. Der Ausschuß der Gesellschaft repräsentirt, dem Direktorium gegenüber, die Gesammthcit der Gesell- schaftsmitglicder, und liegt demselben ob, über die Aufrecht haltung der Gesellschaftsrechte und treue Beobachtung des Statuts zu wachen. Es hat sich derselbe zu diesem Zweck in beständiger Kenntniß des Geschäftsganges und namentlich des Eassen- und Verwcscns zu erhalten, die Jahresrechnung zu prüfen, zu moniren und zu justisicircn, auch solche der Hauptversammlung zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorzutragcn, überhaupt aber alle Anträge bei dem Direkto rium zu stellen, welche auf die möglichst vollkommene Er reichung des Gesellschaftszweckes gerichtet sind. Ueberdies ist derselbe berechtigt und verpflichtet, dem Direktorium auf dessen Verlangen Rath zu ertheilen und alle Anträge auf Abänderung des gegenwärtigen Statuts oder auf die Auflösung des Vereins, ehe dieselben an die Generalver sammlung gebracht werden, einer Vorberalhung zu unter werfen. §. 30. Für den Fall, daß die Ausdehnung des Wir kungskreises der Gesellschaft es nothwendig oder räthlich macht, soll dem Direktorium in Verbindung mit dem Ausschuß, Vorbehalten bleiben, in sämmtlichen Deutschen Bundesstaaten Agenten des Vereins zu ernennen, welche an ihren Wohnorten, nach den ihnen besonders zu ertheilen- den Instructionen, die Interessen desselben wahrzunehmen und namentlich bei Verfolgung des Nachdrucks und bei dem Verkauf der dem Verein zufallenden Verlagsartikcl, gegen übliche Commissionsgcbühc die Angelegenheiten desselben zu besorgen haben. tz. 3k. Die Functionen der Mitglieder des Direktori ums sowohl als des Prüfungsausschusses, werden als Ehrenämter verwaltet; es werden denselben jedoch alle Aus lagen , welche ihnen dabei und bei Ausführung besonderer Aufträge erwachsen, aus der Gesellschafts - Casse ersetzt. §. 32. Jedem Mitgliede steht cs frei, zu jeder Zeit gegen Sicherstellung der etwa zu leistenden Nachschußprämie s auszuscheiden. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur von der Generalversammlung beschlossen werden. §. 33. Im Fall der Auflösung soll der Reservefonds nach Abzug aller Unkosten dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu einem von der Generalversammlung zu be stimmenden wohlthätigen Zweck überwiesen werden; unter läßt die General-Versammlung diese Bestimmung, so geht dieselbe auf den Vorstand des Vereins über. H. 34. Im Fall zwischen dem Direktorium und einem Mitgliede Differenzen in Bezug auf den Verein entstehen, sollen dieselben dennoch nicht in Pcoceß gezogen, sondern an die Vergleichs-Deputation des Börsen - Vereins zur schiedsrichterlichen Entscheidung verwiesen werden. K. 35. Die Vollstreckung des Schiedsspruches gehört vor den ordentlichen Richter, wer sich aber der Erfüllung weigert oder Pcoceß anfängt, soll des streitigen Anspruchs unbedingt verlustig gehen. tz. 36. Das gegenwärtige Statut, welches bei der be treffenden Behörde zur Bestätigung cingcreicht werden soll, wird durch die Annahme einer Police als unbedingt verbind lich anerkannt und Abänderungen desselben können nur von einer Generalversammlung, in welcher mindestens ein Vier theil der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, auf An trag des Ausschusses beschlossen werden. I. Anmeldung. Bei der Deutschen Nachdruckassccuranzcompagnie zu Leipzig meldet der Unterzeichnete zur Versicherung gegen Nachdruck an. Titel und Bändezahl Auflage Ladenpreis mit Rabatt Vcrlagsschein vom Die Richtigkeit dieser Angaben, und daß mir von einem bereits veranstalteten oder beabsichtigten Nachdruck des vor benannten Werkes irgendetwas nicht bekannt ist, versichernd, erkläre ich zugleich, daß mir die Statuten des Vereins be kannt sind und unterwerfe ich mich denselben, indem ich erkläre, daß die vorstehend gemachten Angaben als Grund lage des geschlossenen Versicherungsvertrags angesehen und erweisliche Unrichtigkeiten die Nichtigkeit dessebcn zur Folge haben sollen. den II. Police der Deutschen Nachdruck-Assecuranz- Compagnie. lV,-. 1. Vol. 1. Bl. 1. Auf den Grund der Anmeldung vom wird hierdurch die Versicherung von Titel Auflage Ladenpreis mit Rabbat
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