für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§36. Donnerstags, den 25. April 1839. Uebcr die Grundübel des Deutschen Buch handels. Eine Replik. Es ist gewiß uns Allen erfreulich, wenn Männer, die in der Sache mikzureden verstehen, ihre Meinung über unser Geschäft mittheilen, und so ist es gewiß allgemein willkommen, daß Herr vr. Schellwitz die Interessen des Buchhandels in verschiedenen Zeitschriften bespricht. Wenn wir hier der Ansicht des Hrn vr. Schellwitz entgegentrcten, so hoffen wir, daß derselbe, weit entfernt, eine engherzige Mißgunst darin zu erkennen, weil Herr vr. S- nicht unserm Stande angehört, vielmehr unsere Entgegnung als ein Zeichen unserer aufrichtigen Achtung und Anerkennung seines Strebcns aufnehmen werde. Herr vr. Schellwitz findet die Grundübel des Deutschen Buchhandels im Nachdruck und in den Preisherabsetzungen rc. Wir können allerdings dieser Meinung in keiner Weise bei- pflichtcn. So wenig wir leugnen, daß beides Uebelstände im Buchhandel sind, so sehr sind wir überzeugt, daß nicht hier der G rund, die Wurzel der Uebel im Allgemeinen zu suchen sei, welche gegenwärtig den Deutschen Buchhandel drücken. Es sei uns zuvörderst erlaubt, auch unsere Ansicht über das Unrecht des Nachdrucks auszusprcchen. Herr vr. S. hat in diesem Blatte (1839. No. 11 u. 12) und ausführ lich in der Cotta'schen Vicrteljahrsschrist (1. Heft d. I.) die Meinung aufgestellt und vertheidigt, daß das sogenannte literarische (und artistische) Eigenlhum in der Natur des Rechts begründet, d. h. unbeschränkt und ewig gültig sei. Diese Ansicht wurde mehrfach schon früher im Börsen blatt und an anderen Orten ausgesprochen, und mehr noch von einem gewissen Ncdlichkeitsgefühl als von unserem 6r Jahrgang. Interesse bestochen, ist man sehr geneigt, sic gelten zu lassen. Deshalb hat sie auch wohl keine Widerlegung ge- ' sunden. Bei näherer Betrachtung scheint uns jedoch die ganze Beweisführung auf irrigen Annahmen zu beruhen. In der Sphäre des Geistes sollen die Rechts - Gesetze An- I Wendung finden, die von körperlichen Dingen gelten; aber so wenig mit dem Körpermaße sich der Gedanke messen läßt, so wenig fügt sich das geistige Eigcnthum, dessen Existenz Niemand leugnen wird, den Gesetzen des körperlichen Besitzes., Es ist kein Hecumtragen mit einem falschen Begriffe von Gemeingut, wenn wir die Wahrheit ein Gemeingut der Menschheit nennen; sie ist das göttliche Licht, nach dem unser Geist strebt, wie unser Auge nach der körperlichen Sonne, welche uns Allen gemeinsam leuch tet und keines Menschen Eigenthum werden kann. Wir alle streben nach Eckenntniß der Wahrheit, wer aber mit besonderer Gabe oder mit besonderem Fleiße mehr als Andere erforscht, der findet seinen Lohn in dem Errunge nen selbst; es ist aber durchaus kein Axiom des Verstandes, daß das Fortschrciten des Geistes an und in sich mit dem Verdienste körperlichen Reichthums müsse verbunden sein, wie Hc. vr. S. will. (Vierteljahrsschrift S. 261 u.a.) Geben wir das Errungene frei, bemühen uns, auch An deren das Erforschte mitzutheilen, so zeigen wir die ewige geistige Sonne, die Wahrheit (um den Vergleich beizubc- ^ halten), von einem neuen Gesichtspunkte; unser Errunge nes wird Gemeingut, und unser geistiges Recht des Besitzes besteht in der Ehre der Erfindung, in sonst Nichts. Es ist auch durchaus nicht einzusehcn, wie die Art der mechanischen Vervielfältigung ein Recht des Besitzes erzeu gen oder aufhcbcn kann. Das Werk, die Vorlesungen 65