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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1839
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- Deutsch
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971 46 972 Gesichtspunkt rechtfertigt sich auch der Satz, daß cs im Staate dlos Recht oder Gnade gebe und daß die letztere kein Gesetz hat. Denn das Recht ist eben das, was ich, ver möge meiner Natur als Mensch, in den durch die Gesetze gesteckten Grenzen verlangen kann; Gnade ist, was von der Willkühr des Bewilligenden abhangt und sofort aufhört, Gnade zu sein, wenn cs vermöge eines Gesetzes gefordert werden darf. Es unterliegt allerdings keinem Zweifel, daß der Staat die natürliche Freiheit deö Einzelnen beschranken muß, um die gleiche natürliche Freiheit aller Andern zu beschützen, und daß hierbei von einer Verletzung des Rech tes nicht die Rede sein kann. Nichts dcstowenigec bleibt aber der Satz summum j»s smirin-r injurln ein Para doxon, da es entweder aus der Rechtssphäre in die Sphäre der Moral übcrgreift, oder das 8um,num jr>8, als schran kenloses Recht gefaßt, ein dG»o„8 bezeichnet, weil schon das Vernunftrecht uns darauf zurücksührt, daß der Begriff des Rechtes in oder an einem Menschen das gleiche Recht aller Andern mit Nothwendigkeit voraussetzt Nun habe ich nirgends geleugnet, daß auch das litera rische und artistische Eigcnthum, als ein Urrecht der Men schen, durch Gesetze beschränkt werden könne und dürfe; ich habe aber in Abrede gestellt, daß es Rechtsgründc gebe, dieses Eigenthumscecht in Beziehung auf seine Dauer zu beschränken, und gefordert, daß ihm ganz gleicher Anspruch auf Rechtsschutz mit dem materiellen Eigenthum im Staate zugestanden werde. Meine Absicht ist d>chin gegangen, den Beweis zu führen, daß die Ansicht, welche der Gesetzge bung aller norddeutschen Staaten, Preußens wie Sachsens, zum Grunde liegt, nach welcher das Recht des Autors an seinen Produktionen, als vor dem Staate vorhanden ange nommen wird, der Ansicht eines oder einiger süddeutschen Staaten, welche die Existenz desselben erst von der Aner kennung des Staates abhängig machen, vorzuziehen sei; ich habe mit einem Worte das Spstem des Rechtes gegen das System der Privilegien °bcrtheidigt und freue mich, daß ich, unbekannt mit der Ansicht der höchsten Richter Eng lands, wie dieselbe in Nr. 48 der Allgemeinen Zeitung für den Buchhandel mitgctheilt worden ist, jetzt eine so wichtige Autorität für mich geltend machen darf. Wenn ich zugleich mich gegen die Beschränkung des literarischen Eigcnthums- rcchles auf eine bestimmte Reihe von Jahren auch aus po litischen Gründen ausgesprochen habe, so steht mir zur Seite, daß auch das Preußische Landrecht eine solche Be schränkung nicht kennt, und das Gesetz vom 11. Juni 1837 dieselbe offenbar nur angenommen hat, um vielleicht eine Ausgleichung mit der Gesetzgebung der süddeutschen Staa ten herbcizusühcen, während mir zur Seite steht, daß diese Hoffnung zur Zeit noch keine Aussicht auf Erfüllung gewonnen hat, und daß, wie ich glaube, nachgewiesen werden kann, daß auch die geistigen Interessen der Mensch heit durch den ausgedehntesten Schutz des Eigcnthums.am Sichersten gefördert werden können. Mein Gegner macht mir hauptsächlich zwei irrige An nahmen zum Vorwurf, die erste, daß Nechtsgcsetzc, die von körperlichen Dingen gelten, Anwendung finden sollen auf die Sphäre des Geistes, die zweite, daß die Hcrvorbrin- gung aus eigenthümlichem Material das Recht unbe schränkter Verfügung (d. i. eben das Eigenthum) zu ge währen im Stande sei. In Hinsicht auf den ersten Satz könnte ich Vortheil von dem Augeständniß ziehen, daß ein geistiges Eigenthum überhaupt nicht geleugnet werden könne, denn durch dieses Zugeständniß wird offenbar auch zugegeben, daß dieses Ei- genlhum den Anspruch auf Rechtsschutz habe, und es würde an meinem Gegner sein, die Gründe nachzuwcisen, aus welchen die Nothwendigkeit der Beschränkung folgt. Gerade solche Gründe aber, wie sie Nenouard in seinem bekannten Wecke aufstcllt, lassen sich im gegnerischen Aufsatz gänzlich vermissen. Allein mir ist es keineswegs um Rechthaben, sondern, wie meinem Gegner, um Wahrheit zu thun, und weit davon entfernt, die Wahrheit als Gegenstand des literarischen Eigenthums anzusehen, habe ich vielmehr aus drücklich anerkannt, daß Gedanken und Worte an sich, wieLuft und Wasser, Niemandes oder vielmehr, als Ele ment der geistigen Produktionen, zu Jedermanns Gebrauch sind, und noch viel bereitwilliger erkenne ich mithin die Wahrheit, die erst wieder der Gegenstand oder das Ziel aller Gedanken ist, als unfähig an, Gegenstand des Eigen thums irgend eines endlichen Wesens werden zu können. Erst da, wo alles Eigenthum anfängt, mit der Umge staltung eines Elementes zur besondern Form, also mit der Einkleidung eines Gedankens in Worte und mit dem Aussprechcn desselben in der Absicht, den materiellen Nutzen, welchen derselbe gewähren mag, für sich zu behalten, wird nach meiner Ansicht das geistige Eigenthum erworben lind fern davon, die geistige Reproduktion solcher Gedanken verwehren zu wollen, wie mein Gegner annimmt, ist mein ganzes Bestreben darauf gerichtet, durch den Schutz der materiellen Vortheile, welche geistige Production gewähren kann, die Pflege der Wissenschaft und Kunst zu fördern und auch Solche anzurcgen, ihr geistiges Pfund zu benutzen, welche nicht in der begünstigten Lage sind, mit der Ehre der Erfindung sich zu begnügen; wobei ich nicht erst bemer ken darf, daß diese Betrachtung nur als Motiv für das Streben gelten soll, keineswegs aber geeignet ist, ein Recht zu begründen, wenn ein solches nicht schon vorhanden ist.. Mein ehrenwcrthec Gegner will nicht einschen, wie die Art der mechanischen Vervielfältigung ein Recht des Be sitzes erzeugen oder aufhcben kann. In dieser Beziehung bin ich ganz mit ihm einverstanden, und eben deshalb bin ich der Meinung, daß jede Vervielfältigung einer literari schen Production, sie möge durch Abhörcn, Abschreiben, Ablescn, Abdrucken, oder wie sonst immer geschehen, ohne die Zustimmung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger unzulässig ist, und daß dem Lauscher, dem Abschreiber, dem Vorleser, dem Nachdrucker aus seiner, an sich ganz indifferenten Handlung, eben so wenig ein Recht erwächst, wie derjenige, welcher eine fremde Wiese abmäht, aus der gehabten Bemühung ein Recht auf das Gras ablciten kann. Mit Nichten folgt daraus, daß ich ein gekauftes Buch nicht Nachdrucken darf, daß ich nun auch das daraus Ge lernte nicht weiter verbreiten dürfe, denn das Lernen erfor dert eine geistige Thätigkeit, deren niederste Stufe das bloße ! Auswendiglernen, die eine äußerste Grenze der Benutzung I anzeigt, wogegen das Sächsische Gesetz von 1831 sehr
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