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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1839
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- 1839-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1839
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- Deutsch
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S87 47 988 sinnlich wahrnehmbar, mithin körperlich sind, da ja durch aus kein vernünftiger Grund vorliegt, einen Gegenstand, welcher blos gesehen oder gehört wird, für weniger körperlich zu halten, als einen andern, der gefühlt wird, und dies um so gewisser, als wir auf den gegenwärtigen Standpunkt der Naturwissenschaften die Körperlichkeit der Farben und des Schalles eben so wenig, als die der Luft in Abrede stellen können. Betrachten wir die Sache vorurtheilsfcei, so liegt ohne Frage mehr Widerspruch in der Annahme, baß ein Gegen stand, welcher durch die mechanische Arbeit der Hand her gestellt wird, einen höhern Anspruch auf Rechtsschutz haben soll, als ein anderer, welcher den liefern Grund seiner Ent stehung in der Thätigkeit des menschlichen Geistes hat, und cs braucht hierbei noch gar nicht hervorgehobcn zu werden, daß es kein Ding in der Welt gicbt, welches ohne alle gei stige Thätigkeit hervorgebracht werden kann, während eben so wenig irgend ein Product des Geistes ohne alle körper liche Thätigkeit sinnlich wahrnehmbar hcrgestellt, und somit gewissermaßen verkörpert werden kann. Inmitten der Me lodie eines Liedes, die durch leisen Hauch einer Flöte ent lockt wird, vielleicht der geistigsten Verkörperung eines Ge dankens , und der mechanischen Beschäftigung eines Holz hackers liegt die ganze Reihe der menschlichen Thätigkeiten, welche, mit unzähligen Abwechslungen, durch das Zusam menwirken von Geist und Körper hervorgebracht werden, während die Melodie der Aeolsharfe und das Umtrcibcn der Tretmühle aus dem Kreise der menschlichen Thätigkeit hin- austrclcn, indem hier der Mensch blos durch seine Schwere, dort die Natur ohne alles menschliche Authun wirksam ist. Aber nicht, wie mein Gegner annimmt, durch die Thatsache des Hervocbringens allein wird das literarisch artistische Eigcnthum constituirt, sondern es gehört dazu noch die willkührliche Ausschließung aller Andern von jeder Einwirkung auf den hervorgebrachten Gegenstand. Allerdings kann Niemandem verwehrt werden, einen laut ausgesprochenen Gedanken zu hören, allein dadurch erwirbt der Hörende noch kein Recht, diesen Gedanken zu dem seinigen zu machen, denn wäre dies der Fall, so müßte daraus, daß Jemand nicht gehindert werden kann, über mein unverzäuntes Grundstück zu gehen, auf das Recht geschlossen werden können, dasselbe zu diesem Zwecke zu be nutzen. Es gab eine Zeit, wo in einem Lande, welches allerdings noch bis heute keine Literatur hat, eine Tulpen zwiebel unendlich mehr Werlh hatte, als ein Gedicht; wenn nun mein Gegner im Stande ist, mir einen vernünftigen und haltbaren Grund anzugcbcn, weshalb eine neuerzeugte Tulpenvariantc — unbeschadet des Rechtes der anderweiten Erzeugung — dem Erzeuger zum Besten des Gemeingutes nach längerer oder kürzerer Zeit nicht entzogen werden darf, wenn das Gedicht für vogelfcei erklärt wird, so will ich mich gern geschlagen geben, und ec wird bei näherer Betrachtung beider Fälle mehr Analogie darin finden, als er vielleicht aufden ersten Anblick zuzugcstehcn geneigt sein möchte. Bis zu dem geführten Gegenbeweise aber halte ich den Grundstein, auf dem ich weiter gebaut habe, den allgemei nen Rechtssatz, daß die Hervorbringung aus eigenthümli- chem oder Niemandem angehörigcn Material das Recht un beschränkter Verfügung, d. i. Eigcnthum, gewähre, für ei nen wahren Eckstein. Es ist durchaus unwahr, daß der Käufer eines Buchs, ^ vermöge eben dieses Grundsatzes, das Recht erhalte, mit sei nem Eigenthum zu machen, was ihm beliebt, denn der Käufer ist nicht der Erzeuger, und wird auch durch den Kauf nicht der Erzeuger; ec gewinnt mithin durch den Kauf, der Natur der Sache nach, keineswegs unbedingt das Recht un beschränkter Verfügung, sondern nur die Rechte, welche von dem Erzeuger an seinen Abkäusec, und von diesem weiter- übertragen werden, was durch den bekannten Rechtssatz begründet und bewiesen wird, daß Niemand mehr und größere Rechte auf Jemanden übertragen kann, als ihm selbst daran zustehen. Nun liegt cs aber am Tage, daß mit demselben Recht, mit welchem, nach Ansicht meines Gegners, der Käufer ei nes Exemplars von einem Buche dasselbe vervielfältigen und dadurch den Autor der einzig möglichen Benutzungs weise berauben dürfte, der Käufer sich auch der Autorschaft, weil es ja sein Buch ist, anmaaßen könnte, zumal es in vielen Fällen für den Autor gleich gelten möchte, ob ihm die Thatsache der Hervorbringung abgeleugnet oder alle Vor theile entzogen werden, welche für ihn möglicher Weise dar aus erwachsen konnten. Die Hervorbringung ist lediglich der Grund der Erwer bung des EigcnthumS, und dieses würde ohne die unbeschränkte Verfügung über den Gegenstand nicht mehr werth sein, als der Gchcimecathstitel, den Friedrich II. einem eifrigen Sol- licitantcn verlieh, unter der Bedingung, daß es Niemand erfahren dürfe. Ob der Autor die Ehre der Hervorbringung dem mate riellen Nutzen oder diesen dem Ruhme vorzieht, das ist Sache seiner eigenen Entscheidung. So viel ist aber gewiß, daß die Ausschließung Anderer von der Benutzung, so lange ein Werk nicht veröffentlicht ist, in seiner Willkühr liegt, und noch Niemand hat die Behauptung aufgestellt, daß ein Autor ein Werk, ob es gleich von unermeßlichem Nutzen für die Menschheit sein möge, nicht vernichten dürfe, wenn er will. Muß aber dieses Recht zugestanden werden, so ist damit auch zugcstanden, daß es im Belieben des Autors steht, die Bedingungen der Veröffentlichung zu stellen, und die Benutzung eines Werkes auf die geistigen Früchte des selben mit demselben Rechte zu beschränken, mit dem er den Preis desselben fcstsetzt. Es gilt hier dasselbe Recht, wonach der, welcher von seinem Rechte Gebrauch macht, Niemandem Unrecht thut, und so wenig sich Jemand dar über beklagt oder zu beklagen Ursache hat, wenn der Be sitzer eines Parks, welcher denselben dem Publicum öffnet, den Genuß beschränkt, und z. B. das Gehen erlaubt, das Reiten verbietet; die Wege frei giebt, die Rasenplätze ver wehrt; das Ansehen der Blumen gestattet, das Abpflücken untersagt; und insbesondere nicht zugiebt, daß aus dem Zugeständniß des liberalsten Genusses willkührlich ein Recht gemacht werde, den Eigenthümer selbst von der Benutzung des Gartens auszuschlicßen, oder doch ungestört die Früchte desselben zu genießen. Keineswegs habe ich körperliche Nutz nießung der geistigen Hervorbringung substituirt, sondern nur hervorgehoben, daß die beiden Seiten alles Eigenthums,
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