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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1839
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- Deutsch
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1139 54 1140 Mehr und mehr ihr Heil im Veclagshandel suchen, in die Hände von solchen übergehen würde. So könnten die Schätze unsrer Nationalliteratuc am Ende von monopolisi- renden Aktiengesellschaften, bei denen weder Pietät für den Autor, noch andere als blos mercantile Rücksicht auf das Publicum, am wenigsten Schonung der Interessen des Sortimentsbuchhandels vorauszusetzcn wäre, ausgebeutct werden. — Es würde ferner nicht ausbleiben, daß die ewigen Verlagsrechte von liederlichen Erben verspielt, verpraßt, an Wucherer verpfändet und auf andre schmäh liche Weise verhandelt würden, wie mit andern Besitzthü- mern nur zu häufig geschieht, nur mit dem Unterschiede, daß dabei Niemand leidet als der Verschwender und die Sei- nigen, hier aber das ganze Publicum zugleich betheiligt ist und zwar auf ewige Zeiten! Oder soll etwa vom Begriffe des strengen Eigenthums abgesehen und statt dessen aus dem sogenannten literarischen und künstlerischen Eigcnthume ein Fidcicommiß für die Familie des Autors gebildet werden? Die Ausführung die ser Idee würde unserer Zeit das höchst überraschende Ge schenk einer auf rein privatrcchtlichcm Wege entstehenden neuen Aristokratie von Schriftsteller- und Künstler-Spröß- lingen machen, und bliebe nur zu bestimmen, wie dieser wahre Papieradcl organisirt und registcirt werden solle, und zu fragen, mit welchen Augen ihn der Feudal adel und die große Masse des Volks betrachten werden. Sie werden mir gewiß zugebcn, verehrter Freund, daß ein solcher Zustand, wie ich ihn eben geschildert, direct und nothwendig aus der Annahme Ihrer Theorie folgen würde, aber Sie haben auch schon darauf — wenn auch nur bei läufig — geantwortet, daß keine Bedenklichkeit wegen der Folgen das Recht beugen dürfe, und darin muß ich Ihnen beipflichten, nur mit der Einschränkung, daß mir in diesem Falle das Recht nach Ihrer Theorie noch keineswegs be wiesen scheint. Erlauben Sic mir, daß ich Ihnen hier zunächst ein Beispiel vorführe, womit ich Sic schon vor fünf Jahren incommodirt habe. Gesetzt, Sie schreiben ein Buch und ich verlege cs, wir kommen über eine Auf lage von 1000 Exemplaren überein; das Manuscript wird nach einigen Jahren zu Ausfülterung der Setzkästen verwandt und verschwindet, Ihre Freiexemplare haben Sie verschenkt bis auf eins, das Ihnen ein guter Freund abborgt und nicht wieder giebt — alles ganz gewöhnliche Dinge — woran, frageich, cxcrciren Sie nun Ihr Eigenthum? Doch nicht an meinen 1000 Exemplaren? Das würde ich mir sehr verbitten , das fällt Ihnen aber auch nicht ein, sondern Sie treten mir mit der stolzen Antwort entgegen: „an der Totalität der möglichen Abdrücke." Was heißt aber die Formel: das Eigent hum an der Totalität der möglichen Abdrücke in gemeinem Deutsch? Doch gewiß nichts andres, als: die alleinige Befugniß, Abdrücke zu veranstalten, oder: das ausschließliche ewige Nutzungs recht durch mechanische Vervielfältigung, einfach — das ewige Verlagsrecht. So läuft also Ihre ganze scharfsin nige Dcduction darauf hinaus, für einen längst bekannten Begriff eine Formel zu finden, in der das Wort Eigen thum verkommt. Inwiefern sich dieser Gebrauch des Wor tes juristisch rechtfertigen läßt, muß ich Juristen zu unter suchen überlassen, für uns Laien scheint er mir sinnverwir rend und „Eigcnlhum an einem Rechte" nicht mehr zu sagen, als „ein Recht", wenigstens aus diesem Pleonasmus mit Unrecht gefolgert zu werden, daß das fragliche Recht ea ipso alle Eigenschaften des Eigenthums haben müsse. Demnach bleibt für den Begriff blos das Nutzungsrecht der Autoren an ihren Werken übrig, und es möchte schwer halten, den Umfang desselben aus dem Naturrechte— wenn es überhaupt ein solches gibt— oder aus dem römischen Rechte zu deduciren, sondern man wird Wohl auch in Deutschland dafür neuer gesetzlicher Bestimmungen bedürfen, die sich auf das im Volke lehendc Rechtsgefühl und eine billige Ab wägung aller dabei concurrirenden verschiedenartigen Jnter- ressen gründen. Diesen Weg hat auch die Gesetzgebung in England, Frankreich und den Deutschen Ländern, wo sich eine solche in neuerer Zeit gebildet, eingeschlagcn und überall ist das ausschließliche Verlagsrecht in seiner Zeitdauer auf ein gewisses Maß beschränkt worden, was doch seinen guten Grund haben muß. Vielleicht söhnen Sie sich mit dieser, Ihrer Theorie widerstreitenden, Praxis einiger Maaßen aus, wenn Sie be denken , daß ja die Produkte der literarischen und künstleri schen Thätigkeit in den Autoren nicht vereinzelt entspringen und dastehen, sondern aus den Leistungen der Vorgänger, der Richtung der Zeit—kurz der allgemeinen Volksbildung hervorgehen, welchen das Individuum nur seinen mehr oder weniger eigenthümlichcn Stempel aufdrückt, sowie das Ur- theil und der Rath der Freunde, die Aussprüche der Kritik, der Widerspruch der Widersacher, endlich der Ein druck auf das große Publikum wesentlich auf den Autor zurückwirken, nicht zu gedenken, daß ja der Beifall und die Kauflust des Publikums das Nutzungsrecht erst ergie big macht. Es ist also hier überall Wechselwirkung zwi schen dem Autor und der Nation, und wenn es gerecht und billig erscheinen muß, daß die pecuniären Früchte der geisti gen Pcoducte, sowie die ausschließliche Bestimmung über die Form, in der sie ins Publikum kommen sollen, zunächst dem Autor und auch wohl seinen unmittelbaren Erben zu- getheilt werden, so würde cs doch schwer gerechtfertigt wer den können, wenn die Nation, aus welcher der Autor her- vorgcgangen und durch die er gehoben worden ist, nie mals in den vollen Besitz seiner Werke kommen sollte. Daß dies aber nur dann geschehen kann, wenn die Heraus gabe nicht mehr Monopol ist, wenn der mächtige Hebel allgemeiner Eoncurrenz die Reproduktion in jeder beliebigen Form, an jedem Orte, durch Gesammtausgaben und Ab druck einzelner Werke, sowie durch Verbindung mit Werken anderer Autoren hervorruft, das brauche ich wohl nicht weitläufig zu beweisen. Nur das möge hier angeführt werden, daß es wohl nie zu einer gleichförmigen Ausgabe unserer National-Schriftsteller und Componisten kommen wird, so lange die einzelnen Verlagsrechte bestehen. Daß den literarischen und künstlerischen Producten ein wirksamer Schutz gegen den Nachdruck und nicht auf zu kurze Zeit verliehen werden muß, darüber ist gegenwärtig in Deutschland mit wenigen bedauecnswerthen Ausnahmen ^vohl Jeder einverstanden, der bei der geistigen Wohlfahrt der Nation betheiligt ist, nur über das Mehr oder Weniger 4
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