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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1839
- Sprache
- Deutsch
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56 1199 1200 wogegen die Mitglieder sich verpflichten, deren Unternehmungen stets und vorzugsweise eine besondere Aufmerksamkeit und ihre thätigste Verwendung zu widmen. Den zweiten Punkt: die verhältnißmäßige Ausbreitung ihrer Correspondenten in allen der Literatur zu gänglichen Gegenden betreffend, so glauben wir mit Hinblick auf das neueste Leipziger Buchhändler-Verzeichniß, daß in ganz Deutschland, die Oestecrcichischen Staaten ausgenommen, wo der Buchhandel von Concessionen ab hängig ist, welche nicht so leicht ertheilt werden, dafür auf eine so vollständige Weise gesorgt ist, daß wir im Gegcntheil eine Beschränkung der Etablissements als eins der ersten Mittel zur Heilung unserer Uebel betrachten und demnach beantragen: „in dem Bereich unserer Corporation für die Dauer der nächstkommenden drei Jahre kein neues Etablissement , als zu unserem Verbände gehörend, anzuerkennen und demselben unter keinerlei Vorwand Rechnung oder sonstigen Vorschub zu leisten, im Gegentheil darauf bedacht zu fein, daß in unserem Bereich die Hauptthätigkcit des Buchhandels allein den Mitgliedern der Corporation verbleibt und zuge wendet wird. — Sollte man die beantragte Frist von drei Jahren zu hart finden, so soll wenigstens kein neues Etablissement anerkannt werden, dessen Gründer nicht den Buchhandel praktisch erlernt, Zeugnisse seines Wohlverhaltens und Beweise bcibringen kann, daß sein Etablissement sich auf gegründete Hoffnungen stützt, die das Gelingen desselben einigermaßen verbürgen, auch sollen dabei die etwaigen Einsprüche der schon bestehenden Handlungen gehörig berücksichtigt werden." — Den dritten Punkt, das pünktliche Einhalten der Verbindlichkeiten anlangend, so begreift derselbe das eigentliche Lebcnsprincip der Verleger und ist es demnach billig, daß in Beziehung auf denselben die bindendsten Bestim mungen stattsinden müssen. Wir halten daher für recht, daß „die Ostermesse als der allgemein übliche Termin anzuerkennen ist, wo jede Rechnung unter den Corpo- rations-Mitgliedern geordnet, remittirt und saldirt sein muß. Jede solide Handlung wird diese Bestim mung als eine sich von selbst verstehende festhalten und ihren Verbindlichkeiten Nachkommen; in den Fällen aber, wo das Nemitticen, oder das vollständige Saldircn einer Rechnung, von nicht zu beseitigenden Umständen abhängig war, so erklären wir einen weiteren Termin des Creditors zwar für billig und loyal, bestimmen jedoch das Ende des Julimonats als den Aeußersten, nach dessen Ablauf kein Entschuldigungsgrund mehr als zulässig anzuerkennen ist. Sollte nun auch nach Ablauf dieser Frist ein Vereinsmitglicd mit irgend einer Zahlung oder Verbindlichkeit noch im Rückstände sein, so soll der Cceditor die Vermittlung des Vorstandes in Anspruch nehmen können, welchen die Corporation zu diesem Ende zu erwählen hat, und bleiben auch dessen Schritte zur Befriedigung des Creditors bis zu der darauf folgenden Ostecmcsse erfolglos, so ist der Debitor, außer der ihm drohenden gerichtlichen Verfolgung, als Mitglied der Corporation zu streichen und wird demselben dadurch der Credit des ganzen Verbandes auf so lange entzogen, bis derselbe darthun kann, daß er seine Verbindlichkeiten gegen sämmtliche Mit glieder der Kceiscorporation erfüllt hat." — Diese Maßregeln und die damit übernommenen gegenseitigen Verpflichtungen werden gewiß von entschei denderem Erfolge sein, als alle Veröffentlichungen und sonstige entehrende Schritte, die nur dazu dienen, den ganzen Verband des Buchhandels zu entwürdigen, ohne die Debitoren zur Zahlung zu zwingen; denn wer seinen Namen unter solcher Kategorie einmal veröffentlicht sicht, dem wird es gleichgültig sein, ob er sich länger oder kürzer dazu gerechnet findet. Wenn nun die Sortimentsbuchhändler der Corporation sich den Verlegern gegenüber verpflichten, ihren Unter nehmungen eine besondere Thätigkeil zuzuwenden und ihre Verbindlichkeiten auf das pünktlichste zu erfüllen, so dürfen sie auf der andern Seite auch wohl die aufrichtigste und ausschließliche Unterstützung ihrer Betriebsamkeit erwarten' und mit Vertrauen darauf zählen, daß sämmtliche Mitglieder der Corporation sich dahin vereinbaren werden, um zu Recht zu erkennen, daß: 1) der zunehmenden Concurrenz durch die eben bereits angeführte Beschränkung der Etablissements zu steuern ist und ihr in unscrm Bereich auch selbst nicht durch die Eröffnung von Baar-Contis Vorschub geleistet werde, sondern daß der gesammte Sortimentsbuchhandel desselben, soviel wie immer thunlich, nur einzig auf die Mitglieder der Corporation zu concentriren ist. 2) Diesen Mitgliedern der Corporation steht auch nur ausschließlich die Bewilligung des höchsten Rabatts zu; den Buchbindern und andern sogenannten Kleinhändlern können dagegen vom eigenen Verlage nicht mehr wie höchstens?, von Sorlimentsartikeln aber nur?, Privaten dagegen vom Verlage?, vom Sortiment?, als Maximum des Rabatts bewilligt werden; — dagegenhandelnde Contravenienten setzen sich, auf gegen sie ergangene begründete Anzeige, der Rüge des Vorstandes aus und bleibt diese ohne Folge, so sind sie der weiteren Beschlußnahme der Corporation Preis gegeben. 3) Die unberufenen Bücherhändler betreffend, die denselben als ein Nebengeschäftchen betreiben und die oftmals dem eigentlichen Buchhändler so empfindlichen Schaden zufügen, so lassen sich die Geschäfte mit denselben freilich unter keine scharf bedingende Gesetze stellen, ohne der Lebensfrage des Handels zu nahe zu treten. — Hier wäre also nur an die loyalen Gesinnungen der Corporation zu appelliren, die sich gegenseitig verbindlich
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