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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1839
- Sprache
- Deutsch
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1259 58 1260 ruhiger Erörterung und mit Anstand und Würde über kirchliche Dinge zu sprechen, sind insoweit auch nicht berechtigt und berufen, über diese Angelegenheiten als öffentliche Wortführer aufzutreten. §. 4. Es ist gestattet, die Begebenheiten der neueren Zeit, welche auf dem Gebiete des kirchlichen Lebens sich ereignet haben, und die Verhältnisse der katholischen Kirche gegen den Staat und gegen andere christliche Eonfessionen, in Druckschriften zu erwähnen, zu beurthcilcn, auch namentlich die Allocutionen des Römischen Stuhles, welche, indem sie durch auswärtige Zeitungen veröffentlicht wurden, in die Reihe der politischen Erschei nungen getreten sind und ein Moment der Zeitgeschichte ausmachen, aus dem Standpunkte der protestantischen Glaubensgenossen zu beleuchten und zu widerlegen. Allein wenn hierbei die oben §.1—3 ertheilten allgemeinen Vorschriften um so gewissenhafter zu beobachten sind, je zarter die Natur des Gegenstandes ist, und je leichter Ereignisse dieser Art, durch leidenschaftliche Auslegung und Verbreitung einseitiger Urlheile darüber, erst einen so aufregenden Einfluß erlangen, bei welchem die christliche Duldung und Eintracht Gefahr leidet, so ist insonderheit darüber zu wachen, daß von dem Oberhaupts der katholischen Kirche nur mit derjenigen achtungsvollen Rücksicht gesprochen werde, welche ihm als obersten Ver treter eines auch in hiesigen Landen vollständig anerkannten Religionsbekenntnisses gebührt. Ebenso sind beleidigende Angriffe gegen die evangelische Kirche, von welcher Art sie auch seien, in Druck schriften auf keine Weise zu gestatten. §. 5. Wenn schon es den Ecnsoren nicht zukommt, den Grund oder Ungrund der in Druckschriften aufgestellten Behauptungen zu untersuchen, oder Beschuldigungen, wenn sie an sich nicht beleidigender Art sind, die Druckerlaubniß zu verweigern, so haben dieselben in ihrem Urtheil doch stets davon auszugehen, daß eine mißbilli gende Ansicht gegen einzelne Handlungen oder von Einzelnen aufgestellte Grundsätze, nicht zu Beschuldigungen gegen ganze Elassen von Personen, oder gegen alle Mitglieder einer Religionsgesellschaft berechtige, und daß dergleichen Beschuldigungen um so mehr ihren Zweck verfehlen, je größer die Allgemeinheit, die ihnen gegeben wird, und die Zahl derer ist, welche durch sie unverdient mit betroffen werden. §. 6. Daß Aufsätzen, welche in gelehrten und wissenschaftlichen Werken oder Zeitschriften unanstößig gefunden wurden, darum doch nicht ohne genaue Prüfung zur Aufnahme in Volksblätter oder Schriften, welche ihrer Sprache und Form, sowie ihrem Tone nach, für ein gemischtes Publicum bestimmt sind, die Druckerlaubniß ccthcilt werden dürfe, ingleichen daß die auswärts mit Genehmigung der Eensur gedruckten Schriften darum noch nicht sofort geeignet sind, auch in hiesigen Landen auf diese Genehmigung Anspruch zu machen, ist auch in Beziehung auf religiöse und kirchliche Verhältnisse streng zu befolgen, da es nicht selten von gleicher Verantwortlichkeit ist, Schriften, welche durch Inhalt oder Form gerechten Anstoß erregen, zuerst durch den Druck zu veröffentlichen, oder den Nachthcil, welchen sie herbeiführen, durch weitere rücksichtslose Verbreitung derselben, noch mehr zu vergrößern. §. 7. Auch ist der Wiederabdruck kirchlicher Parteischriften aus früherer Zeit, oder einzelner Aufsätze oder Auszüge aus denselben, ebenfalls nicht unbedingt, sondern nur unter Beobachtung obiger Grundsätze zulässig. Buchhandel. Zu dem Aufsatz in Nr.52 des Börsenblattes: „lieber das Zurückverlangen der Neuigkeiten." Der Herr Einsender des beregtcn Aufsatzes spricht sich zu Gunsten der Verleger über das Recht des Zurückverlan- gcns versendeter Neuigkeiten aus, und es können die beiden vorgebrachten Gründe ihm auch wohl schwerlich widerlegt werden. Indessen erscheinen solche Remissionsordren immer etwas willkührlich, wenn dabei ein Termin bestimmt, und nach Verfluß desselben nichts mehr angenommen wird. Der Sortimenter muß die empfangenen Neuigkeiten zur Ansicht versenden, oft in eine Entfernung von 12 bis 20 Stunden, und kann deren Rückgabe in bestimmter Zeit nicht bedingen. Wie viele Bücherkäufer aber giebt es, welche gewohnt sind, nur alle Jahre oder Halbjahre einmal daS Empfangene zu sondern und das Nichtentsprechende zurück zu senden? Wie Viele, namentlich Universitäts professoren, finden zu dieser Operation erst in den halbjähr lichen Ferien Zeit? Und wie soll der Sortimenter alle Die jenigen kennen oder ohne den empfindlichsten Zeitverlust suchen, denen er dieses oder jenes zurückverlangt wer dende Buch zur Ansicht geschickt? Wie endlich soll er es, ohne Anstoß, außer der Zeit von ihnen zurück erbitten? Aus diesen und ähnlichen Gründen bleibt das Zurückvcc- langen in bestimmter Frist, wenn anders dieser Ter min nicht auf die Ostermesse fällt, immer unstatthaft, mindestens drückend, und es ist sehr zu wünschen, daß alle Verleger das Beispiel Einiger befolgen möchten, welche ihrem Verlangen um Zurücksendung stets die Worte bei setzen: „wenn es ohne allzugroße Belästigung geschehen kann." Das Zurückverlangen mittels eigener Zettel ist für den Verleger auch eine verdrießliche Mühe, obwohl es am Ende das beste ist. Wie aber, wenn die Ncdaction des Börsen blattes sich entschlösse, den verschiedenen im Börsenblatt be reits bestehenden Rubriken eine neue anzufügen, in welche die Gesuche der Verleger um Rücksendung von Neuigkeiten, ausgenommen würden? Wir haben bereits Abtheilungen für Gesuche alter oder vergriffener Bücher, für Preisherab- sctzungsnotizen, für Anzeigen neu erschienener, ausgebotener Wecke u. s. w., und diesen dürfte sich eine neue Rubrik fücNovitäten-Nemissionsgesuche*) wohl nur mit N utzen *) Dem Herrn Einsender scheint es entgangen zu sein, daß sich eine solche Rubrik bereits im Bbrscnbl. befindet, welche vor den „vermischten Anzeigen" ihren Platz hat. D. Red.
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